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Beschluss

17 W 16 - 18/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unterschiedlicher wertmäßiger Beteiligung der Streitgenossen ist der obsiegende Streitgenosse nur zur Erstattung seines wertmäßigen Anteils an den Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts berechtigt; eine pauschale Aufteilung nach Kopfteilen ist unzulässig. • Die Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG setzt voraus, dass der Anwalt in derselben Angelegenheit und für denselben Gegenstand tätig geworden ist; dies ist nicht gegeben, wenn unterschiedliche Streitgegenstände bzw. selbstständige Ansprüche gegen verschiedene Gegner bestehen. • Der Rechtspfleger hat im Abhilfeverfahren die Begründungen der Beschwerde inhaltlich zu prüfen; unterbleibt diese Auseinandersetzung, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Aufteilung gemeinsamer Anwaltskosten nach wertmäßiger Beteiligung; Nr.1008 VV nur bei gleichem Gegenstand • Bei unterschiedlicher wertmäßiger Beteiligung der Streitgenossen ist der obsiegende Streitgenosse nur zur Erstattung seines wertmäßigen Anteils an den Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts berechtigt; eine pauschale Aufteilung nach Kopfteilen ist unzulässig. • Die Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG setzt voraus, dass der Anwalt in derselben Angelegenheit und für denselben Gegenstand tätig geworden ist; dies ist nicht gegeben, wenn unterschiedliche Streitgegenstände bzw. selbstständige Ansprüche gegen verschiedene Gegner bestehen. • Der Rechtspfleger hat im Abhilfeverfahren die Begründungen der Beschwerde inhaltlich zu prüfen; unterbleibt diese Auseinandersetzung, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigt. Zwei Kläger machten gegen eine Beklagte (Bauträgerin) zahlreiche Schadensersatz- und Leistungsansprüche aus einem notariellen Bauträgerkaufvertrag geltend; ein weiterer Beklagter wurde nur auf Herausgabe von Installationsplänen in Anspruch genommen. Das Landgericht setzte die Streitwerte insgesamt und für die Einzelansprüche fest und entschied überwiegend zugunsten der Kläger gegen Beklagte zu 1; die Klage gegen Beklagten zu 2 wurde abgewiesen. Beide Parteien ließen jeweils Rechtsanwaltskosten unter Erhöhung der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und mit der Gebühr Nr. 1008 VV zum RVG zur Festsetzung anmelden. Der Rechtspfleger teilte die angemeldeten Kosten jeweils zur Hälfte auf die beiden Beklagten (Kopfteilung) und nahm eine Kostenausgleichung vor. Die Kläger legten sofortige Beschwerden gegen drei der Kostenfestsetzungsbeschlüsse ein und rügten insbesondere, dass Nr.1008 VV nicht angefallen sei und dass eine Aufteilung nach Kopfteilen der überwiegenden Rechtsprechung widerspreche. • Prüfung der Gebühr nach Nr.1008 VV RVG: Die Erhöhung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt für denselben Gegenstand tätig geworden ist. Hier verfolgten die Kläger gegen Beklagte zu 1 umfangreiche, wertmäßig hohe Schadensersatzansprüche, während Beklagter zu 2 nur hinsichtlich Herausgabe von Plänen mit geringem Streitwert in Anspruch genommen wurde; damit fehlt die Gegenstandsgleichheit und die Voraussetzungen der Nr.1008 VV sind nicht erfüllt. • Aufteilung gemeinsamer Anwaltskosten: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und herrschender Literatur ist dem obsiegenden Streitgenossen nur der wertmäßige Anteil an den Kosten des gemeinsamen Anwalts zu erstatten. Eine pauschale Halbierung (Kopfteilung) führt zu ungerechten Ergebnissen und widerspricht §7 Abs.2 RVG sowie der Rechtsprechung (BGH VIII ZB 100/02). • Verfahrenserfordernis im Abhilfeverfahren: Der Rechtspfleger war verpflichtet, die Begründung der Beschwerden inhaltlich zu prüfen und sich insbesondere mit der einschlägigen BGH-Rechtsprechung und Kommentarliteratur auseinanderzusetzen. Unterlassenes Eingehen auf die vorgebrachten Argumente verletzt das rechtliche Gehör (Art.103 I GG) und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. • Folge und Rückverweisung: Mangels inhaltlicher Auseinandersetzung und fehlerhafter Kostenfestsetzung sind die angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse aufzuheben. Der Senat nimmt in Ausübung von §572 Abs.3 ZPO die Neuberechnung der anteiligen Kostenverteilung durch das Landgericht vor, wobei die Parteien jeweils eigene Kostenfestsetzungsanträge zur Berücksichtigung ihrer wertmäßigen Beteiligung einzureichen haben. • Reformatio in peius: Das Landgericht bzw. der Rechtspfleger ist gehalten, das Verbot der Verschlechterung zu beachten; eine Neuberechnung darf die Beschwerdeführer nicht zum Nachteil verändern. • Verfahrenskosten: Da die Beschwerde in der Sache Erfolg hat, wird vorläufig keine Beschwerdegebühr erhoben; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Landgericht in der erneuten Entscheidung. Die sofortige Beschwerde der Kläger hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht hob die Nichtabhilfebeschlüsse und die drei betreffenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Gebühr nach Nr.1008 VV RVG für den gemeinsamen Anwalt nicht gegeben ist, weil nicht derselbe Gegenstand zwischen beiden Beklagten vorlag, und dass die zuvor vorgenommene Kopfteilung der außergerichtlichen Kosten der herrschenden Rechtsprechung widerspricht. Der Rechtspfleger hatte die Beschwerdegründe nicht inhaltlich geprüft und damit das rechtliche Gehör verletzt; eine Neuberechnung der anteiligen Kosten ist nun vom Landgericht vorzunehmen, wobei jede Partei ihre unterschiedliche, wertmäßige Beteiligung zu beachten hat. Das Verbot der Verschlechterung ist zu wahren; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Landgericht bei der erneuten Festsetzung.