Beschluss
19 Sch 13/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Ein Schiedsspruch ist nach § 1060 Abs.1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, wenn kein Aufhebungsgrund i.S.d. §§ 1059 Abs.2, 1060 Abs.2 ZPO vorliegt.
• Eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet nicht statt; nur ein Verstoß gegen den ordre public in offenkundiger Weise rechtfertigt Aufhebung.
• Die Zulässigkeit der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung ist nicht generell ausgeschlossen; § 33 Ärzte-ZV verbietet sie nicht generell und führt daher hier nicht zum ordre-public-Verstoß.
• Die Festsetzung von Streitwert und Kosten durch das Schiedsgericht verletzt nicht grundsätzlich das Verbot des Richtens in eigener Sache; die nach § 1057 ZPO vorzunehmende Kosten- und Streitwertentscheidung ist zwischen den Parteien wirksam, unbeschadet etwaiger Rückforderungsansprüche gegenüber den Schiedsrichtern.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; ordre public nicht verletzt • Ein Schiedsspruch ist nach § 1060 Abs.1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, wenn kein Aufhebungsgrund i.S.d. §§ 1059 Abs.2, 1060 Abs.2 ZPO vorliegt. • Eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet nicht statt; nur ein Verstoß gegen den ordre public in offenkundiger Weise rechtfertigt Aufhebung. • Die Zulässigkeit der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung ist nicht generell ausgeschlossen; § 33 Ärzte-ZV verbietet sie nicht generell und führt daher hier nicht zum ordre-public-Verstoß. • Die Festsetzung von Streitwert und Kosten durch das Schiedsgericht verletzt nicht grundsätzlich das Verbot des Richtens in eigener Sache; die nach § 1057 ZPO vorzunehmende Kosten- und Streitwertentscheidung ist zwischen den Parteien wirksam, unbeschadet etwaiger Rückforderungsansprüche gegenüber den Schiedsrichtern. Die Parteien, Radiologen, hatten eine Gemeinschaftspraxis vereinbart; ein Schiedsvertrag war Bestandteil der Vereinbarungen. Nach Kündigung durch den Antragsgegner erhob dieser Schiedsklage und begehrte u.a. Nachberechnung von Jahresabschlüssen. Das Schiedsgericht wies die Klage ab und verurteilte den Antragsgegner zur Erstattung der Schiedskosten in Höhe von 28.124,57 €. Der Antragsgegner rügte im Nachgang Nichtigkeit der Verträge wegen Verstoßes gegen § 33 Ärzte-ZV und machte einen ordre-public-Verstoß geltend; er wandte sich auch gegen Streitwert- und Kostenfestsetzung. Die Antragsteller beantragten die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Parallel laufende Verfahren betreffen die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Vollstreckbarkeit von Kostenfestsetzungen. • Zulässigkeit: Die vorgelegten beglaubigten Abschriften und formalen Voraussetzungen erfüllen § 1064 und § 1054 ZPO; der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist damit zulässig. • Kein Aufhebungsgrund: Es liegt kein tatbestandsmäßiger Grund i.S.d. §§ 1059 Abs.2, 1060 Abs.2 ZPO vor, weshalb die Vollstreckbarerklärung nicht zu versagen ist. • Ordre public-Schranke: Materielle Kontrolle eines Schiedsspruchs ist ausgeschlossen, es sei denn die Entscheidung verletzt offenkundig grundlegende Normen der Rechtsordnung. Die behauptete Verletzung von § 33 Ärzte-ZV durch die Kooperations- und Gewinnverteilungsregelungen erreicht diese Schwelle nicht. • Auslegung § 33 Ärzte-ZV: Die Vorschrift enthält kein allgemeines Verbot der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung; gemeinsame Nutzung von Räumen, Einrichtungen und Personal ist ausdrücklich zulässig. Organisatorische Vorkehrungen müssen einen unmittelbaren Einfluss des Privatarztes auf kassenärztliche Behandlungen verhindern; ein derartiger Einfluss ist hier nicht nachgewiesen. • Gewinnverteilung und steuerliche Aspekte: Eine pauschale prozentuale Gewinnverteilung ist nicht schon deshalb ordre-public-widrig; spätere rechtliche Änderungen (ab 2012) bringen keine Rückwirkung, und bloße steuerliche Belastungsverschiebungen begründen keine Nichtigkeit. • Streitwert- und Kostenfestsetzung: Die Entscheidung über Streitwert und Kosten durch das Schiedsgericht ist nach § 1057 ZPO zulässig und verletzt nicht das Verbot des Richtens in eigener Sache; etwaige Überzahlungen können gegenüber den Schiedsrichtern geltend gemacht werden, ändern aber nichts an der Bindungswirkung zwischen den Parteien. • Parallelverfahren und Verfahrensrügen: Das Vorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine Wiedereröffnung der Verhandlung; es bestehen keine Anhaltspunkte für Willkür oder Gehörsverletzung. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist begründet: Der Schiedsspruch vom 10.05.2014 nebst Ergänzungsschiedsspruch vom 29.05.2014 wird gemäß § 1060 Abs.1 ZPO für vollstreckbar erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten des auf die Antragsteller entfallenden Teils des Schiedsverfahrens in Höhe von 28.124,57 € zu erstatten sowie die Prozesskosten zu tragen. Ein Aufhebungsgrund wegen ordre-public-Verstoßes oder wegen Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung ist nicht gegeben, da § 33 Ärzte-ZV kein generelles Verbot der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung enthält und die konkreten vertraglichen Regelungen keine offenkundige Verletzung grundlegender Rechtsprinzipien darstellen. Die Kosten- und Streitwertentscheidungen des Schiedsgerichts sind ebenfalls nicht aufzuheben; etwaige Ansprüche gegen die Schiedsrichter wegen überhöhter Vorschüsse bleiben unberührt.