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Beschluss

19 Sch 18/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kostenfestsetzungsbeschluss eines Schiedsgerichts ist vollstreckbar, wenn kein Aufhebungsgrund nach §§ 1059, 1060 ZPO vorliegt. • Ein Schiedsspruch wird nur in Ausnahmefällen aufgehoben, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung offensichtlich gegen den ordre public verstößt. • Die gemeinsame Berufsausübung von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung ist nicht generell verboten; § 33 Ärzte-ZV enthält kein pauschales Verbot einer solchen Gemeinschaftspraxis. • Die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung des Schiedsgerichts begründen nicht ohne Weiteres ein unzulässiges Richten in eigener Sache; Schiedsgerichte können in den Verhältnissen der Parteien Streitwerte und Kostenquoten festlegen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung von Kostenfestsetzungsbeschluss trotz Angriffs wegen angeblichem Verstoßes gegen § 33 Ärzte‑ZV • Ein Kostenfestsetzungsbeschluss eines Schiedsgerichts ist vollstreckbar, wenn kein Aufhebungsgrund nach §§ 1059, 1060 ZPO vorliegt. • Ein Schiedsspruch wird nur in Ausnahmefällen aufgehoben, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung offensichtlich gegen den ordre public verstößt. • Die gemeinsame Berufsausübung von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung ist nicht generell verboten; § 33 Ärzte-ZV enthält kein pauschales Verbot einer solchen Gemeinschaftspraxis. • Die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung des Schiedsgerichts begründen nicht ohne Weiteres ein unzulässiges Richten in eigener Sache; Schiedsgerichte können in den Verhältnissen der Parteien Streitwerte und Kostenquoten festlegen. Die Parteien, allesamt Radiologen, betrieben zunächst gemeinsam eine Gemeinschaftspraxis; einer der Ärzte (Antragsgegner) war Privatarzt ohne Kassenzulassung. Zwischen den Parteien bestanden Gemeinschafts- und Beitrittsverträge einschließlich Schiedsvereinbarung. Nach fristloser Kündigung erhob der Antragsgegner Schiedsklage mit der Behauptung, Jahresabschlüsse seien fehlerhaft erstellt worden, und verlangte Nachberechnung. Das Schiedsgericht wies die Klage ab und verpflichtete den Antragsgegner zur Erstattung von Kosten; die den Antragstellern zugesprochenen weiteren Kosten wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.9.2014 auf 21.036,34 € festgesetzt. Der Antragsgegner rügte später Nichtigkeit der Verträge wegen Verstoßes gegen § 33 Ärzte‑ZV und die Verletzung des ordre public sowie ein angebliches Verbot des Richtens in eigener Sache. Die Antragsteller begehrten die Vollstreckbarerklärung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. • Zulässigkeit: Die formellen Voraussetzungen für die Vorlage des Schiedsspruchs und des Kostenfestsetzungsbeschlusses sind erfüllt (§§ 1054, 1064 ZPO). • Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 ZPO liegen nicht vor; insb. fehlt ein Verstoß gegen den ordre public, der eine materielle Überprüfung des Schiedsspruchs rechtfertigen würde. Die Überprüfung des Schiedsspruchs ist auf offensichtliche Verletzungen grundlegender Rechtsprinzipien beschränkt. • Zur Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung: Der Schiedskläger kann sich nicht nachträglich erfolgreich auf fehlende Wirksamkeit berufen, wenn er das Schiedsverfahren initiiert und sich darin einlässt; eine Ausnahmesituation wegen ordre public ist nicht gegeben. • Zur Rüge wegen § 33 Ärzte‑ZV: Weder ergibt sich aus der Verordnung ein generelles Verbot der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung, noch liegt hier eine Verletzung einer nicht abdingbaren, grundsätzlichen Norm vor, die den ordre public berühren würde. Organisatorische Vorkehrungen müssen nur gewährleisten, dass kein unmittelbarer Einfluss des Privatarztes auf die kassenärztliche Behandlung besteht. • Zur Streitwert‑ und Kostenfestsetzung: Nach § 1057 ZPO kann das Schiedsgericht Streitwert und Kostenquoten zwischen den Parteien festlegen; dies verletzt nicht generell das Verbot des Richtens in eigener Sache. Etwaige Überzahlungen können gegenüber den Schiedsrichtern außerhalb des Schiedsverfahrens geltend gemacht werden. • Folgerung: Keine Aufhebungsgründe für die Kostenentscheidung oder die Streitwertfestsetzung; somit besteht kein Hemmnis für die Vollstreckbarerklärung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. • Prozessnebenentscheidungen wurden gemäß §§ 91 Abs.1, 1064 Abs.2 ZPO getroffen; Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens: 21.036,34 €. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist erfolgreich. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 11.9.2014 wird für vollstreckbar erklärt: der Antragsgegner hat den Antragstellern weitere Kosten in Höhe von 21.036,34 € nebst Zinsen zu erstatten; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Eine Aufhebung scheitert daran, dass keine der in §§ 1059, 1060 ZPO genannten Voraussetzungen, insbesondere kein Verstoß gegen den ordre public, vorliegt. Insbesondere begründet § 33 Ärzte‑ZV kein generelles Verbot der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung, und die Streitwert‑ sowie Kostenfestsetzung des Schiedsgerichts stellen kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar; damit besteht kein Einwand gegen die Vollstreckbarkeit.