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Urteil

15 U 142/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vertragsstrafenvereinbarung, die wiederholt in gleichartiger Form verwendet wurde, ist als vorformulierte Klausel im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB zu behandeln; maßgeblich ist daneben, ob die Klausel vom Verwender gestellt wurde. • Fehlt es an einem Stellen der vorformulierten Klausel, weil der Vertragspartner in unübersehbarer Weise eine echte Möglichkeit zur Mitgestaltung eingeräumt erhielt, finden §§ 305 ff. BGB keine Anwendung. • Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten genügt eine an unübersehbarer Stelle erklärte Bereitschaft zur Änderung der Vertragsbedingungen, damit der angesprochene Vertragspartner eine freie Entscheidung hinsichtlich der Einbeziehung der vorformulierten Klauseln hat. • Ist das Stellen verneint, kommt es nicht mehr auf eine mögliche unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB an.
Entscheidungsgründe
Vorformulierte Vertragsstrafenklausel nicht gestellt bei eingeräumter Mitgestaltungsoption • Eine Vertragsstrafenvereinbarung, die wiederholt in gleichartiger Form verwendet wurde, ist als vorformulierte Klausel im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB zu behandeln; maßgeblich ist daneben, ob die Klausel vom Verwender gestellt wurde. • Fehlt es an einem Stellen der vorformulierten Klausel, weil der Vertragspartner in unübersehbarer Weise eine echte Möglichkeit zur Mitgestaltung eingeräumt erhielt, finden §§ 305 ff. BGB keine Anwendung. • Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten genügt eine an unübersehbarer Stelle erklärte Bereitschaft zur Änderung der Vertragsbedingungen, damit der angesprochene Vertragspartner eine freie Entscheidung hinsichtlich der Einbeziehung der vorformulierten Klauseln hat. • Ist das Stellen verneint, kommt es nicht mehr auf eine mögliche unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB an. Die Klägerin (pharmazeutisches Unternehmen) und die Beklagte (Arzneimittelgroßhändler) schlossen 2009 einen Liefervertrag über Arzneimittel, die für Hilfslieferungen außerhalb der EU bestimmt sein sollten. Der Vertrag enthielt in Ziffer 6 eine Vertragsstrafenklausel von 50.000 € je Weiterverkauf an nicht vorgesehene Abnehmer, die in gleichartiger Form mehrfach in Verträgen der Klägerin verwendet worden war. Die Beklagte verkaufte gelieferten Stoffe in Deutschland an einen Händler, wodurch die Klägerin Vertragsstrafen geltend machte. Die Beklagte rügte, die Klausel sei eine von der Klägerin gestellte AGB und wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam; ferner behauptete sie, die Vertriebsbindung sei nur zum Schein vereinbart worden. Die Klägerin berief sich darauf, die Klausel sei nicht gestellt, da der Vertragsentwurf der G GmbH übersandt und in einem Schreiben die Bereitschaft zur Änderung der Klauseln erklärt worden sei. Das Landgericht gab der Klägerin Recht; die Berufung der Beklagten war erfolglos. • Anwendbarkeit §§ 305 ff. BGB: Die Klausel war zwar mehrfach und in im Wesentlichen gleichem Wortlaut verwendet worden, sodass die Vermutung einer Vorformulierung nach § 305 Abs.1 Satz1 BGB besteht. • Stellen im Sinne des § 305 Abs.1 Satz1 BGB: Entscheidend ist, wer die Bedingungserklärung in die Verhandlungen eingebracht hat und ob der jeweils Betroffene eine freie Auswahl und effektive Möglichkeit zur Mitwirkung hatte. • Im konkreten Fall wurde der Vertragsentwurf durch die G GmbH übermittelt; jedoch enthielt das Begleitschreiben eine unübersehbare und konkrete Erklärung, Änderungswünsche zu berücksichtigen, sodass der Beklagten eine tatsächliche und effektive Möglichkeit zur Einflussnahme eröffnet wurde. • Rechtsprechungsmaßstab: Ein Aushandeln (§ 305 Abs.1 Satz3 BGB) verlangt mehr als bloße Verhandlung; es setzt die ernsthafte Zur-Dispositon-Stellung des kerngesetzwidrigen Inhalts voraus. An diese Voraussetzungen fehlte es hier; die Entscheidung stützt sich auf einschlägige BGH‑Leitsätze. • Folge der Nichtzuständigkeit der AGB‑Regelung: Da die Klausel nicht als von der Klägerin gestellt anzusehen ist, sind §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar und eine Kontrolle nach § 307 BGB entbehrlich. • Sittenwidrigkeit/Schein: Es liegen keine sicheren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges oder nur zum Schein geschlossenes Geschäft; Indizien der Umgehung der Preisbindung reichen nicht für den Urkundsbeweis. • Beweis- und Urkundenrecht: Die Klägerin stützte ihr Verlangen auf Lieferscheine; die Beklagte hat diese behaupteten Lieferungen nicht substantiiert bestritten, weshalb von deren Richtigkeit auszugehen ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafen für fünf Veräußerungsfälle, weil die Vertragsstrafenklausel nicht als von der Klägerin gestellte AGB anzusehen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Einräumung von Mitgestaltungsfreiheit bei vorformulierten Klauseln zugelassen.