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Beschluss

2 Wx 27/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bereits erteiltes Testamentsvollstreckerzeugnis ist nicht allein deshalb einzuziehen, weil das erste Gericht örtlich unzuständig gewesen sein könnte. • Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im FamFG-Verfahren ist auf den letzten Lebensmittelpunkt des Erblassers abzustellen; eine bloße Meldeumtragung ist nur Indiz. • Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers sind im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht zu klären; die Zuständigkeit ist zur Vorbereitung des Nachlassverfahrens grundsätzlich festzustellen. • Kosten können nach § 81 Abs. 1 FamFG nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt werden; Unterliegende können zur Erstattung außergerichtlicher Kosten verpflichtet werden, Gerichtskosten aber entfallen können.
Entscheidungsgründe
Einziehung Testamentsvollstreckerzeugnis wegen vermeintlicher Unzuständigkeit nicht gerechtfertigt • Ein bereits erteiltes Testamentsvollstreckerzeugnis ist nicht allein deshalb einzuziehen, weil das erste Gericht örtlich unzuständig gewesen sein könnte. • Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im FamFG-Verfahren ist auf den letzten Lebensmittelpunkt des Erblassers abzustellen; eine bloße Meldeumtragung ist nur Indiz. • Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers sind im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht zu klären; die Zuständigkeit ist zur Vorbereitung des Nachlassverfahrens grundsätzlich festzustellen. • Kosten können nach § 81 Abs. 1 FamFG nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt werden; Unterliegende können zur Erstattung außergerichtlicher Kosten verpflichtet werden, Gerichtskosten aber entfallen können. Die Erblasserin verstarb 2007. Sie hatte im Testament vom 18.04.2007 ihre beiden Söhne je zur Hälfte als Erben eingesetzt und den Beteiligten zu 3. zum Testamentsvollstrecker bestimmt; zugunsten der Beteiligten zu 1. war ein Vermächtnis vorgesehen. Der Beteiligte zu 3. beantragte am 27.08.2010 beim Amtsgericht Siegburg ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das am 15.09.2010 erteilt wurde. Die Beteiligten zu 1. und 2. rügten später, der Beteiligte zu 3. habe die Erblasserin kurz vor ihrem Tod umgemeldet, sodass die Zeugniserteilung am falschen Ort erfolgt sei, und beantragten die Einziehung des Zeugnisses. Das Nachlassgericht veranlasste Ermittlungen zur Geschäftsfähigkeit der Erblasserin und zog das Zeugnis mit Beschluss vom 24.11.2014 ein. Der Beteiligte zu 3. legte Beschwerde ein und rügte insbesondere Unzuständigkeit des Nachlassgerichts für die Einziehung. • Rechtsgrundlagen: §§ 2361, 2368 BGB; §§ 2, 5, 58, 63, 64, 65, 81 FamFG; Art. 111 Abs.1 FGG-RG. • Einziehungsvoraussetzungen: Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach §§ 2368 Abs.2, 2361 Abs.1 BGB setzt eine Unrichtigkeit vor allem in schwerwiegenden Fällen voraus; örtliche Unzuständigkeit kann ein solcher Fehler sein, führt aber nicht zwingend zur Einziehung. • Verfahrensrechtliche Bedenken: Nach § 2 Abs.3 FamFG sind Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht allein wegen örtlicher Unzuständigkeit unwirksam; § 65 Abs.4 FamFG schließt Beschwerdegründe aus, die nur die Zuständigkeitsannahme des Erstgerichts betreffen. • Zuständigkeit im konkreten Fall: Für den am 27.08.2010 gestellten Antrag galt § 343 Abs.1 FamFG; maßgeblich ist der letzte Lebensmittelpunkt der Erblasserin, der durch den Umzug in das Seniorenheim im Bezirk des Amtsgerichts Siegburg begründet war. • Geschäftsfähigkeit und Zuständigkeit: Zwar sind Wohnsitzbegründung und -aufgabe geschäftsähnliche Handlungen, deren Wirksamkeit von Geschäftsfähigkeit abhängt. Für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist jedoch zu unterstellen, dass der Erblasser geschäftsfähig war; Zweifel an der Geschäftsfähigkeit sind im späteren Nachlassverfahren zu prüfen, nicht im Gerichtsstandbestimmungsverfahren. • Vertretung durch Bevollmächtigten: Die Frage, ob die Wohnsitzbegründung wirksam durch den Beteiligten zu 3. ausgeübt werden konnte, bedurfte keiner abschließenden Entscheidung, da die Zuständigkeit unabhängig hiervon bestand. • Kostenentscheidung: Nach § 81 Abs.1 FamFG ist eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen; da die Beteiligten zu 1. und 2. unterlagen, wurden sie zur Hälfte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3. verurteilt; Gerichtskosten wurden nicht erhoben, weil das Einleitungsverfahren nicht angezeigt war. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. hatte Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts, das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 15.09.2010 einzuziehen, wurde aufgehoben, die Einziehungsanregung der Beteiligten zu 1. und 2. wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Amtsgericht Siegburg für die Erteilung des Zeugnisses örtlich zuständig war, weil der letzte Lebensmittelpunkt der Erblasserin im Bezirk dieses Gerichts lag und Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit im Zuständigkeitsverfahren nicht zu klären waren. Vor diesem Hintergrund war die Einziehung nicht gerechtfertigt. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben dem Beteiligten zu 3. jeweils zur Hälfte die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; Gerichtskosten wurden nicht erhoben. Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.