Beschluss
5 U 105/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Patient kann vom Behandler Herausgabe der gesamten über ihn gefertigten Behandlungsunterlagen Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten verlangen (vgl. § 630g BGB, § 810 BGB).
• Das Eingliedern einer Brücke ohne vorherige Behandlung eines bereits problematischen Zahnes (hier: fehlende Wurzelspitzenresektion bei Zahn 15) kann einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler darstellen.
• Die Verwendung eines provisorischen Zements für eine längerfristige Brückenbefestigung kann behandlungsfehlerhaft sein, wenn dadurch Lockern und Folgeschäden begünstigt werden.
• Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt sowohl die objektiv feststellbaren Schmerzen als auch das Verhalten des Arztes etwa bei Herausgabe von Unterlagen und Schadensregulierung.
Entscheidungsgründe
Herausgabe von Behandlungsunterlagen und haftungsbegründende Fehler bei Brückenversorgung • Der Patient kann vom Behandler Herausgabe der gesamten über ihn gefertigten Behandlungsunterlagen Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten verlangen (vgl. § 630g BGB, § 810 BGB). • Das Eingliedern einer Brücke ohne vorherige Behandlung eines bereits problematischen Zahnes (hier: fehlende Wurzelspitzenresektion bei Zahn 15) kann einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler darstellen. • Die Verwendung eines provisorischen Zements für eine längerfristige Brückenbefestigung kann behandlungsfehlerhaft sein, wenn dadurch Lockern und Folgeschäden begünstigt werden. • Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt sowohl die objektiv feststellbaren Schmerzen als auch das Verhalten des Arztes etwa bei Herausgabe von Unterlagen und Schadensregulierung. Die Klägerin verlangt Herausgabe ihrer bei dem Beklagten erstellten Behandlungsunterlagen, Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz von Nachbehandlungskosten wegen mangelhafter zahnärztlicher Versorgung. Der Beklagte hat eine Brücke eingegliedert, obwohl am Zahn 15 eine unzureichende Wurzelfüllung und ein beginnender apikaler Prozess bestanden, und die Brücke nur mit provisorischem Zement befestigt. Die Klägerin erlitt Schmerzen und musste nachbehandelt werden; strittig ist auch der Verbleib der Patientenakten. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe von Kopien der gesamten Unterlagen gegen Kostenerstattung, zahlungsweise Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro sowie Ersatz der Nachbehandlungskosten in Höhe von 1.316,88 Euro. Der Beklagte legte Berufung ein; das Oberlandesgericht hält die Berufung für aussichtslos und beabsichtigt, sie zurückzuweisen. Entscheidungsrelevant waren Gutachten, Aktenlage und unzureichende substantielle Darlegung des Beklagten zum Verbleib der Unterlagen. • Herausgabeanspruch: Aus dem Behandlungsvertrag (jetzt ausdrücklich § 630g BGB) und ergänzend § 810 BGB folgt die Nebenpflicht des Arztes, Behandlungsunterlagen während der Aufbewahrungsfrist zugänglich zu machen; der Beklagte hat dies nicht erfüllt und nicht substanziiert dargelegt, dass Herausgabe unmöglich wäre (§ 275 BGB). • Behandlungsfehler: Nach überzeugendem gerichtlich bestelltem Gutachten bestand bei Zahn 15 eine unzureichende Wurzelfüllung mit beginnendem apikalen Prozess, so dass vor Eingliederung einer Brücke eine Wurzelspitzenresektion geboten gewesen wäre; das Eingliedern ohne vorherige Behandlung stellt einen haftungsbegründenden Fehler dar. • Provisorische Zementierung: Die Befestigung der Brücke mit einem für Provisorien gedachten Zement war nicht geeignet für längere Verweildauer; Auswaschungen und Lockerung begünstigen weitere Kronenranddefekte und Karies, was die Pflichtverletzung des Beklagten bestätigt. • Beweiswürdigung: Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist umfassend, schlüssig und nicht substantiiert vom Beklagten angegriffen; seine Feststellungen werden vom Senat übernommen. • Schmerzensgeld und Kosten: Die Höhe des Schmerzensgeldes (2.500 Euro) ist angesichts der tatsächlichen Dauer und Intensität der Schmerzen sowie des Verhaltens des Beklagten (Unterlagen, Schadensregulierung, Prozessverhalten) angemessen; die Nachbehandlungskosten sind in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig, da die Versorgung als endgültig abgerechnet wurde und daher Fremd- und Laborkosten zum Ersatz führen. • Prozessrechtlich: Die Berufung ist nach § 522 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückzuweisen, weil keine Rechtsverletzung vorliegt und die Tatsachenlage keine andere Entscheidung rechtfertigt. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Das Landgericht hat zu Recht entschieden: Die Klägerin erhält Herausgabe der gesamten Behandlungsunterlagen in Kopie gegen Erstattung der Kopierkosten; zudem wurde das Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro und Ersatz der Nachbehandlungskosten von 1.316,88 Euro zutreffend zugesprochen. Die Entscheidung stützt sich auf überzeugende Sachverständigenfeststellungen, wonach die Eingliederung der Brücke ohne vorherige Behandlung des problematischen Zahnes 15 und die dauerhafte Verwendung eines provisorischen Zements behandlungsfehlerhaft waren. Mangels substantiierten Gegenvortrags des Beklagten zum Verbleib der Unterlagen und zur Begründung eines Unmöglichkeitseinwands sind die vom Landgericht festgestellten Ansprüche durchzusetzen.