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Beschluss

2 Wx 387/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorkaufsrecht, das nur den ersten Verkaufsfall betrifft und nur einen ideellen Miteigentumsanteil belastet, erlischt durch den Zuschlag in einem Teilungsversteigerungsverfahren, wenn der Zuschlag zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft führt und dadurch das Grundstück originär einem Erwerber zur Alleineigentum übertragen wird. • Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist in der Teilungsversteigerung ausgeschlossen, wenn deren Zweck — die endgültige Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft — durch Ausübung des Vorkaufsrechts vereitelt würde. • Zur Löschung eines eingetragenen Vorkaufsrechts genügt der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach §§ 22 Abs.1, 29 Abs.1 GBO, wenn durch Vorlage der Urkunden das Erlöschen des Rechtes dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Erlöschen einseitigen Vorkaufsrechts durch Zuschlag in Teilungsversteigerung • Ein Vorkaufsrecht, das nur den ersten Verkaufsfall betrifft und nur einen ideellen Miteigentumsanteil belastet, erlischt durch den Zuschlag in einem Teilungsversteigerungsverfahren, wenn der Zuschlag zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft führt und dadurch das Grundstück originär einem Erwerber zur Alleineigentum übertragen wird. • Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist in der Teilungsversteigerung ausgeschlossen, wenn deren Zweck — die endgültige Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft — durch Ausübung des Vorkaufsrechts vereitelt würde. • Zur Löschung eines eingetragenen Vorkaufsrechts genügt der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach §§ 22 Abs.1, 29 Abs.1 GBO, wenn durch Vorlage der Urkunden das Erlöschen des Rechtes dargelegt ist. Die Parteien waren Miteigentümerinnen eines Grundstücks mit jeweiligen Vorkaufsrechten auf den Miteigentumsanteil der anderen. In einem von der Beteiligten zu 1. betriebenen Teilungsversteigerungsverfahren erhielt diese den Zuschlag und wurde Alleineigentümerin. Die Beteiligte zu 1. beantragte daraufhin die Löschung des zu Gunsten der Beteiligten zu 2. eingetragenen Vorkaufsrechts; das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, weil die Berechtigte nicht bewilligt habe. Die Beteiligte zu 1. beschwerte sich; die Beteiligte zu 2. trat dem entgegen und berief sich darauf, der erste Verkaufsfall sei noch nicht eingetreten. Streitgegenstand war, ob der Zuschlag in der Teilungsversteigerung das nur auf den ersten Verkaufsfall beschränkte Vorkaufsrecht erlöschen lässt und ob die Löschung ohne Bewilligung vorgenommen werden kann. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §71 Abs.1 GBO statthaft und in der Sache begründet, weil das Erlöschen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. • Anwendbare Normen und Grundsätze: Vorkaufsrechte an Miteigentumsanteilen richten sich nach §§1094, 1095, 1097 BGB; Ausübung setzt regelmäßig Verkauf an Dritten voraus (§§463,1098 BGB); Ausschluss bei Zwangsversteigerung nach §§471,1098 BGB. Für Teilungsversteigerungen gelten besondere Erwägungen zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft. • Auslegung von §1097 BGB: Ein auf den ersten Verkaufsfall beschränktes Vorkaufsrecht erlischt, wenn das belastete Recht durch Eigentumsübertragung ohne Verkauf an einen Rechtsnachfolger des Verpflichteten untergeht; dies gilt auch, wenn die Übertragung durch Zuschlag in der Teilungsversteigerung erfolgt. • Spezialität des Teilungsverfahrens: Die Teilungsversteigerung dient der endgültigen Auseinandersetzung der Gemeinschaft; die Ausübung eines nur auf einen Miteigentumsanteil beschränkten Vorkaufsrechts würde diesen Zweck vereiteln, weil sie die Entstehung oder Wiederherstellung einer Miteigentumsgemeinschaft bewirken könnte. • Konsequenz für den vorliegenden Fall: Der Zuschlag führte zur originären Übertragung des Alleineigentums an die Ersteherin; obwohl die Ersteherin vorher Miteigentümerin war, ist sie nach Zuschlag nicht mehr im rechtlichen Sinn der frühere Eigentümer für den Vorkaufsfall, sodass das Vorkaufsrecht erloschen ist. • Grundbuchrechtliche Folgen: Durch die vorgelegten Urkunden ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne der §§22 Abs.1, 29 Abs.1 GBO nachgewiesen, sodass die Löschung ohne Bewilligung der Berechtigten anzuordnen ist. Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg wurde aufgehoben; das Grundbuchamt ist anzuweisen, das für die Beteiligte zu 2. eingetragene Vorkaufsrecht in Abteilung II lfd. Nr. 5 zu löschen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. war begründet, weil das Vorkaufsrecht durch den Zuschlag in der Teilungsversteigerung erloschen ist: der Zuschlag führte zur originären Übertragung des Alleineigentums und machte das Vorkaufsrecht entbehrlich, zumal dessen Fortbestand den Zweck der Teilungsversteigerung — die endgültige Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft — vereitelt hätte. Eine Kostenerstattung wurde nicht angeordnet; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.