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Urteil

13 U 149/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegründete GbR ist nicht ohne weiteres als rechtsdienstleistungs- und rdg-rechtswidrig anzusehen; maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtung, ob die Gesellschaft eigene Forderungen geltend macht. • Die Tätigkeit der Klägerin stellte kein eigenständiges, geschäftsmäßiges Inkassogeschäft i.S. von § 2 Abs. 2 RDG dar, weil es sich um eine einmalige, auf einen konkreten Fonds beschränkte Rechtsverfolgung handelte. • Als Gründungskommanditistin haftet die Beklagte für unrichtige oder unzureichende Prospektangaben und für die Unterlassung erforderlicher Aufklärung über Altlasten; ein solcher Prospektmangel rechtfertigt Schadensersatz in Form Rückabwicklung der Beteiligungen. • Die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist gegeben, wenn diese die angebotene Übertragung der Beteiligungen nicht annimmt. • Die Verjährung greift nicht, soweit die Aufklärungspflichtverletzung (Altlasten) erst später bekannt wurde; solche Mängel haben eine eigene Verjährungsfrage zur Folge.
Entscheidungsgründe
Parteifähigkeit der Rechtsverfolgungs‑GbR; Haftung der Gründungskommanditistin bei Altlastenaufklärung • Eine zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegründete GbR ist nicht ohne weiteres als rechtsdienstleistungs- und rdg-rechtswidrig anzusehen; maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtung, ob die Gesellschaft eigene Forderungen geltend macht. • Die Tätigkeit der Klägerin stellte kein eigenständiges, geschäftsmäßiges Inkassogeschäft i.S. von § 2 Abs. 2 RDG dar, weil es sich um eine einmalige, auf einen konkreten Fonds beschränkte Rechtsverfolgung handelte. • Als Gründungskommanditistin haftet die Beklagte für unrichtige oder unzureichende Prospektangaben und für die Unterlassung erforderlicher Aufklärung über Altlasten; ein solcher Prospektmangel rechtfertigt Schadensersatz in Form Rückabwicklung der Beteiligungen. • Die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist gegeben, wenn diese die angebotene Übertragung der Beteiligungen nicht annimmt. • Die Verjährung greift nicht, soweit die Aufklärungspflichtverletzung (Altlasten) erst später bekannt wurde; solche Mängel haben eine eigene Verjährungsfrage zur Folge. Die Geschädigtengesellschaft J (GbR) wurde gegründet, um Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospektmängeln im Zusammenhang mit Beteiligungen an der J GmbH & Co. Projekt M KG gerichtlich durchzusetzen. Zahlreiche Anleger traten der GbR bei und brachten ihre individuellen Forderungen in das Gesellschaftsvermögen ein. Die Klägerin verlangt Rückzahlung der geleisteten Einlagen Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligungen wegen unterlassener Aufklärung über Altlasten auf dem Fondsgrundstück. Das Landgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, der Gesellschaftsvertrag verstoße gegen das Recht der Rechtsdienstleistungen (RDG). Das OLG hat daraufhin im Berufungsverfahren die Parteifähigkeit der GbR bejaht und die Klage in der Sache für begründet erklärt. Entscheidungsgegenstand ist insbesondere, ob die GbR eine unerlaubte rechtsdienstliche Tätigkeit bzw. ein geschäftsmäßiges Inkassogeschäft betreibt und ob die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt hat. • Parteifähigkeit: Die GbR ist parteifähig; die bloße Vereinbarung, dass die Gesellschafter ihre Ansprüche in die Gesellschaft einbringen, führt wirtschaftlich zu eigenen Forderungen der GbR und nicht zur Einziehung fremder Forderungen im Sinne des RDG. • Keine eigenständige Inkassotätigkeit (§ 2 Abs. 2 RDG): Die Gesellschaft verfolgt einmalig und ausschließlich Ansprüche gegen einen konkreten Fonds; es fehlt an der Wiederholungsabsicht und an einem dauerhaften Inkassogeschäft. Entscheidungen und Vergleiche zu anderen Fällen (BGH, OLG) betreffen anders gelagerte Konstruktionen und sind nicht übertragbar. • Keine unzulässige Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 1 RDG): Die erforderliche Rechtsberatung erfolgte durch externe Rechtsanwälte; konkrete Anhaltspunkte für eine vorherige rechtswidrige Beratung durch die GbR wurden nicht dargetan. • Wirtschaftliche Betrachtung bei Forderungsabtretung: Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Forderungen unwiderruflich eingebracht, sodass die GbR als Inhaberin der Forderungen anzusehen ist; die wirtschaftliche Beteiligung der Gesellschafter an Erfolgen und Risiken ändert daran nichts. • Aufklärungspflicht und Prospektmangel: Die Beklagte als Gründungskommanditistin haftet für unzureichende Prospektangaben und das Unterlassen eigener Prüfungen bzw. eine deutliche Warnung vor unterlassenen Prüfungen hinsichtlich der Altlasten; der im Prospekt enthaltene Hinweis auf Verkäufererklärungen war nicht ausreichend. • Zurechnung von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB): Die Beklagte kann sich nicht entlasten, weil technische Prüfungen Dritter überlassen waren; unzureichende Prüfungen dieser Erfüllungsgehilfen sind ihr zuzurechnen. • Kausalität und Schadensfolge: Das Vorhandensein der Altlasten war erheblich für die Anlageentscheidung; deswegen besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung einschließlich Rückzahlung der Einlagen abzüglich bereits realisierter Steuervorteile und Ausschüttungen. • Verjährung: Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt, weil die Altlasten den maßgeblichen Aufklärungsfehler bildeten und den Gesellschaftern erst 2009 bekannt wurden. • Annahmeverzug: Die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist begründet, weil sie die angebotene Übertragung der Beteiligungen nicht angenommen hat. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das OLG Köln verurteilt die Beklagte zur Rückzahlung von 822.694,08 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der streitigen Kommanditbeteiligungen und stellt den Annahmeverzug der Beklagten fest. Die GbR ist parteifähig; es liegt kein Verstoß gegen das RDG vor, da die Gesellschaft eigenständige Forderungen geltend macht und keine geschäftsmäßige Inkassotätigkeit betreibt. Die Beklagte haftet als Gründungskommanditistin wegen unzureichender Aufklärung über Altlasten; Insbesondere waren Prospektangaben nicht hinreichend und die Unterlassung eigener Prüfungen nicht ausreichend offen gelegt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen.