OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 U 110/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine pauschale Aufzählung von möglichen Erschwernissen reicht nicht als Begründung für einen über dem 2,3-fachen Gebührensatz liegenden Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOZ i.V.m. § 10 Abs. 3 GOZ. • Bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes ist die Begründung auf die einzelnen Leistungen bezogen und verständlich nachvollziehbar darzulegen. • Die bloße Komplexität oder Schwierigkeit der Gesamtbehandlung rechtfertigt ohne konkrete, leistungsspezifische Darlegung keinen einheitlich erhöhten Steigerungssatz für alle Einzelleistungen. • Sachverständigengutachten, das die mangelnde Zuordnung und Plausibilität der angegebenen Erschwernisse für einzelne Positionen darlegt, kann die Anspruchsbegründung des Rechnungsstellers erschüttern.
Entscheidungsgründe
Begründungspflicht für Gebührenerhöhung nach GOZ: Leistungsbezogene Darstellung erforderlich • Eine pauschale Aufzählung von möglichen Erschwernissen reicht nicht als Begründung für einen über dem 2,3-fachen Gebührensatz liegenden Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOZ i.V.m. § 10 Abs. 3 GOZ. • Bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes ist die Begründung auf die einzelnen Leistungen bezogen und verständlich nachvollziehbar darzulegen. • Die bloße Komplexität oder Schwierigkeit der Gesamtbehandlung rechtfertigt ohne konkrete, leistungsspezifische Darlegung keinen einheitlich erhöhten Steigerungssatz für alle Einzelleistungen. • Sachverständigengutachten, das die mangelnde Zuordnung und Plausibilität der angegebenen Erschwernisse für einzelne Positionen darlegt, kann die Anspruchsbegründung des Rechnungsstellers erschüttern. Die Klägerin souvagefordert aus abgetretenem Recht zahnärztliche Forderungen aus einer Rechnung vom 5. Januar 2012. Der Beklagte bestreitet Teile der Forderung, weil mehrere Rechnungspositionen mit einem über dem 2,3-fachen Gebührensatz liegenden Steigerungsfaktor abgerechnet wurden, ohne die einzelnen Leistungen ausreichend zu begründen. Das Landgericht hat der Klage insoweit in Höhe von 2.740,39 Euro nebst Zinsen stattgegeben bzw. einen Teilbetrag zurückgewiesen. Die Klägerin rügt dies in der Berufung und verweist auf eine insgesamt komplexe Behandlung und ein gutachterlich bestätigtes Behandlungsergebnis. Der Sachverständige stellte fest, dass die in der Rechnung angegebenen Erschwernisse vielfach nicht zu den einzelnen Leistungspositionen passen und nicht plausibel zuordenbar sind. Die Klägerin begehrt Zulassung und Durchsetzung der abgerechneten höheren Steigerungssätze; das Berufungsgericht sieht hierfür keine Aussicht auf Erfolg. • Rechtliche Grundlage ist insbesondere § 5 Abs. 2 GOZ in Verbindung mit § 10 Abs. 3 GOZ: Ein über dem 2,3-fachen Gebührensatz liegendes Honorar setzt eine leistungsspezifische Ermessensentscheidung und eine verständliche schriftliche Begründung voraus. • Diese Vorschriften verlangen, dass bei jeder einzelnen Rechnungsposition konkret dargelegt wird, inwiefern sich Schwierigkeit oder Zeitaufwand der jeweiligen Leistung derart erhöht haben, dass ein hoher Steigerungssatz gerechtfertigt ist. • Eine rein allgemeine oder stereotyp wiederholte Aufzählung von Umständen, die theoretisch einen höheren Satz rechtfertigen könnten, genügt nicht; die Begründung muss erkennbar und nachvollziehbar auf die jeweilige Einzelleistung abstellen. • Der vorgelegte Sachverständigenbericht belegte, dass viele der angegebenen Erschwernisse objektiv nicht auf die entsprechenden Leistungspositionen zutrafen oder nicht plausibel zuordenbar waren (z. B. unpassende Umstände bei bestimmten Positionen, nicht nachvollziehbare Zuordnung bei Front- vs. Seitenzähnen). • Auch die generelle Komplexität der Gesamtbehandlung rechtfertigt ohne konkrete, leistungsspezifische Darstellung nicht pauschal höhere Steigerungsfaktoren; § 5 Abs. 2 GOZ verlangt eine Einzelleistungsbetrachtung. • Das Berufungsvorbringen der Klägerin wurde nach §§ 529, 531 ZPO als erfolgslos bewertet, weil es keine neue, prozessrechtlich zulässige Grundlage für eine abweichende Entscheidung bietet. • Eine ergänzende Beweisaufnahme (z.B. Zeugeneinvernahme des behandelnden Arztes) war nicht erforderlich, weil dies zu einer unzulässigen Ausforschung geführt hätte. • Der Senat schließt sich den Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts an und sieht keine Rechtsverletzung oder neue Sachlage, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg; der Senat beabsichtigt, sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat die in der Rechnung mit Steigerungsfaktoren über dem 2,3-fachen geltend gemachten Beträge für die genannten Rechnungspositionen nicht schlüssig begründet, weil die Erschwernisse nicht leistungsspezifisch und nachvollziehbar dargelegt waren. Das schriftliche Sachverständigengutachten bestätigt die fehlende Zuordnung und Plausibilität vieler angeführter Umstände, weshalb die betreffenden Beträge in Höhe von 2.740,39 Euro zu Recht zurückgewiesen wurden. Ein bloßer Verweis auf die Komplexität der Gesamtbehandlung oder auf ein gutes Behandlungsergebnis genügt nicht zur Rechtfertigung der höheren Gebührensätze.