Beschluss
5 U 120/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rücknahme eingelegter Berufungen führt jeweils zum Verlust des Rechtsmittels.
• Bei differierenden Beteiligungen der Parteien ist für die Gerichtskosten ein fiktiver Streitwert zu bilden, der die jeweiligen Verfahrenswerte abbildet.
• Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten richtet sich nach dem Verhalten der Parteien; wer keine Verteidigung veranlasst hat, kann seine Kosten nicht anteilig erstattet verlangen.
• Die Pflicht zur vorherigen Gewährung rechtlichen Gehörs kann besteht, wenn die Kostenverteilung von aufklärungsbedürftigen tatsächlichen Umständen abhängt.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung nach Rücknahme von Berufungen bei differierenden Verfahrenswerten • Die Rücknahme eingelegter Berufungen führt jeweils zum Verlust des Rechtsmittels. • Bei differierenden Beteiligungen der Parteien ist für die Gerichtskosten ein fiktiver Streitwert zu bilden, der die jeweiligen Verfahrenswerte abbildet. • Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten richtet sich nach dem Verhalten der Parteien; wer keine Verteidigung veranlasst hat, kann seine Kosten nicht anteilig erstattet verlangen. • Die Pflicht zur vorherigen Gewährung rechtlichen Gehörs kann besteht, wenn die Kostenverteilung von aufklärungsbedürftigen tatsächlichen Umständen abhängt. Der Kläger hatte gegen mehrere Beklagte Klage erhoben. Der Kläger und die Beklagten 1)–4) legten jeweils Berufung ein; die Beklagten 1)–4) nahmen ihre Berufung vor Begründung zurück, der Kläger begründete seine Berufung und nahm sie danach nach Eingang der Erwiderung zurück. Die Beklagten 1)–4) hatten in ihrer Berufung eine Stillhaltebitte geäußert; der Kläger widersprach dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist. Streitgegenstand war insbesondere die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Festsetzung des Streitwerts. Der Senat hatte in einer früheren Entscheidung bereits Kostenfestsetzungen getroffen, die auf Antrag der Beklagten zu berichtigen waren. Es ging auch um die Frage, ob vor der geänderten Kostengrundentscheidung rechtliches Gehör einzuholen gewesen wäre. • Der Senat hat das rechtliche Gehör verletzt, weil die Kostenverteilung im vorliegenden Fall von der tatsächlichen Frage abhängt, ob der Kläger der Stillhaltebitte der Beklagten 1)–4) entsprochen und deshalb keinen Anwalt zur Abwehr beauftragt hat; zu dieser entscheidungserheblichen Frage hätten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten werden müssen. • Zur Abbildung der unterschiedlichen Beteiligungen am Verfahren ist für die Gerichtskosten ein fiktiver kumulierter Streitwert aus den einzelnen Verfahrenswerten zu bilden (hier 5 x 75.000 € = 375.000 €). Daraus folgt ein Anteil des Klägers von 47 % an den Gerichtskosten, da er insoweit mit 175.000 € unterlegen ist. • Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser selbst: soweit er Berufung eingelegt hat, ergibt sich dies aus § 516 Abs. 3 ZPO; soweit die Beklagten 1)–4) Berufung eingelegt haben, hat der Kläger durch Unterlassen eines fristgerechten Widerspruchs gegen deren Vortrag über das Nichtbeauftragen eines Anwalts die Erstattungsfähigkeit eigener außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen. • Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 1)–4) sind quotenmäßig nach den jeweiligen Berufungswerten zu verteilen (Verhältnis 25.000 € zu 50.000 € → Kläger 33 %, Beklagte 1)–4) 67 %). • Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 5) trägt der Kläger, weil dieser gegenüber Beklagtem 5) in vollem Umfang unterlegen ist und Beklagter 5) selbst keine Berufung eingelegt hat. • Der Streitwert des Berufungsverfahrens war amtlich zu berichtigen (§ 63 Abs. 3 GKG), weil der Kläger hinsichtlich Beklagtem 5) seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt hat, sodass für diesen Teil ein Wert von 75.000 € zu berücksichtigen war. Der Senatsbeschluss vom 9.2.2015 wird abgeändert. Die Rücknahme der Berufungen führt jeweils zum Verlust des Rechtsmittels. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 47 % und die Beklagten 1)–4) als Gesamtschuldner zu 53 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 1)–4) hat der Kläger zu 33 % und die Beklagten 1)–4) zu 67 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 5) trägt der Kläger. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt durchgehend 75.000 €, mit den angegebenen aufteilungsbezogenen Werten für die jeweiligen Berufungen.