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Beschluss

1 RBs 87/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät „PoliScan Speed" des Herstellers W gelten als standardisiertes Messverfahren und sind in der Rechtsprechung des Senats sowie mehrerer Oberlandesgerichte anerkannt. • Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, von der Anerkennung des standardisierten Messverfahrens abzuweichen. • Die Zulassungsbeschwerde war unbegründet und wurde verworfen; die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Anerkennung des standardisierten Verfahrens PoliScan Speed bei Geschwindigkeitsmessungen • Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät „PoliScan Speed" des Herstellers W gelten als standardisiertes Messverfahren und sind in der Rechtsprechung des Senats sowie mehrerer Oberlandesgerichte anerkannt. • Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, von der Anerkennung des standardisierten Messverfahrens abzuweichen. • Die Zulassungsbeschwerde war unbegründet und wurde verworfen; die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen. Der Betroffene wendet sich gegen Messungen seiner Geschwindigkeit, die mit dem Gerät ‚PoliScan Speed‘ des Herstellers W durchgeführt wurden. Er begehrt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Mehrere frühere Entscheidungen des Senats und anderer Oberlandesgerichte bejahen die Standardisierung des Messverfahrens mit diesem Gerät. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte der Verteidigung zutreffende Ausführungen bekannt gemacht, die im Verfahren berücksichtigt wurden. Das Beschwerdegericht prüfte, ob im konkreten Fall Gründe vorliegen, von der anerkannten Standardisierung abzuweichen. Es erkannte keine besonderen Umstände, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden. Deshalb wurde der Zulassungsantrag verworfen und die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen erklärt. • Das Messverfahren mit dem Gerät ‚PoliScan Speed‘ ist in der Rechtsprechung des Senats (u.a. SenE v. 07.01.2014 – III-1 RBs 365/13; SenE v. 30.10.2012 – III-1 RBs 277/12) und mehrerer anderer Oberlandesgerichte als standardisiertes Messverfahren anerkannt. • Für eine Abkehr von der Standardisierung wären konkrete, fallbezogene Anhaltspunkte erforderlich, die die Zuverlässigkeit der Messung beeinträchtigen; solche Besonderheiten sind hier nicht dargetan. • Angesichts der rechtlichen Vorentscheidungen und der fehlenden entgegenstehenden Umstände besteht keine Veranlassung, das Verfahren zu überprüfen oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. • Nach § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG konnte von einer ausführlichen Begründung abgesehen werden; die Rechtsbeschwerde gilt gemäß § 80 Abs. 4 S. 4 OWiG als zurückgenommen. • Die Kostenentscheidung folgt aus den allgemeinen Vorschriften (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG). Der Zulassungsantrag wurde als unbegründet verworfen; Messungen mit dem ‚PoliScan Speed‘ sind als standardisiertes Verfahren anerkannt und im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Eine weitergehende inhaltliche Beurteilung der einzelnen Messungen war nicht erforderlich, weil keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen und daher von der bestehenden Rechtsprechung ausgegangen wurde.