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Urteil

24 U 133/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen. • Die Kosten der Berufung sind vom Kläger zu tragen. • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Berufungsrückweisung; Kostenlast beim Kläger • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen. • Die Kosten der Berufung sind vom Kläger zu tragen. • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger rief das Landgericht Köln an und verlor dort in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung (3 O 199/13). Gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger durch Berufung an das Oberlandesgericht Köln. Die genaue Streitigkeit und inhaltliche Anträge des Klägers sind im vorliegenden Auszug nicht näher dargestellt. Das OLG Köln hat über die Berufung entschieden und diese zurückgewiesen. Es stellte zugleich fest, dass die Kosten der Berufung dem Kläger aufzuerlegen sind. Ferner erklärte das Gericht das Urteil für vorläufig vollstreckbar. Hinweise zum Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil sind angefügt. • Die Berufung des Klägers wurde in der Sache nicht erfolgreich verfolgt, sodass die Berufungsrückweisung erfolgt ist. • Bei Zurückweisung der Berufung trägt der Berufungskläger grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels; das Gericht hat diese Kostenregel angewandt. • Das Gericht hat die Vollstreckbarkeit des Urteils vorbehaltlich angeordnet, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung sicherzustellen. • Formale Hinweise zum Einspruchsrecht bei Versäumnisurteilen wurden ausgeführt, insbesondere Frist und Vertretungserfordernis. • Konkrete rechtliche Normen werden im Auszug nicht detailliert genannt; maßgeblich sind die allgemeinen prozessualen Vorschriften über Berufung, Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, womit das erstinstanzliche Urteil Bestand hat. Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, sodass die Gegenpartei die Entscheidung bereits durchsetzen kann. Ein Hinweis zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wurde gegeben; hierfür gelten strenge Fristen und Vertretungspflichten. Insgesamt hat der Kläger prozessual und in der Sache keinen Erfolg erzielt.