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Beschluss

17 W 85/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung der Einzelrichterin ist unzulässig, wenn die Entscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO bereits einer Beschwerde zum OLG entzogen ist. • Wird eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgenommen oder als erledigt erklärt, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; dies gilt jedenfalls, wenn die Beschwerde von Anfang an unbegründet war. • Bei Erledigungserklärungen ist die entsprechende Anwendung einschlägiger ZPO-Vorschriften (z. B. § 516 Abs. 3, § 91a ZPO) möglich; maßgeblich bleiben Wert des Beschwerdegegenstandes und Billigkeitsüberlegungen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert kann auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten umfassen (hier 224,22 €).
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung bei zurückgenommener sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss • Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung der Einzelrichterin ist unzulässig, wenn die Entscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO bereits einer Beschwerde zum OLG entzogen ist. • Wird eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgenommen oder als erledigt erklärt, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; dies gilt jedenfalls, wenn die Beschwerde von Anfang an unbegründet war. • Bei Erledigungserklärungen ist die entsprechende Anwendung einschlägiger ZPO-Vorschriften (z. B. § 516 Abs. 3, § 91a ZPO) möglich; maßgeblich bleiben Wert des Beschwerdegegenstandes und Billigkeitsüberlegungen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert kann auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten umfassen (hier 224,22 €). Der Kläger begehrte die Feststellung einer Insolvenzforderung gegen den Insolvenzverwalter. Der Beklagte erkannte die Forderung an, das Landgericht erließ ein Anerkenntnisurteil und reduzierte später den Streitwert von 16.000 € auf 2.513 €. Der Kläger legte gegen die Änderung der Kostenfestsetzung sofortige Beschwerde ein, erklärte diese nach einer OLG-Entscheidung für erledigt und nahm sie letztlich zurück bzw. erklärte sie für erledigt. Der Beklagte beantragte daraufhin, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Einzelrichterin des Landgerichts setzte die Kosten dem Kläger zu und sah sich dabei auf die Erledigungserklärung gestützt. Der Kläger beschwerte sich hiergegen beim Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Eine Beschwerde zum Oberlandesgericht ist unzulässig, wenn die Einzelrichterin über die Kosten entschieden hat und damit § 99 Abs. 1 ZPO greift; insoweit ist das Rechtsmittel nicht statthaft. • Rechtsfolgen der Rücknahme/Erledigung: Wurde die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO zurückgenommen oder als erledigt erklärt, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO bei Kostenentscheidungen im Verfahren der Rechtspflegerinstanz). • Alternativprüfung (§ 91a ZPO): Selbst bei Annahme einer Erledigung nach § 91a Abs. 1 ZPO und konkludenter Zustimmung des Beklagten war die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand mehr als 200 € betrug; dies war hier der Fall (Beschwerdewert 224,22 €). • Begründetheit: Die sofortige Beschwerde war von Anfang an unbegründet, weil der Streitwert von 2.513 € zutreffend festgestellt worden war; das ergibt sich aus der Entscheidung des 16. Zivilsenats und rechtfertigt die Kostentragung durch den Kläger. • Billigkeit: Es war auch billig, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, weil es für ihn kostengünstigere Verfahrenswege gegeben hätte (z. B. kostenfreie Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 3 GKG und gegebenenfalls Antrag nach § 107 ZPO). • Kostenregelung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; der ermittelte Beschwerdewert beträgt 224,22 €. Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung wird zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen. Begründet ist dies damit, dass die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung bereits durch Erledigung bzw. Rücknahme ihrem Wesen nach dem Kläger zuzurechnen ist und von Anfang an unbegründet war, weil der Streitwert von 2.513 € zutreffend war. Zudem sprechen Billigkeitsüberlegungen dafür, dass der Kostenstörer die Aufwendungen trägt, zumal er kostengünstigere Verfahrensoptionen gehabt hätte. Der Beschwerdewert wird mit 224,22 € angesetzt.