Urteil
8 U 144/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klausel, die vereinbarte Sonderpreise bei späterer oder unvollständiger Zahlung automatisch auf reguläre Preise erhöht, ist als Preiserhöhungsklausel unwirksam.
• Solche Klauseln sind als vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren und unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
• Eine Preiserhöhungsklausel, die die Vergütung für Waren erhöht, die innerhalb von vier Monaten geliefert werden sollen, verstößt gegen § 309 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam.
• Bei Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel bleibt es bei den vereinbarten (Sonder-)Preisen; der Verkäufer kann die Differenz zu höheren Preisen nicht geltend machen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit automatischer Preiserhöhungsklausel bei Nichtzahlung am Rechnungstag • Eine Klausel, die vereinbarte Sonderpreise bei späterer oder unvollständiger Zahlung automatisch auf reguläre Preise erhöht, ist als Preiserhöhungsklausel unwirksam. • Solche Klauseln sind als vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren und unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. • Eine Preiserhöhungsklausel, die die Vergütung für Waren erhöht, die innerhalb von vier Monaten geliefert werden sollen, verstößt gegen § 309 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam. • Bei Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel bleibt es bei den vereinbarten (Sonder-)Preisen; der Verkäufer kann die Differenz zu höheren Preisen nicht geltend machen. Die Klägerin verkaufte an die Beklagten eine Musterküche, eine Küchenergänzung und Elektrogeräte. Für die jeweiligen Verträge wurden Auftragsbestätigungen/Rechnungen mit jeweils ausgewiesenen Sonderpreisen und in Klammern höheren „regulären“ Preisen erstellt; die Mehrwertsteuer richtete sich nach den niedrigeren Preisen. Auf Seite 2 der Vertragsurkunden stand eine Zusatzvereinbarung, wonach Sonderpreise nur bei vollständiger Zahlung am Tage der Rechnungsstellung gelten und bei späterer oder unvollständiger Zahlung die Sonderpreise ungültig seien. Die Beklagten zahlten die Rechnungen erst mehrere Wochen nach Rechnungstellung. Die Klägerin forderte daraufhin die Differenz zwischen den höheren und den in Rechnung gestellten niedrigeren Preisen als Restkaufpreis. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt; das Oberlandesgericht Karlsruhe änderte insoweit ab. • Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ergab, dass die Parteien konkrete Pauschalpreise vereinbart hatten (8.800,00 EUR; 6.600,00 EUR; 9.271,00 EUR) und die in Klammern genannten Beträge lediglich als frühere/regelmäßige Preise zu verstehen sind. • Die Zusatzvereinbarung, die Sonderpreise bei verspäteter Zahlung aufheben und damit den Rechnungsbetrag erhöhen will, stellt keine Skonto- oder Teilerlassvereinbarung dar, sondern eine automatische Preiserhöhung. • Diese Klausel ist als vorformulierte AGB (§ 305 Abs. 1 BGB) zu qualifizieren; die Klägerin hat nicht dargelegt, dass diese Klausel individuell ausgehandelt worden sei (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). • Preisnebenabreden unterliegen der Inhaltskontrolle; § 307 ff. BGB greift insoweit ein und schließt keine Prüfung nach § 309 Nr. 1 BGB aus. • Nach § 309 Nr. 1 BGB ist in AGB außerhalb von Dauerschuldverhältnissen die Erhöhung des Entgelts für Waren, die innerhalb von vier Monaten geliefert werden sollen, unwirksam; hier waren Lieferungen innerhalb dieser Frist zu erwarten, sodass die Preiserhöhungsklausel unwirksam ist. • Wegen der Unwirksamkeit der Klausel verbleibt es bei den vereinbarten (Sonder-)Preisen; die Klägerin kann daher die Differenz zu den höheren Preisen nicht verlangen (die Beklagten haben den vereinbarten Gesamtpreis bereits bezahlt). Die Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich; das Urteil des Landgerichts wird insoweit abgeändert, dass die Klägerin nur noch 183,00 EUR zuzüglich Zinsen zugesprochen bekommt und die übrige Klage abgewiesen wird. Die Preiserhöhungsklausel, wonach Sonderpreise bei Nichtzahlung am Tag der Rechnungsstellung automatisch hinfällig werden und der reguläre höhere Preis geschuldet sei, ist als vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen und nach § 309 Nr. 1 BGB unwirksam. Folglich bleibt es bei den vereinbarten Sonderpreisen, die Beklagten haben diese Preise insgesamt bezahlt, sodass der Klägerin keine weiteren Restkaufpreisansprüche zustehen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.