Beschluss
4 W 6/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft, wenn das Vordergericht die Entscheidung über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens teilweise verweigert.
• Bei identischen Parteien und Streitgegenstand sind die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten grundsätzlich mit der Hauptsacheentscheidung zuzuordnen und zu entscheiden.
• Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat diejenige Partei zu tragen, die nach der Hauptsacheentscheidung als unterliegend angesehen wird (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zur Kostenentscheidung der Hauptsache • Die sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft, wenn das Vordergericht die Entscheidung über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens teilweise verweigert. • Bei identischen Parteien und Streitgegenstand sind die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten grundsätzlich mit der Hauptsacheentscheidung zuzuordnen und zu entscheiden. • Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat diejenige Partei zu tragen, die nach der Hauptsacheentscheidung als unterliegend angesehen wird (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin und die Beklagte stritten vor dem Landgericht Bonn über einen Hauptanspruch. Vorab war ein selbständiges Beweisverfahren (4 OH 2/12) geführt worden, das denselben Parteien und denselben Streitgegenstand betraf. Das Landgericht entschied in der Hauptsache, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, lehnte jedoch die Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens teilweise ab mit der Begründung, das Beweisergebnis könne in einem späteren Verfahren noch von Bedeutung sein. Die Beklagte legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Köln prüfte, ob die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit der Hauptsacheentscheidung zu verbinden seien und ob die sofortige Beschwerde statthaft sei. • Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde: § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO ist entsprechend anwendbar, weil es nicht um die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung geht, sondern um die teilweise Unterlassung einer Kostenentscheidung für ein im Wesentlichen identisches selbständiges Beweisverfahren. • Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung: Bei identischen Parteien und demselben Streitgegenstand sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich mit der Hauptsacheentscheidung zu verknüpfen; eine gesonderte abschließende Entscheidung über den Gegenstand des Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess ist nicht erforderlich. • Folgen für die Kostentragung: Da das Landgericht in der Hauptsache festgestellt hat, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 91 Abs. 1 ZPO), gilt dies auch für die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; die Verweisung auf eine mögliche später relevante Bedeutung des Beweisergebnisses rechtfertigt keine Absonderung der Kostenentscheidung. • Rechtsfolgen der Entscheidung: Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wurde insoweit abgeändert, dass die Klägerin auch die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten trägt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Klägerin auferlegt (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Beklagten hatte in der Sache Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Kostenbeschluss des Landgerichts bezüglich der im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten geändert und diese der Klägerin auferlegt. Begründet wurde dies mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei identischen Parteien und Streitgegenstand sowie der entsprechenden Anwendung des § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Zulässigkeit der Beschwerde. Die Klägerin trägt damit sowohl die Kosten des Hauptsacheverfahrens als auch die des selbständigen Beweisverfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.