Beschluss
20 W 75/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Abfindungsvergleich über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung kann die im Vergleich geregelte Beendigung der Versicherung einen Mehrwert begründen, auch wenn der Bestand der Versicherung nicht Streitgegenstand war.
• Der Mehrwert bemisst sich grundsätzlich mit 20 % der 3,5-fachen Jahresleistungen (in der Regel Rente und Beitragsbefreiung).
• Ein in einem Vergleich ausgeschlossener Anspruch auf Zahlung eines Einmalbetrags ist nicht in voller Höhe, sondern ebenfalls nur mit 20 % seines Wertes werterhöhend zu berücksichtigen.
• Die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach die Beendigung einer nicht streitgegenständlichen Versicherung im Vergleich keinen eigenen Wert begründe, wird aufgegeben.
Entscheidungsgründe
Mehrwert bei Abfindungsvergleich wegen Beendigung von Berufsunfähigkeitsversicherungen (20 % der 3,5‑fachen Jahresleistung) • Bei einem Abfindungsvergleich über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung kann die im Vergleich geregelte Beendigung der Versicherung einen Mehrwert begründen, auch wenn der Bestand der Versicherung nicht Streitgegenstand war. • Der Mehrwert bemisst sich grundsätzlich mit 20 % der 3,5-fachen Jahresleistungen (in der Regel Rente und Beitragsbefreiung). • Ein in einem Vergleich ausgeschlossener Anspruch auf Zahlung eines Einmalbetrags ist nicht in voller Höhe, sondern ebenfalls nur mit 20 % seines Wertes werterhöhend zu berücksichtigen. • Die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach die Beendigung einer nicht streitgegenständlichen Versicherung im Vergleich keinen eigenen Wert begründe, wird aufgegeben. Die Beklagte und der Versicherungsnehmer schlossen vor dem Landgericht Köln einen Vergleich über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung. Im Vergleich wurde unter anderem die Beendigung des Versicherungsvertrages und die Zahlung bestimmter Leistungen, einschließlich eines Einmalbetrags bei schwerer Erkrankung, geregelt. Das Landgericht setzte den Streitwert des Vergleichs fest; die Beklagte legte Beschwerde ein. Der Senat des Oberlandesgerichts prüfte, ob für die im Vergleich geregelte Beendigung der Versicherung ein über den streitigen Anspruch hinausgehender Mehrwert anzusetzen sei. Streitpunkt war insbesondere die Höhe dieses Mehrwerts und ob ein Einmalbetrag in voller Höhe wertsteigernd zu berücksichtigen sei. • Der Senat hält nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest, sondern folgt der überwiegenden obergerichtlichen Ansicht, dass die im Vergleich vereinbarte Beendigung der Versicherung einen Mehrwert begründet, weil der Versicherungsnehmer damit auf mögliche künftige Ansprüche verzichtet. • Der Mehrwert bemisst sich grundsätzlich mit 20 % der 3,5‑fachen Jahresleistungen (üblicherweise Rente plus Beitragsbefreiung). Diese Regelung entspricht der aktuellen obergerichtlichen Praxis. • Eine pauschale Bewertung des Mehrwerts mit 50 % des Abfindungsbetrags ist nicht sachgerecht, weil der Abfindungsbetrag den streitigen Versicherungsfall abdeckt, der Mehrwert aber künftige, noch nicht entstandene Ansprüche erfassen soll; daher ist § 9 ZPO zu beachten. • Auch für im Vergleich ausgeschlossene Einmalzahlungen (z. B. bei schwerer Erkrankung) ist nicht der volle Betrag wertsteigernd, sondern nur 20 % des betreffenden Betrags sind als Mehrwert anzusetzen. • Konkret wurde der Mehrwert des streitgegenständlichen Vergleichs mit 20.818,14 € festgestellt (Berechnung: 20 % von: 42 x [1.797,33 € + 204,83 €] + 20.000,00 €). Der Senat hat die frühere Rechtsprechung aufgegeben und festgestellt, dass die im Vergleich geregelte Beendigung der Berufsunfähigkeitsversicherung einen Mehrwert begründet. Dieser Mehrwert ist grundsätzlich mit 20 % der 3,5‑fachen Jahresleistungen zu bemessen; auf Einmalzahlungen ist der gleiche Prozentsatz anzuwenden. Im konkreten Fall wurde ein Mehrwert von 20.818,14 € und damit ein Gesamtwert des Vergleichs von 130.818,14 € festgestellt. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen; insoweit bleibt es bei der teilweisen Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung.