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Beschluss

11 Wx 123/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ist der wirkliche Wille der Erblasser zu ermitteln; Wortlaut allein ist nur Indiz. • Die bloße Bezeichnung als Erbe in einem Laientestament schließt nicht aus, dass tatsächlich ein Vermächtnis vorliegt. • Eine Einschränkung der erbrechtlichen Stellung eines in Ziffer 2 eingesetzten Erben kann dazu führen, dass dessen Erbteil auf einen Dritten übergeht. • Im Erbscheinsverfahren sind über die Erbeinsetzung und den Umfang der Nachlassmasse entscheidende Willensauslegungen möglich; streitige tatsächliche Entfernungen von Gegenständen sind nicht in diesem Verfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Auslegung gemeinschaftlichen Testaments führt zur Miterbenstellung des Urenkels • Bei Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ist der wirkliche Wille der Erblasser zu ermitteln; Wortlaut allein ist nur Indiz. • Die bloße Bezeichnung als Erbe in einem Laientestament schließt nicht aus, dass tatsächlich ein Vermächtnis vorliegt. • Eine Einschränkung der erbrechtlichen Stellung eines in Ziffer 2 eingesetzten Erben kann dazu führen, dass dessen Erbteil auf einen Dritten übergeht. • Im Erbscheinsverfahren sind über die Erbeinsetzung und den Umfang der Nachlassmasse entscheidende Willensauslegungen möglich; streitige tatsächliche Entfernungen von Gegenständen sind nicht in diesem Verfahren zu klären. Ehegatten errichteten 1991 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Vorerben und ihre beiden Söhne B. und Ch. als Nacherben einsetzten. In Ziffer 3 erklärten sie, der Sohn Ch. habe sich losgesagt und solle sein Erbteil nur vom Inventar erhalten; das ihm zustehende Bargeld solle an dessen Enkel D. W. als Festgeld bis zur Volljährigkeit gezahlt werden. Nach dem Tod des Erblassers bestand der Nachlass überwiegend aus Geldguthaben von rund 84.900 Euro. Der Sohn B. (Beteiligter zu 3) beantragte einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht lehnte dies ab und nahm an, dass B. nur Miterbe neben dem Urenkel D. geworden sei. Dagegen richtete sich die Beschwerde des B., der behauptete, Ch. habe nur ein Vermächtnis erhalten und B. sei Alleinerbe. • Auslegungsgrundsatz: Ermittlung des wirklichen Erblasserwillens steht vor bloßem Wortlaut; bei Laientexten ist die Benennung als ‚Erbe‘ nur ein Indiz. • Ziffernaufbau: Ziffer 1 regelt die Vorerbschaft, Ziffer 2 setzt die Söhne als Schlusserben ein; isoliert verstanden wären die Söhne gleichberechtigte Erben. • Ziffer 3 reduziert die erbrechtliche Stellung des Sohnes Ch. deutlich: Die Formulierung ‚nur vom Inventar‘ und die Einschränkung auf Inventar sprechen gegen eine umfassende Erbeinsetzung und für eine bloß verbrämte Zuwendung. • Das in Ziffer 3 genannte ‚ihm zustehende Bargeld‘ ist im systematischen Zusammenhang als derjenigen Anteil des Nachlasses zu verstehen, der nach Ziffer 2 dem Sohn Ch. zugestanden hätte; daher ist dieser Anteil nach Ziffer 3 dem Urenkel D. zugewiesen worden. • Die Interpretation, das Bargeld sei nur Erlös aus Verkauf des Inventars, ist unschlüssig, weil Ziffer 3 Inventar und Bargeld unterscheidet und Ziffer 5 keine Verkaufsanordnung enthält. • Der Schmuck zugunsten der Enkeltochter P. ist wertmäßig zu gering, um eine Erbeinsetzung anzunehmen; daher liegt ein Vermächtnis vor. • Die Frage, welche konkreten Gegenstände zum Nachlass gehören oder ob Gegenstände entnommen wurden, ist im Erbscheinsverfahren nicht zu entscheiden. Die Beschwerde des B. gegen den Beschluss des Nachlassgerichts wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins war unbegründet, weil das gemeinschaftliche Testament den Sohn Ch. in Ziffer 3 in seiner erbrechtlichen Stellung so einschränkt, dass sein zuvor nach Ziffer 2 angedachter Erbteil in Geldteilen dem Urenkel D. zufällt und B. folglich nicht Alleinerbe ist. Folglich hat B. keinen Alleinerbschein erhalten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er zu tragen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.