Beschluss
5 WF 194/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig.
• Bei Rücknahme eines Antrags ist die Kostenverteilung nach § 81 FamFG eine Ermessensentscheidung des Gerichts; eine generelle Verpflichtung zur Kostenerstattung besteht nicht.
• Ein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 FamFG greift nur, wenn der Antrag von vornherein aussichtslos war; hier war das nicht erkennbar, da die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm zu dem Antragszeitpunkt nicht absehbar war.
• Bei erfolgloser Beschwerde ist grundsätzlich der Beschwerdeführer nach § 84 FamFG kostentragungspflichtig; Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung nach Antragsrücknahme im Vaterschaftsverfahren — Ermessen des Gerichts • Die Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig. • Bei Rücknahme eines Antrags ist die Kostenverteilung nach § 81 FamFG eine Ermessensentscheidung des Gerichts; eine generelle Verpflichtung zur Kostenerstattung besteht nicht. • Ein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 FamFG greift nur, wenn der Antrag von vornherein aussichtslos war; hier war das nicht erkennbar, da die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm zu dem Antragszeitpunkt nicht absehbar war. • Bei erfolgloser Beschwerde ist grundsätzlich der Beschwerdeführer nach § 84 FamFG kostentragungspflichtig; Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt. Die Mutter eines 2003 geborenen Kindes wehrte sich gegen einen Antrag des R. auf Feststellung, dass der Antragsgegner nicht Vater des Kindes sei. Der Antrag war 2011 gestellt; das Gericht bestellte einen Verfahrensbeistand und ordnete ein Abstammungsgutachten an. Proben beim Antragsgegner konnten nicht gewonnen werden, da dieser abgeschoben wurde. 2014 zog der Antragssteller seinen Antrag im Lichte einer späteren Verfassungsentscheidung zurück. Die Mutter beantragte die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten gegen das Regierungspräsidium in Höhe von 486,11 EUR. Das Familiengericht verteilte die Kosten zunächst zu je einem Drittel, änderte dies teilweise und ordnete zuletzt an, dass Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Auslagen nicht erstattet werden. Die Mutter legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein; das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied über die Beschwerde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. • Ermessen bei Antragsrücknahme: Nach §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG steht dem Gericht bei einer Antragsrücknahme ein weiter Ermessensspielraum zu; nur § 81 Abs. 2 FamFG schränkt dies durch Regel-Ausnahme-Fälle ein. • Kein Eingreifen von § 81 Abs. 2 FamFG: Ein Regelbeispiel (z. B. Aussichtslosigkeit des Antrags nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) lag nicht vor, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung die spätere Verfassungsentscheidung über § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. nicht voraussehbar war. • Abwägung nach § 81 Abs. 1 FamFG: Da keine besonderen Umstände erkennbar sind und das Verfahren nicht offenbar aussichtslos war, blieb es bei der grundsätzlichen Billigkeitsentscheidung, die außergerichtlichen Kosten nicht dem Antragsteller aufzuerlegen. • Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Nach § 81 Abs. 1 FamFG trägt in der Regel jeder Beteiligte seine Kosten, eine Abweichung von der hälftigen Belastung bedarf besonderer Rechtfertigung. • Kosten des Beschwerdeverfahrens: Nach § 84 FamFG ist bei erfolglosem Rechtsmittel grundsätzlich der Beschwerdeführer kostentragungspflichtig; hier keine besonderen Gründe für eine Ausnahme. • Festsetzung des Verfahrenswerts: Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wurde nach §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 3 FamGKG anhand der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten auf 486,11 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Mutter gegen die Kostenentscheidung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Oberlandesgericht weist die Beschwerde zurück. Das Familiengericht durfte nach billigem Ermessen entscheiden und war nicht gehalten, dem antragsstellenden R. die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, weil der Antrag von 2011 nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen war und die spätere Verfassungsentscheidung nicht vorhersehbar war. Deshalb verbleibt es bei der Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten durch den Antragsgegner. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Verfahrenswert wird auf 486,11 EUR festgesetzt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, die Entscheidung ist unanfechtbar.