Beschluss
5 U 166/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Lagerungsschäden kommt eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten nur dann in Betracht, wenn der Schaden in den Bereich voll beherrschbarer Risiken fällt; dies ist nicht bereits wegen fehlender Dokumentation der Lagerung anzunehmen.
• Eine korrekte, übliche Lagerung und routinemäßige Lagerungskontrollen entbinden das Krankenhaus von Schadenersatz, auch wenn in seltenen Einzelfällen trotz fachgerechter Lagerung Nervenverletzungen auftreten können.
• Bei der Prüfung eines möglichen Entscheidungskonflikts im Rahmen der Einwilligung ist der Patient darzulegen, dass die Kenntnis der Risiken seine konkrete, ernsthafte Entscheidungsabsicht verändert hätte; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Beweislastumkehr bei Lagerungsschaden ohne voll beherrschbares Risiko • Bei Lagerungsschäden kommt eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten nur dann in Betracht, wenn der Schaden in den Bereich voll beherrschbarer Risiken fällt; dies ist nicht bereits wegen fehlender Dokumentation der Lagerung anzunehmen. • Eine korrekte, übliche Lagerung und routinemäßige Lagerungskontrollen entbinden das Krankenhaus von Schadenersatz, auch wenn in seltenen Einzelfällen trotz fachgerechter Lagerung Nervenverletzungen auftreten können. • Bei der Prüfung eines möglichen Entscheidungskonflikts im Rahmen der Einwilligung ist der Patient darzulegen, dass die Kenntnis der Risiken seine konkrete, ernsthafte Entscheidungsabsicht verändert hätte; pauschale Behauptungen genügen nicht. Die Klägerin erlitt nach einer laparoskopischen, roboterassistierten Myomenucleation 2008 eine lagerungsbedingte Armplexusläsion mit besonderer Beteiligung des N. radialis. Sie machte geltend, fehlerhaft gelagert worden zu sein, und forderte Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht. Die Beklagte erklärte, die übliche Lagerung im Klinikum sei vorgenommen worden; eine dokumentationspflichtige Einzelstellungnahme zur Lagerung bestehe nicht. Das Landgericht ließ medizinische Gutachten einholen, vernahm Ärzte, Pflegepersonal und die Klägerin und wies die Klage ab. Die Klägerin rügte in der Berufung unter anderem fehlerhafte Anwendung des voll beherrschbaren Risikobegriffs, fehlende Feststellungen zur konkreten Armlage und ungenügende Dokumentation sowie mangelnde Beachtung eines möglichen Entscheidungskonflikts bezüglich Aufklärung über Operationsdauer und Alternativen. • Der Senat hält die Berufung offensichtlich für aussichtslos und bestätigt die Erwägungen des Landgerichts. Eine Beweislastumkehr nach dem voll beherrschbaren Risiko kommt nur in Betracht, wenn das Risiko der Schadensentstehung durch beherrschbare Maßnahmen vollständig beherrschbar wäre; dies war hier nicht dargelegt. • Die Sachverständigen stellten dar, dass trotz ordnungsgemäßer Lagerung in einer kleinen, nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen Lagerungsschäden auftreten können und die exakte Ursache nicht bekannt ist; dies rechtfertigt keine Umkehr der Beweislast zulasten der Beklagten. • Ein bloßer Dokumentationsmangel über Details der Lagerung begründet nicht automatisch eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin. Nach Auffassung des Senats war § 630f BGB nicht anwendbar und aus den Gutachten ließ sich kein starres Intervall für Lagerungskontrollen ableiten. • Bezüglich der Einwilligung und eines Entscheidungskonflikts hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie bei Kenntnis der Risiken tatsächlich eine andere, vertretbare Entscheidung getroffen hätte; pauschale Angaben zur Präferenz einer offenen Operation genügten nicht. • Damit war die Klage in allen erhobenen Teilen rechtsfehlerfrei abgewiesen; die Berufung wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Der Senat bestätigt die Abweisung der Klage. Es liegt kein voll beherrschbares Risiko vor, das eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin rechtfertigen würde. Die beklagte Klinik hat nach Auffassung der Gerichte eine übliche, nicht zu beanstandende Lagerung vorgenommen, und die medizinischen Gutachten zeigen, dass der eingetretene Nervenschaden auch bei fachgerechter Lagerung auftreten kann. Eine unzureichende Dokumentation oder pauschale Behauptungen der Klägerin führen hier nicht zu einer Beweiserleichterung. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.