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Beschluss

18 Wx 1/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein besonderer Versammlungsleiter nach § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG kann auch dann gerichtlich bestimmt werden, wenn die Gesellschaft einem Ergänzungsverlangen auf Druck des Verfahrens hin stattgegeben hat, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der satzungsmäßige Versammlungsleiter nicht unparteiisch handeln wird. • Maßgeblich für die Bestellung ist nicht, ob das Ergänzungsverlangen materiell zulässig gewesen wäre, sondern ob berechtigte Zweifel an einer unparteiischen Leitung der betreffenden Tagesordnungspunkte bestehen. • Bestehen begründete Besorgnisse gegen den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter (z. B. weil Gegenstand der Ergänzung auch Vorwürfe gegen ihn betrifft), ist die gerichtliche Bestellung eines besonderen Versammlungsleiters sachgerecht.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Bestimmung eines besonderen Versammlungsleiters bei Befangenheit des satzungsmäßigen Leiters • Ein besonderer Versammlungsleiter nach § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG kann auch dann gerichtlich bestimmt werden, wenn die Gesellschaft einem Ergänzungsverlangen auf Druck des Verfahrens hin stattgegeben hat, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der satzungsmäßige Versammlungsleiter nicht unparteiisch handeln wird. • Maßgeblich für die Bestellung ist nicht, ob das Ergänzungsverlangen materiell zulässig gewesen wäre, sondern ob berechtigte Zweifel an einer unparteiischen Leitung der betreffenden Tagesordnungspunkte bestehen. • Bestehen begründete Besorgnisse gegen den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter (z. B. weil Gegenstand der Ergänzung auch Vorwürfe gegen ihn betrifft), ist die gerichtliche Bestellung eines besonderen Versammlungsleiters sachgerecht. Antragsteller sind Aktionäre einer börsennotierten Aktiengesellschaft, die für die Hauptversammlung die Ergänzung der Tagesordnung beantragten mit dem Ziel, Ersatzansprüche gegen aktuelle und frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder geltend zu machen und einen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft hatte zuvor bereits ein gleichartiges Ergänzungsverlangen nicht zur Abstimmung zugelassen; der derzeitige Aufsichtsratsvorsitzende ist zugleich satzungsmäßiger Versammlungsleiter. Die Antragsteller reichten erneut ein Ergänzungsverlangen für die Hauptversammlung am 19.06.2015 ein und beantragten gerichtlich die Bestellung eines besonderen Versammlungsleiters für die betreffenden Punkte nach § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG. Das Amtsgericht lehnte die gerichtliche Bestimmung ab und wertete das Ergänzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich. Dagegen legten die Antragsteller Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach § 122 Abs. 3 S. 4 AktG i.V.m. einschlägigen FamFG-Vorschriften zulässig. • Rechtliche Maßstäbe: Entscheidend für eine gerichtliche Bestellung nach § 122 Abs. 3 S. 2 AktG sind konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an einer unparteiischen Leitung durch den satzungsmäßigen Versammlungsleiter begründen; es kommt nicht auf die materielle Zulässigkeit des Ergänzungsverlangens an. • Besorgnis der Befangenheit: Die Ergänzung bezweckte, Ersatzansprüche u.a. auch gegen den gegenwärtigen Aufsichtsratsvorsitzenden geltend zu machen, der zugleich Versammlungsleiter ist. Dies begründet hinreichende Besorgnisse, dass dieser den Anliegen der Minderheit nicht gebührend Rechnung tragen werde. • Ermessen des Registergerichts: Das Amtsgericht hat sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem es den Antrag mit der Begründung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragsteller zurückwies; maßgeblich sind die dargestellten Befangenheitsanhaltspunkte. • Anordnung: Der Senat übte das Gerichtsermessen selbst aus und bestellte Rechtsanwalt Dr. F. W. zum Versammlungsleiter für die behandelten Ergänzungspunkte; den Beteiligten wurde zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, es bestanden keine Einwände. • Kostenentscheidung: Nach § 81 FamFG hat die Antragsgegnerin drei Viertel und die Antragsteller ein Viertel der Kosten zu tragen, da die Antragsteller einen Teil der Kosten zu verantworten haben, weil sie abgewartet hätten werden sollen. • Rechtsbeschwerde: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor (§ 70 FamFG). Der Beschluss des Amtsgerichts, keinen besonderen Versammlungsleiter zu bestellen, wurde teilweise abgeändert: Rechtsanwalt Dr. F. W. wird für die Behandlung der auf das Ergänzungsverlangen bezogenen Tagesordnungspunkte zum Versammlungsleiter der Hauptversammlung vom 19.06.2015 bestimmt. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Registergericht werden zu ¾ von der Antragsgegnerin und zu ¼ von den Antragstellern getragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 30.000 Euro festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.