Beschluss
2 Ws 239/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Zustimmung zur zwangsweisen ärztlichen Behandlung ist zulässig und kann Erfolg haben, wenn die Entscheidungsgründe der Strafvollstreckungskammer den Anforderungen an Nachprüfbarkeit nicht genügen.
• Bei Zustimmung zur Zwangsbehandlung nach PsychKHG müssen Gericht und Sachverständiger so dargelegt werden, dass Wahrscheinlichkeit und Gewicht möglicher Nebenwirkungen im Verhältnis zum erwartbaren Nutzen beurteilt werden können.
• Nach § 20 Abs. 3 PsychKHG ist zusätzlich zu begründen, dass der erwartbare Nutzen die Schäden einer Nichtbehandlung deutlich überwiegt; dies ist gesondert festzustellen.
• Bei Mängeln der Begründung ist der Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung, ggf. nach neuer mündlicher Anhörung, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung wegen unzureichender Begründung • Die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Zustimmung zur zwangsweisen ärztlichen Behandlung ist zulässig und kann Erfolg haben, wenn die Entscheidungsgründe der Strafvollstreckungskammer den Anforderungen an Nachprüfbarkeit nicht genügen. • Bei Zustimmung zur Zwangsbehandlung nach PsychKHG müssen Gericht und Sachverständiger so dargelegt werden, dass Wahrscheinlichkeit und Gewicht möglicher Nebenwirkungen im Verhältnis zum erwartbaren Nutzen beurteilt werden können. • Nach § 20 Abs. 3 PsychKHG ist zusätzlich zu begründen, dass der erwartbare Nutzen die Schäden einer Nichtbehandlung deutlich überwiegt; dies ist gesondert festzustellen. • Bei Mängeln der Begründung ist der Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung, ggf. nach neuer mündlicher Anhörung, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Untergebrachte B. R. war nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, weil sie zwei Nachbarn mit einer Gartenhacke bzw. dem Deckel eines Kugelgrills in Verletzungsabsicht angegriffen hatte. Aufgrund einer wahnhaften Störung war ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Das Zentrum für Psychiatrie E. beantragte zwangsweise medikamentöse Behandlung mit Aripiprazol für sechs Wochen. Das Landgericht Freiburg (Strafvollstreckungskammer) stimmte nach Gutachten und Anhörung der Behandlung zu. Der bestellte Verfahrenspfleger legte hiergegen fristgerecht Rechtsbeschwerde ein. Das Rechtsbeschwerdegericht prüfte, ob die Begründung der Zustimmung den Anforderungen für eine rechtliche Nachprüfung genügt. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 54 Abs. 2 PsychKHG, 116, 138 Abs. 3 StVollzG zu behandeln; die Überprüfung dient der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung und beschränkt sich auf die rechtliche Nachprüfung der Beurteilung der Strafvollstreckungskammer. • Begründungsanforderungen: Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer muss den Anforderungen des § 267 StPO genügen und die tatsächlichen Grundlagen wesentlicher Schlussfolgerungen so darlegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Bewertung überprüfen kann. • Nebeneffekt-Risiko-Abwägung (§ 20 Abs. 3 S.4 PsychKHG): Die Kammer hat sich zwar an das psychiatrische Gutachten angeschlossen, dieses jedoch nur unzureichend wiedergegeben. Es fehlen konkrete Angaben zur Wahrscheinlichkeit und zum Gewicht möglicher Nebenwirkungen, sodass eine Prüfung, ob Belastungen außer Verhältnis zum erwartbaren Nutzen stehen, nicht möglich ist. • Nutzen gegenüber Nichtbehandlung (§ 20 Abs. 3 S.5 PsychKHG): Die Entscheidung versäumt die erforderliche Feststellung, ob der erwartbare Nutzen der Behandlung mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt. • Erforderlichkeit: Die Kammer hat nicht hinreichend geprüft, ob das Behandlungsziel nicht auch durch weniger einschneidende Mittel, etwa Führungsaufsicht oder Vollzugslockerungen, erreicht werden kann; dies ist in der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. • Folge: Wegen dieser Begründungsmängel ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; vor der neuen Entscheidung ist eine erneute mündliche Anhörung geboten. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers stattgegeben und den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15.05.2015 aufgehoben. Die Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung mit Aripiprazol konnte wegen unzureichender Begründung nicht aufrechterhalten werden. Insbesondere fehlten detaillierte Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Nebenwirkungen sowie eine klare Feststellung, dass der erwartbare Nutzen die Schäden einer Nichtbehandlung deutlich überwiegt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, einschließlich Prüfung der Verhältnismäßigkeit und nach neuer mündlicher Anhörung der Beteiligten, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen; dabei sind auch neu eingegangene Mitteilungen des Zentrums für Psychiatrie zu berücksichtigen. Zudem ist über die Kosten des Rechtsmittels erneut zu entscheiden.