OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 20/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Erhöhung des vereinbarten Preises bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist als Preiserhöhungsklausel gemäß § 309 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten erfolgt. • Bei vorformulierten Klauseln trägt der Verwender die Darlegungslast dafür, dass eine einzelne Aushandlung i.S.v. § 305 Abs. 1 S.3 BGB stattgefunden hat. • Ist eine Preiserhöhungsklausel unwirksam, bleibt es bei den vereinbarten Sonderpreisen; weitergehende Zahlungsansprüche des Verwenders entfallen. • Der Anspruch auf Herausgabe einer gelieferten Sache kann insoweit nur Zug um Zug gegen Rückzahlung geleisteter Anzahlungen durchsetzbar sein, wenn der Rückzahlungsanspruch des Erwerbers nicht durch Aufrechnung entfallen ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Preiserhöhungsklauseln in AGB; Herausgabeanspruch Zug um Zug • Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Erhöhung des vereinbarten Preises bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist als Preiserhöhungsklausel gemäß § 309 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten erfolgt. • Bei vorformulierten Klauseln trägt der Verwender die Darlegungslast dafür, dass eine einzelne Aushandlung i.S.v. § 305 Abs. 1 S.3 BGB stattgefunden hat. • Ist eine Preiserhöhungsklausel unwirksam, bleibt es bei den vereinbarten Sonderpreisen; weitergehende Zahlungsansprüche des Verwenders entfallen. • Der Anspruch auf Herausgabe einer gelieferten Sache kann insoweit nur Zug um Zug gegen Rückzahlung geleisteter Anzahlungen durchsetzbar sein, wenn der Rückzahlungsanspruch des Erwerbers nicht durch Aufrechnung entfallen ist. Der Kläger vertragete mit dem Beklagten über Lieferung und Einbau einer Küche auf Basis einer Auftragsbestätigung mit ausgewiesenem Sonderpreis von 10.500 EUR. Der Beklagte leistete Teilzahlungen einschließlich einer Anzahlung für ein Highboard in Höhe von 892,75 EUR; die Parteien stritten über weitere Zahlungsansprüche des Klägers und die Herausgabe des Highboards. Das Landgericht hatte dem Zahlungsantrag des Klägers insgesamt stattgegeben, die Herausgabe des Highboards jedoch nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der Anzahlung angeordnet. Beide Parteien legten Berufung ein; der Beklagte wandte sich gegen weitergehende Zahlungsansprüche des Klägers und begehrte Abweisung, der Kläger focht die Zug-um-Zug-Verurteilung an und stellte hilfsweise weitere Zahlungsanträge. • Vertragsverhältnis: Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über Lieferung und Einbau einer Küche auf Grundlage der Auftragsbestätigung vom 08.03.2012; die Auftragsbestätigung bildete ein neues Angebot, das der Beklagte durch Unterschrift annahm (§§ 133,157 BGB). • Preisvereinbarung: Die Auftragsbestätigung weist klar einen Sonderpreis von 10.500 EUR aus; die zunächst höheren Beträge sind als reguläre Preise darstellbar, es wurde jedoch der Sonderpreis vereinbart. • Zahlungsvereinbarung und Preiserhöhungsklausel: Die Auftragsbestätigung enthielt eine Klausel, wonach Sonderpreise nur bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung/Rechnungsstellung gelten, ansonsten der höhere reguläre Preis geschuldet sei. Diese Regelung führt zu einer Preiserhöhung bei nicht rechtzeitiger Zahlung und ist daher keine Skontoregelung. • AGB-Prüfung: Die Klausel ist als vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung des Klägers zu qualifizieren; der Kläger konnte nicht darlegen, dass die Klausel individuell ausgehandelt wurde, sodass § 305 Abs.1 S.3 BGB nicht greift. • Unwirksamkeit nach § 309 Nr.1 BGB: Die Klausel betrifft eine Preiserhöhung für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten geliefert werden sollten, und ist daher gemäß § 309 Nr.1 BGB unwirksam. Eine weitergehende Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ändert daran nichts, weil es sich um eine sekundäre Preisabrede handelt, die der Inhaltskontrolle unterliegt. • Rechtsfolge: Aufgrund der Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel ist bei den vereinbarten Sonderpreisen zu verbleiben. Der Beklagte hat die geschuldeten Forderungen bereits bezahlt (§ 362 BGB), sodass dem Kläger keine weiteren Restkaufpreis- oder Vergütungsansprüche zustehen. • Herausgabeanspruch: Der Kläger hat gemäß §§ 437 Nr.2, 346 Abs.1 BGB Anspruch auf Herausgabe des Highboards; dieser Anspruch ist jedoch Zug um Zug gegen Rückzahlung der vom Beklagten geleisteten Anzahlung durchsetzbar, da der Rückzahlungsanspruch des Beklagten nicht durch die vom Kläger erklärte Aufrechnung erloschen ist (§§ 387,389 BGB). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten in der Sache stattgegeben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Preiserhöhungsklausel in der Auftragsbestätigung ist gemäß § 309 Nr.1 BGB unwirksam; daher bleibt es bei den vereinbarten Sonderpreisen und der Kläger kann keine weitergehenden Zahlungen verlangen. Der Kläger hat Anspruch auf Herausgabe des Highboards, dieser ist jedoch Zug um Zug gegen Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 892,75 EUR durchsetzbar. Wegen der Zahlung der geschuldeten Forderungen stehen dem Kläger keine darüber hinausgehenden Restkaufpreisansprüche zu; die Klage wurde insoweit abgewiesen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt.