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Beschluss

3 U 62/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 ZPO gilt nur für die beantragende Partei, wenn sie nicht ausdrücklich für beide Parteien gewährt wird. • Die Nichtbeachtung einer Frist durch eine Kanzleimitarbeiterin begründet allein keine entschuldbare Versäumnis, wenn keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen des Prozessbevollmächtigten nachgewiesen sind. • Dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet; fehlende Fristenkontrolle schließt Wiedereinsetzung aus.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung abgelehnt bei unberechtigter Fristverlängerungsannahme • Eine Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 ZPO gilt nur für die beantragende Partei, wenn sie nicht ausdrücklich für beide Parteien gewährt wird. • Die Nichtbeachtung einer Frist durch eine Kanzleimitarbeiterin begründet allein keine entschuldbare Versäumnis, wenn keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen des Prozessbevollmächtigten nachgewiesen sind. • Dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet; fehlende Fristenkontrolle schließt Wiedereinsetzung aus. Der Kläger klagte nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz; das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 27.03.2015 zugestellt. Beide Parteien legten Berufung ein; die Beklagten beantragten eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, worauf die Vorsitzende die Frist für die Beklagten bis 30.06.2015 verlängerte und darauf hinwies, dass weitere Verlängerungen nur nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO möglich seien. Das Gericht wies den Kläger mit Verfügung darauf hin, dass seine Begründung nicht fristgerecht sei; der Kläger begründete die Berufung dennoch am 25.06.2015 und beantragte Wiedereinsetzung mit der Behauptung, seine Kanzleimitarbeiterin habe die Verlängerung auch für ihn verstanden und in den Kanzleikalender eingetragen. Die Beklagten beantragten die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags. • Die Berufungsbegründung des Klägers ist nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingegangen; die Frist endete am 27.05.2015, Begründung erfolgte erst am 25.06.2015. • Die angezeigte Verfügung des Gerichts betraf nur den Verlängerungsantrag der Beklagten und kann nicht dahin verstanden werden, die Frist für den Kläger ebenfalls zu verlängern; eine einseitige Verlängerung zugunsten der Gegenpartei setzt deren Antrag voraus und für eine Verlängerung für beide Seiten wäre nach § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO die Zustimmung der Gegenseite erforderlich. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. • Der Prozessbevollmächtigte hat nicht dargelegt, dass in der Kanzlei organisatorische Vorkehrungen bestanden, die ihm die Feststellung von Fristbeginn und -ende vorbehalten hätten; die Fehlorganisation und das Vertrauen auf eine Mitarbeiterin begründen kein entschuldigendes Hindernis. • Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Anwalt die Sicherstellung fristwahrender Schriftsätze und gegebenenfalls die persönliche Klärung von Zweifelsfragen mit dem Gericht; das ist hier unterlassen worden, sodass der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen; die Berufung des Klägers ist als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten wurde und keine entschuldbare Versäumung vorliegt. Die Verfügung, die eine Verlängerung der Frist nur für die Beklagten anordnete, bezieht sich nicht auf den Kläger, sodass dessen Begründung verspätet war. Dem Kläger ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; es fehlt an hinreichenden organisatorischen Maßnahmen in der Kanzlei, die ein persönliches Verschulden des Anwalts verhindert hätten. Deshalb kann keine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO gewährt werden und die Berufung bleibt unzulässig.