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Beschluss

2 UF 69/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterhaltsrückstände bis zur Insolvenzeröffnung gehören zur Insolvenzmasse; Unterhaltsansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind außerhalb des Insolvenzverfahrens durchsetzbar. • Bei der Bemessung zukünftigen Kindesunterhalts nach Insolvenzeröffnung ist nur das pfändungsfreie Einkommen des Schuldners maßgeblich; vorgemerkte Verbindlichkeiten aus der Insolvenztabelle sind zu berücksichtigen. • Geldwerter Vorteil aus privater Nutzung des Firmenwagens ist nach § 287 ZPO zu schätzen und erhöht das unterhaltsrelevante Einkommen. • Lebenshaltungskosten im Ausland sind bei Unterhaltspflichten durch Vergleichskaufkraft (Eurostat/OECD) zu berücksichtigen; bei niedrigerem Preisniveau ist der Bedarf entsprechend zu reduzieren. • Steuerliche Entlastungen der betreuenden Elternteil im Ausland rechtfertigen keine weitere Kürzung des vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten Kindesunterhalts.
Entscheidungsgründe
Unterhalt nach Insolvenzeröffnung: Berücksichtigung pfändungsfreien Einkommens, Firmenwagen und Kaufkraftdifferenz • Unterhaltsrückstände bis zur Insolvenzeröffnung gehören zur Insolvenzmasse; Unterhaltsansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind außerhalb des Insolvenzverfahrens durchsetzbar. • Bei der Bemessung zukünftigen Kindesunterhalts nach Insolvenzeröffnung ist nur das pfändungsfreie Einkommen des Schuldners maßgeblich; vorgemerkte Verbindlichkeiten aus der Insolvenztabelle sind zu berücksichtigen. • Geldwerter Vorteil aus privater Nutzung des Firmenwagens ist nach § 287 ZPO zu schätzen und erhöht das unterhaltsrelevante Einkommen. • Lebenshaltungskosten im Ausland sind bei Unterhaltspflichten durch Vergleichskaufkraft (Eurostat/OECD) zu berücksichtigen; bei niedrigerem Preisniveau ist der Bedarf entsprechend zu reduzieren. • Steuerliche Entlastungen der betreuenden Elternteil im Ausland rechtfertigen keine weitere Kürzung des vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten Kindesunterhalts. Der Vater (Antragsgegner) wurde als Vater eines 2002 geborenen Kindes festgestellt und bereits durch Beschluss zur Zahlung von 100% Mindestunterhalt verpflichtet. Nach Insolvenzeröffnung über sein Vermögen im August 2014 beantragte die Tochter (Antragstellerin) eine Abänderung zur Erhöhung des Unterhalts über 100% hinaus ab November 2010 bzw. für die Zeit ab September 2014. Der Antragsgegner ist erwerbstätig, hat mehrere unterhaltsberechtigte Personen (Ehefrau, zwei weitere Kinder) und legte Insolvenzforderungen sowie Gehaltsabrechnungen vor. Streitpunkte waren insbesondere die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nach Insolvenzeröffnung, die Anrechnung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenwagen, die Berücksichtigung tatsächlicher Verbindlichkeiten und die Minderung des Unterhalts wegen geringerer Kaufkraft in den USA, wo die Mutter des Kindes lebt. • Die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Unterhaltsrückstände sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und können nicht getrennt durchgesetzt werden; Unterhaltsansprüche ab September 2014 sind hingegen außerhalb des Insolvenzverfahrens durchsetzbar. • Zur Bemessung des künftigen Unterhalts ist auf das insolvenzfreie bzw. pfändungsfreie Einkommen abzustellen; dabei sind durch die Insolvenztabelle belegte Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners dauerhaft mindern (§ 1603 Abs.1 BGB). • Das durchschnittliche monatliche pfändungsfreie Einkommen wurde aus den vorgelegten Gehaltsüberweisungen ermittelt und um die von der Insolvenz gepfändeten Unterhaltsbeträge wieder erhöht, sodass sich ein bedarfsprägendes Einkommen ergab. • Der geldwerte Vorteil aus privater Nutzung des Geschäftswagens ist gemäß § 287 ZPO schätzungsweise mit 268,00 EUR monatlich anzusetzen; dabei ist der steuerliche Nachteil zu berücksichtigen und der Nutzungsvorteil an die konkrete berufliche Notwendigkeit und die wirtschaftliche Lage des Schuldners anzupassen. • Bei der Einordnung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle sind die tatsächlich bestehenden weiteren Unterhaltsverpflichtungen (vereinbarter Unterhalt für den Sohn 300 EUR) zu berücksichtigen; für die Vergangenheit bleibt diese Vereinbarung wirksam, für die Zukunft ist die Anzahl der Unterhaltsberechtigten maßgeblich. • Für den Zeitraum Sept. 2014 bis Aug. 2015 führt das verbleibende Einkommen zu einer Einstufung, die 115% des Mindestunterhalts ergibt (mit konkreten Beträgen: Sept./Okt. 2014 und Dez.2014–Jul.2015 445,90 EUR; August 2015 460,46 EUR), für November 2014 bleibt wegen Verschlechterungsverbot 100% (426,00 EUR). Ab Sept. 2015 ergibt sich 110% des Mindestunterhalts (440,44 EUR) aufgrund veränderter Unterhaltsberechtigter. • Weil die Antragstellerin in den USA lebt, ist der Bedarf nach den Kaufkraftparitäten (Eurostat/OECD) um rund 9% zu mindern; eine in den USA mögliche steuerliche Entlastung der Mutter (ca. 1.000 USD) rechtfertigt dagegen keine weitere Minderung des geschuldeten Unterhalts. • Eine Berufung auf § 1612c BGB (Äquivalenz zu Kindergeld) greift nicht, da die US-Steuervergünstigung nicht als dem Kindergeld vergleichbare Leistung anzusehen ist. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte teilweise Erfolg: Das Amtsgericht wurde insoweit abgeändert, dass der Antragsgegner für den Zeitraum ab September 2014 bis August 2015 monatlich Unterhalt in konkreten gestaffelten Beträgen zu zahlen hat (Sept./Okt. 2014 und Dez.2014–Jul.2015 jeweils 445,90 EUR, Nov.2014 426,00 EUR, Aug.2015 460,46 EUR) und ab September 2015 440,44 EUR monatlich. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen. Entscheidungsgrundlage war die Ermittlung des pfändungsfreien Einkommens, die Hinzurechnung des geschätzten geldwerten Vorteils des Firmenwagens, die Berücksichtigung bestehender Verbindlichkeiten und Unterhaltsverpflichtungen sowie die Reduzierung des Bedarfs wegen geringerer Kaufkraft in den USA. Damit hat das Gericht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen realistisch ermittelt und den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zwar eingeschränkt, aber weiterhin gesichert; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben und der Verfahrenswert festgesetzt.