OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 Wx 71/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Eine von der Betreuungsbehörde nach § 6 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht erfüllt die Anforderungen des § 29 GBO. • Eine Vorsorgevollmacht kann inhaltlich und zeitlich so ausgestaltet sein, dass sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus (transmortal) gilt. • Die Betreuungsbehörde ist mit der Beglaubigung der Unterschrift einer Vorsorgevollmacht nicht auf die Vermeidung einer Betreuung beschränkt; sie prüft nur die Identität, nicht den Inhalt.
Entscheidungsgründe
Beglaubigte Vorsorgevollmacht kann transmortale Wirkung haben und genügt §29 GBO • Eine von der Betreuungsbehörde nach § 6 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht erfüllt die Anforderungen des § 29 GBO. • Eine Vorsorgevollmacht kann inhaltlich und zeitlich so ausgestaltet sein, dass sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus (transmortal) gilt. • Die Betreuungsbehörde ist mit der Beglaubigung der Unterschrift einer Vorsorgevollmacht nicht auf die Vermeidung einer Betreuung beschränkt; sie prüft nur die Identität, nicht den Inhalt. Im Grundbuch von H. war Frau S. als Eigentümerin eingetragen. Sie hatte am 26.08.2011 eine umfassende Vorsorgevollmacht errichtet, die die Beteiligte zur Generalbevollmächtigten ernannte und ausdrücklich auch die Geltung der Vollmacht über den Tod hinaus regelte. Die Betreuungsbehörde beglaubigte die Unterschrift von Frau S. Frau S. verstarb am 04.06.2015; die Beteiligte verkaufte danach die Grundstücke für den Nachlass und beantragte die Eintragung einer Eigentumsvormerkung. Das Grundbuchamt verlangte Vorlage eines Erbscheins und die Zustimmung aller Erben nach §29 GBO mit der Begründung, die beglaubigte Vollmacht sei nicht formwirksam für Handlungen nach dem Tod. Dagegen legte die Beteiligte Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung erhielt. • Die Beschwerde ist nach §§71,73 GBO zulässig und begründet; das Eintragungshindernis besteht nicht. • Nach Art.11 des Gesetzes von 2009 hat die Beglaubigung nach §6 Abs.2 BtBG die Wirkungen einer öffentlichen Beglaubigung, weshalb eine derart beglaubigte Vorsorgevollmacht grundsätzlich den Anforderungen des §29 GBO genügt. • §29 GBO verlangt öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden; die Behörde muss zur Beglaubigung sachlich zuständig sein. §6 Abs.2 BtBG ist jedoch auf Vorsorgevollmachten beschränkt, sodass zu prüfen ist, ob die konkrete Vollmacht als Vorsorgevollmacht einzuordnen ist. • Der Begriff Vorsorgevollmacht ist weit gefasst (§1901c BGB) und kennzeichnet die Vollmacht nach ihrem Anlass (Vermeidung gerichtlicher Betreuung), nicht durch inhaltliche oder zeitliche Beschränkungen. • Der Vollmachtstext enthält klare Vorsorgeregelungen zur Gesundheitsfürsorge und Freiheitsentziehendem sowie die ausdrückliche Anordnung, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll; damit ist sie als Vorsorgevollmacht mit transmortaler Wirkung einzuordnen. • Die Befugnis der Betreuungsbehörde zur Unterschriftsbeglaubigung ist nicht auf denjenigen Teil der Vollmacht zu beschränken, der zur Vermeidung einer Betreuung erforderlich ist; die Behörde beglaubigt nur die Identität, nicht den Inhalt, sodass die Beglaubigung formwirksam war. Die Beschwerde der Beteiligten ist erfolgreich; die Zwischenverfügung des Grundbuchamts Heidelberg vom 30.06.2015 wird aufgehoben. Es besteht kein Eintragungshindernis gegen die beantragte Eintragung der Eigentumsvormerkung, weil die vorgelegte, von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht die Anforderungen des §29 GBO erfüllt und als Vorsorgevollmacht mit ausdrücklicher transmortaler Wirkung anzusehen ist. Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde war formwirksam, da deren Prüfpflicht auf die Feststellung der Identität der Unterzeichnenden beschränkt ist und nicht eine inhaltliche Beschränkung der Vollmachtswirkung nach dem Tod begründet. Kosten werden nicht erhoben.