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Beschluss

28 Wx 15/15 und 28 Wx 16/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dem Betroffenen tatsächlich gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar. • Die Unanfechtbarkeit positiv gewährter Wiedereinsetzungen folgt aus § 335 Abs. 5 S. 8 HGB i.V.m. § 19 Abs. 2 FamFG und entspricht der Systematik vergleichbarer Regelungen anderer Prozessordnungen. • Eine Rechtsbeschwerde gegen die Gewährung von Wiedereinsetzung ist daher unzulässig, auch wenn das erstinstanzliche Gericht die Rechtsbeschwerde irrtümlich zugelassen hat. • Die Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung einer Ordnungsgeldentscheidung bleibt zulässig; das Berufungsgericht hat hier jedoch zu Recht festgestellt, dass der Betroffenen unverschuldetes Nicht-handeln vorzuwerfen ist, sodass das Ordnungsgeld nicht verhängt werden darf.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit gewährter Wiedereinsetzung; Zulässigkeit der Beschwerde gegen Aufhebung des Ordnungsgelds • Eine dem Betroffenen tatsächlich gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar. • Die Unanfechtbarkeit positiv gewährter Wiedereinsetzungen folgt aus § 335 Abs. 5 S. 8 HGB i.V.m. § 19 Abs. 2 FamFG und entspricht der Systematik vergleichbarer Regelungen anderer Prozessordnungen. • Eine Rechtsbeschwerde gegen die Gewährung von Wiedereinsetzung ist daher unzulässig, auch wenn das erstinstanzliche Gericht die Rechtsbeschwerde irrtümlich zugelassen hat. • Die Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung einer Ordnungsgeldentscheidung bleibt zulässig; das Berufungsgericht hat hier jedoch zu Recht festgestellt, dass der Betroffenen unverschuldetes Nicht-handeln vorzuwerfen ist, sodass das Ordnungsgeld nicht verhängt werden darf. Ein Unternehmen legte gegenüber dem Landgericht Bonn Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen versäumter Offenlegung bzw. versäumten Einspruchs ein. Das Landgericht gewährte die Wiedereinsetzung und hob zugleich eine zuvor verhängte Ordnungsgeldentscheidung auf. Das Bundesamt für Justiz erhob Rechtsbeschwerde gegen beide Entscheidungen; das Landgericht hatte die Beschwerde gegen die Wiedereinsetzung zugelassen. Der Senat des Oberlandesgerichts prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsbeschwerden. Im Verfahren ging es entscheidend um die Frage, ob eine stattgebende Wiedereinsetzungsentscheidung anfechtbar ist und ob für die Auferlegung eines Ordnungsgelds Verschulden vorlag. Der Senat erwog die einschlägigen Vorschriften des HGB und FamFG sowie die Systematik vergleichbarer Verfahrensordnungen. Das Gericht beabsichtigte, die Rechtsbeschwerde gegen die Wiedereinsetzung als unzulässig zu verwerfen und die Beschwerde gegen die Aufhebung des Ordnungsgeldes in der Sache weiter zu behandeln. • Auslegung von § 335 Abs. 5 S. 8 HGB in Verbindung mit § 335 Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m. § 19 Abs. 2 FamFG ergibt, dass eine dem Betroffenen tatsächlich gewährte Wiedereinsetzung unanfechtbar ist. • Die Gesetzesstruktur ordnet die Konzentration der Verschuldensprüfung auf das Wiedereinsetzungsverfahren an; der Gesetzgeber hat die Unanfechtbarkeit positiver Wiedereinsetzungsentscheidungen mit Blick auf Harmonisierung zu anderen Prozessordnungen klargestellt. • Analoge Regelungen in anderen Prozessordnungen (z. B. § 238 Abs. 3 ZPO, § 60 Abs. 5 VwGO) stützen die Auffassung, dass stattgebende Wiedereinsetzungen nicht nochmals im Rechtsmittelverfahren inzident überprüfbar sind. • Die Verweisung auf Wiedereinsetzungsregeln für materielle Ausschlussfristen rechtfertigt nicht entgegenstehende Anfechtungsrechte; bereits praktizierte Rechtsprechung und Gesetzgebung zeigen die systematische Einheitlichkeit dieser Lösung. • Die ausdrückliche Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert nichts an der gesetzlich begründeten Unanfechtbarkeit; eine irrige Zulassung kann die Unanfechtbarkeit nicht heben. • Hinsichtlich der Aufhebung des Ordnungsgelds ist Verschulden Voraussetzung für ein Ordnungsgeld; das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet an der Einlegung des Einspruchs bzw. Offenlegung gehindert war, sodass das Ordnungsgeld nicht verhängt werden darf. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, die Rechtsbeschwerde gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung (Az. 28 Wx 15/15) als unzulässig zu verwerfen, weil dem Betroffenen die positive Wiedereinsetzung nach § 335 Abs. 5 S. 8 HGB i.V.m. § 19 Abs. 2 FamFG gesetzlich der Anfechtung entzogen ist. Die zuvor vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ändert an dieser Unanfechtbarkeit nichts. Die Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der Ordnungsgeldentscheidung (Az. 28 Wx 16/15) bleibt zulässig, ist aber unbegründet: Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet daran gehindert war, in der Sechswochenfrist Einspruch zu erheben oder die Offenlegung vorzunehmen, sodass das für ein Ordnungsgeld erforderliche Verschulden fehlt und das Ordnungsgeld nicht aufrechterhalten werden kann. Der Senat beabsichtigt daher, die erste Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und die zweitgenannte Beschwerde im schriftlichen Verfahren in der Sache zu entscheiden.