Beschluss
20 U 93/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO wird versagt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verschulden des Prozessbevollmächtigten zur Fristversäumnis beigetragen hat.
• Bei fristgebundener Übersendung per Fax genügt die Sorgfaltspflicht des Anwalts nur, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle erfolgt; dazu gehört die Überprüfung des Sendeberichts gegen eine zuverlässige Quelle für die Faxnummer.
• Die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO ist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz beim Berufungsgericht eingeht; Eingang beim untergeordneten Gericht reicht nicht.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis durch fehlerhafte Faxübermittlung: keine Wiedereinsetzung bei möglichem Verschulden des Anwalts • Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO wird versagt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verschulden des Prozessbevollmächtigten zur Fristversäumnis beigetragen hat. • Bei fristgebundener Übersendung per Fax genügt die Sorgfaltspflicht des Anwalts nur, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle erfolgt; dazu gehört die Überprüfung des Sendeberichts gegen eine zuverlässige Quelle für die Faxnummer. • Die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO ist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz beim Berufungsgericht eingeht; Eingang beim untergeordneten Gericht reicht nicht. Der Kläger legte Berufung gegen ein Landgerichtsurteil ein und musste die Berufung binnen zwei Monaten begründen. Die Berufungsbegründungsschrift wurde am 13. Juli 2015 per Fax versendet, ging aber erst am 16. Juli 2015 beim Oberlandesgericht Köln ein; ein Eingang beim Landgericht am 15. Juli 2015 reichte nicht. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO und legte eidesstattliche Versicherungen seines Prozessbevollmächtigten und einer Mitarbeiterin vor. In der Kanzlei existiert ein Arbeitshandbuch mit Prüfschritten für Faxversendungen und der Anweisung, Sendeberichte zu kontrollieren. Es wurde jedoch nicht dargelegt, dass gerichtliche Faxnummern aus einer als zuverlässig nachgewiesenen Quelle abgeglichen werden. • Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden des Antragstellers erfolgte; hier kann ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen werden, sodass der Antrag scheitert. • Nach § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Kläger gleichzuhalten, wenn ein eigenes Verschulden des Klägers nicht vorliegt. • Die Rechtsprechung verlangt bei fristgebundenen Faxversendungen eine wirksame Ausgangskontrolle des Anwalts; Kontrolle des Sendeberichts darf nicht nur den Abgleich der aufgedruckten Nummer mit einer zuvor notierten Nummer umfassen, sondern muss gegen eine zuverlässige Quelle erfolgen. • Das vorgelegte Arbeitshandbuch genügt nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass in der Kanzlei gesicherte Vorkehrungen getroffen werden, um gerichtliche Faxnummern anhand einer verlässlichen Quelle zu prüfen; daher bleibt die Möglichkeit eines Übermittlungsfehlers durch Fehlermittlung der Nummer bestehen. • Die Frist des § 520 Abs. 2 S.1 ZPO begann mit Zustellung des landgerichtlichen Urteils und war nur gewahrt, wenn die Begründung beim Berufungsgericht einging; dies war nicht der Fall, da der Eingang erst nach Fristablauf beim OLG erfolgte. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen, die Berufung ist unzulässig verworfen. Begründung: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verschulden des Prozessbevollmächtigten zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt hat; die Kanzlei hat nicht nachgewiesen, dass gerichtliche Faxnummern anhand einer zuverlässigen Quelle kontrolliert werden. Da die Berufungsbegründung nicht fristgerecht beim Berufungsgericht einging, ist die Berufung unbegründet bzw. unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.