Beschluss
10 WF 87/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Studenten mit eigenem Hausstand ist der Bedarf von 670,00 Euro abzgl. Kindergeld von 184,00 Euro als ungedeckter Bedarf von 486,00 Euro zu berücksichtigen.
• Verfahrenskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn der Student darlegt, dass ihm die Aufnahme eines verzinslichen ausländischen Studiendarlehens unzumutbar ist und die Eltern leistungsfähig sind.
• Bei Studienaufenthalt im Ausland sind die günstigen BaföG-Regelungen des Inlandes nicht ohne Weiteres anzuwenden; fehlender Inlandanspruch macht Verweisung auf ausländisches verzinsliches Darlehen unbillig.
• Mehrbedarf (hier: Studiengebühren für ein Studium im Ausland) ist nur zu gewähren, wenn die Maßnahme sachlich berechtigt ist und die Finanzierung den Unterhaltsverpflichteten nach Einkommen und Vermögen zumutbar ist.
• Der Unterhaltsverpflichtete muss bei Berücksichtigung weiterer Unterhaltsverpflichtungen nicht zwangsläufig auch hohe Mehrbedarfe eines Kindes tragen, wenn sein Einkommen hierfür nicht herausragend hoch ist.
Entscheidungsgründe
Verfahrenskostenhilfe für laufenden Unterhalt eines im Ausland Studierenden; Auslandstudium und Mehrbedarf • Bei einem Studenten mit eigenem Hausstand ist der Bedarf von 670,00 Euro abzgl. Kindergeld von 184,00 Euro als ungedeckter Bedarf von 486,00 Euro zu berücksichtigen. • Verfahrenskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn der Student darlegt, dass ihm die Aufnahme eines verzinslichen ausländischen Studiendarlehens unzumutbar ist und die Eltern leistungsfähig sind. • Bei Studienaufenthalt im Ausland sind die günstigen BaföG-Regelungen des Inlandes nicht ohne Weiteres anzuwenden; fehlender Inlandanspruch macht Verweisung auf ausländisches verzinsliches Darlehen unbillig. • Mehrbedarf (hier: Studiengebühren für ein Studium im Ausland) ist nur zu gewähren, wenn die Maßnahme sachlich berechtigt ist und die Finanzierung den Unterhaltsverpflichteten nach Einkommen und Vermögen zumutbar ist. • Der Unterhaltsverpflichtete muss bei Berücksichtigung weiterer Unterhaltsverpflichtungen nicht zwangsläufig auch hohe Mehrbedarfe eines Kindes tragen, wenn sein Einkommen hierfür nicht herausragend hoch ist. Die Antragstellerin, Studentin mit eigenem Hausstand, beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Geltendmachung von Unterhalt gegen ihren Vater. Sie machte monatlich 670,00 Euro Bedarf geltend; abzüglich Kindergeld ergab sich ein ungedeckter Bedarf von 486,00 Euro ab Juli 2013. Die Antragstellerin studiert in Großbritannien und erhält dort eine staatliche Förderung in Form eines verzinslichen Darlehens in Höhe von 400,00 Euro monatlich. Zusätzlich begehrte sie Verfahrenskostenhilfe für Ausbildungsunterhalt in Höhe der Studiengebühren (umgerechnet rd. 958,00 Euro monatlich). Die Mutter der Antragstellerin ist nach Darstellung nicht leistungsfähig. Der Vater bestreitet das nicht geltend gemachte höhere Einkommen, führt aber Unterhaltszahlungen an zwei weitere Kinder aus. Das Amtsgericht bewilligte die Verfahrenskostenhilfe teilweise nicht; die Beschwerde richtet sich gegen diese Entscheidung. • Die Beschwerde ist in Bezug auf den laufenden Unterhalt erfolgreich: Der Bedarf von 670,00 Euro abzüglich Kindergeld von 184,00 Euro ergibt einen ungedeckten Bedarf von 486,00 Euro, für den die Antragstellerin nach summarischer Prüfung gegen den Vater Unterhaltsanspruch hat (§§ 1601 ff. BGB). • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung hat die Antragstellerin dargelegt, dass es ihr unzumutbar ist, das in Großbritannien nur als verzinsliches Darlehen gewährte staatliche Studiendarlehen zur Deckung des Lebensbedarfs aufzunehmen; anders als beim inländischen BAföG sind die dortigen Darlehensbedingungen nicht mit den günstigen Inlandskonditionen vergleichbar. • Weil die Eltern inländisch leistungsfähig sein können und bei Studium im Inland BAföG-Bezug entfallen würde, ist die Verweisung auf ein ausländisches verzinsliches Darlehen unbillig; daher ist Verfahrenskostenhilfe für den laufenden Unterhalt zu gewähren. • Für den begehrten Mehrbedarf in Gestalt der Studiengebühren hat das Amtsgericht zu Recht die Verfahrenskostenhilfe versagt: Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 2 BGB ist nur zu übernehmen, wenn die Maßnahme sachlich berechtigt ist und die Kosten dem Unterhaltsverpflichteten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar sind. • Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan und bewiesen, dass das teure Studium in Großbritannien gegenüber einem inländischen gebührenfreien Studium sachlich geboten und für den Vater wirtschaftlich zumutbar ist. Der Vater verfügt nach Angaben der Antragstellerin über ein Einkommen in der achten Stufe der Düsseldorfer Tabelle (3.901–4.300 Euro) und zahlt bereits 1.032,00 Euro Unterhalt an zwei weitere Kinder, sodass die Übernahme des zusätzlichen Mehrbedarfs von 958,00 Euro monatlich nicht zumutbar ist. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Demnach wird der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bei Beiordnung einer Rechtsanwältin zur Geltendmachung laufenden Unterhalts in Höhe von 486,00 Euro monatlich ab Juli 2013 bewilligt, weil dieser ungedeckte Bedarf nach summarischer Prüfung dem Vater gegenüber besteht und die Verweisung auf ein ausländisches verzinsliches Studiendarlehen unzumutbar ist. Die begehrte Verfahrenskostenhilfe für den Ausbildungsmehrbedarf in Höhe der Studiengebühren (rd. 958,00 Euro monatlich) wird dagegen versagt, da die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass das Studium in Großbritannien sachlich geboten ist und der Vater aufgrund seiner Einkommens- und Unterhaltsverpflichtungen zur Übernahme dieses Mehrbedarfs wirtschaftlich verpflichtet und in der Lage wäre. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird zur Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.