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Beschluss

5 U 57/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. • Nachfolgende ärztliche Unterlagen, die Zustand nach mehreren Folgeoperationen dokumentieren, können nicht die Beurteilungsgrundlage für eine frühere streitige Operation darstellen. • Bei mehrfachen Folgeeingriffen kann die Auswertung reichlich vorhandenen Fotomaterials eine körperliche Untersuchung entbehrlich machen, wenn eine körperliche Untersuchung keine sinnvolle Aufklärung mehr verspricht.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen: Keine Erfolgsaussicht nach § 522 Abs. 2 ZPO • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. • Nachfolgende ärztliche Unterlagen, die Zustand nach mehreren Folgeoperationen dokumentieren, können nicht die Beurteilungsgrundlage für eine frühere streitige Operation darstellen. • Bei mehrfachen Folgeeingriffen kann die Auswertung reichlich vorhandenen Fotomaterials eine körperliche Untersuchung entbehrlich machen, wenn eine körperliche Untersuchung keine sinnvolle Aufklärung mehr verspricht. Die Klägerin führte gegen den Beklagten einen Rechtsstreit wegen einer streitigen Operation aus Februar 2011. Das Landgericht Bonn hatte zugunsten des Beklagten entschieden; die Klägerin legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren legte die Klägerin weitere ärztliche Unterlagen der I‑Klinik L vor, die den Zustand der Brüste nach mindestens zwei weiteren Folgeoperationen dokumentieren. Die Parteien stritten im Wesentlichen um die Frage, ob die ursprüngliche Operation fehlerhaft war. Es lagen umfangreiche Fotodokumentationen des vorliegenden Zustands vor. Das Berufungsgericht prüfte, ob eine mündliche Verhandlung und weitere Begutachtung erforderlich seien. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich erfolglos ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat; auch sonstige Gründe für eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung liegen nicht vor. • Vom Senat wurde bereits ein Hinweisbeschluss erlassen; die weiteren Vorbringen der Klägerin rechtfertigen keine Abänderung dieses Beschlusses. • Die nachgereichten ärztlichen Unterlagen betreffen den Zustand nach mindestens zwei weiteren Operationen und können daher nicht als Beurteilungsgrundlage für die streitige Operation von Februar 2011 dienen. • Die Unterlagen enthalten nichts, was auf ein Fehlverhalten bei der streitigen Operation schließen lässt; deshalb ist es unschädlich, dass die Sachverständige diese Unterlagen bislang nicht hatte. • Aufgrund der mehrfachen Folgeoperationen war eine körperliche Untersuchung der Klägerin nicht sinnvoll; die Auswertung des umfangreichen Fotomaterials reichte zur Beurteilung aus. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO und das Urteil sowie der Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die weiter vorgelegten ärztlichen Unterlagen führen nicht zu einer anderen Einschätzung, da sie den Zustand nach mehreren Folgeoperationen zeigen und daher keine Grundlage zur Bewertung der streitigen Operation von Februar 2011 bieten. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der streitigen Operation erkennbar, sodass eine mündliche Verhandlung oder erneute Begutachtung nicht angezeigt war. Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.