Beschluss
5 U 64/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist offensichtlich unbegründet, wenn das erstinstanzliche Urteil keine Rechtsverletzung aufweist und die Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
• Ein fachurologisches Sachverständigengutachten, das die Indikation und Durchführung einer Lymphadenektomie sowie Nachsorge als medizinisch vertretbar bewertet, begründet keinen Behandlungsfehler.
• Behauptungen neuer Tatsachen in der Berufung müssen substantiiert sein; bloße, nicht näher erläuterte Vorwürfe genügen nicht, um die Beweisaufnahme wiederaufzunehmen.
Entscheidungsgründe
Berufung gegen Abweisung einer Arzthaftungsklage mangels belegter Behandlungsfehler • Die Berufung ist offensichtlich unbegründet, wenn das erstinstanzliche Urteil keine Rechtsverletzung aufweist und die Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Ein fachurologisches Sachverständigengutachten, das die Indikation und Durchführung einer Lymphadenektomie sowie Nachsorge als medizinisch vertretbar bewertet, begründet keinen Behandlungsfehler. • Behauptungen neuer Tatsachen in der Berufung müssen substantiiert sein; bloße, nicht näher erläuterte Vorwürfe genügen nicht, um die Beweisaufnahme wiederaufzunehmen. Der Kläger rügt nach einer Lymphadenektomie vom 29.03.2012 in der Klinik der Beklagten Behandlungsfehler und mangelhafte Aufklärung. Er behauptet, vor der Operation sei ihm zugesichert worden, nur zwei Lymphknoten würden entfernt; tatsächlich seien 26 entnommen worden. Es kam postoperativ zu Wundheilungsstörungen, späterem Wundinfekt und einer behaupteten Sepsis; der Kläger macht hieraus Schadensersatzansprüche geltend. Der Kläger schildert zudem Mängel bei Vernähung, Drainage und Nachsorge sowie fehlerhafte Informationen über alternative Therapien (Hormontherapie, Bestrahlung) wegen seiner Epilepsie. Das Landgericht hat nach Einholung des Gutachtens von PD Dr. P die Klage abgewiesen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen und gibt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. • Die Berufung hat keine Erfolgsaussicht, weil das Landgericht keine Rechtsverletzung festgestellt hat und neue Tatsachen für eine andere Entscheidung nicht ersichtlich sind (§§ 522 Abs. 2 Nr.1, 513 Abs.1 ZPO, § 529 ZPO). • Das eingeholte fachurologische Gutachten beurteilt die Indikation zur Lymphadenektomie und die Entnahme von 26 Lymphknoten als medizinisch vertretbar; Leitlinien empfehlen mindestens 10 entnommene Knoten, eine Entnahme von nur zwei Knoten hätte ein hohes Risiko für Tumorreste bedeutet. Daher liegt hierin kein Behandlungsfehler. • Zur Naht und zum verwendeten Nahtmaterial hat der Sachverständige keinen Fehler festgestellt; die bloße Behauptung einer "Unverträglichkeit" in der Berufung ist unsubstantiiert und genügt nicht den Darlegungserfordernissen in Arzthaftungsfällen. • Die postoperative Wundheilungsstörung stellte ein operationsimmanentes Risiko dar; Nachsorgemaßnahmen (Kühlung, Rivanol, Antibiotika) und die Entlassung am 04.04.2012 wurden als angemessen beurteilt. Dass die Störung sich verschlechterte, ist schicksalhaft und nicht fehlerhaftes Vorgehen. • Für Drainagen, Katheterlage und die stationäre Behandlung vom 07.04.–11.04.2012 ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Behandlungsfehler. Eine behauptete Sepsis lässt sich aus der Dokumentation nicht belegen; dafür wären weitere beweiserhebliche Tatsachen erforderlich. • Behauptete versprochene Einschränkungen der Operation (nur zwei Lymphknoten) sind nicht in der schriftlichen Einwilligungserklärung dokumentiert; selbst bei unzutreffender Aufklärung ergibt sich nicht, dass der Kläger sich anders entschieden hätte, da er alternativtherapien wegen Nebenwirkungen mehrfach ablehnte. • Neu vorgetragene Zeugenbehauptungen in der Berufung würden die gutachtlichen Feststellungen nicht erschüttern; eine erneute Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs.2 ZPO). Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, da das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dass keine Behandlungsfehler vorliegen und die Aufklärungsrüge keinen Erfolg hat. Das fachurologische Gutachten begründet, dass Indikation, Umfang der Lymphadenektomie, Nahttechnik und postoperative Behandlung medizinisch vertretbar waren. Neue, in der Berufung vorgetragene Behauptungen sind unsubstantiiert und ändern nichts an der Beweiswürdigung; ein kausaler Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fehlverhalten und den eingetretenen Komplikationen ist nicht nachgewiesen. Damit bleibt die Klage abgewiesen; der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen.