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Beschluss

21 UF 32/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die von iranischem Recht stammende Morgengabe ist als Wirkung der Ehe nach Art.14 EGBGB deutschem Sachrecht zu unterwerfen, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. • Ein im Iran notariell vereinbartes Versprechen zur Leistung einer Morgengabe ist nach deutschem Recht durchsetzbar, wenn es form- und sittenrechtlich nicht zu beanstanden ist. • Die Geltendmachung einer im Ausland vereinbarten Morgengabe führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Bereicherungs- oder Kumulationswirkung mit deutschen Scheidungsfolgen; Anpassungs- oder Minderungsgründe des fremden Rechts sind nur bei eindeutiger vertraglicher Bezugnahme zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Durchsetzbarkeit iranischer Morgengabe nach deutschem Recht bei Wohnsitz in Deutschland • Die von iranischem Recht stammende Morgengabe ist als Wirkung der Ehe nach Art.14 EGBGB deutschem Sachrecht zu unterwerfen, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. • Ein im Iran notariell vereinbartes Versprechen zur Leistung einer Morgengabe ist nach deutschem Recht durchsetzbar, wenn es form- und sittenrechtlich nicht zu beanstanden ist. • Die Geltendmachung einer im Ausland vereinbarten Morgengabe führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Bereicherungs- oder Kumulationswirkung mit deutschen Scheidungsfolgen; Anpassungs- oder Minderungsgründe des fremden Rechts sind nur bei eindeutiger vertraglicher Bezugnahme zu berücksichtigen. Die Ehegatten, beide gebürtig aus dem Iran, schlossen 2009 in Teheran die Ehe; im Ehevertrag wurde eine Morgengabe von 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen vereinbart. Die Ehefrau zog 2009 nach Deutschland zum Ehemann; die Ehe hielt bis 2013/2014. Nach Trennung forderte die Ehefrau die Aushändigung der Goldmünzen und erhob Klage in Deutschland. Das Familiengericht verpflichtete den Ehemann zur Übergabe der Münzen bzw. zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Werts bei Fruchtlosigkeit der Frist. Der Ehemann, inzwischen deutscher Staatsangehöriger, legte Beschwerde ein und rügte u.a. Ungleichbehandlung, Bereicherungsverbote und Unanwendbarkeit iranischen Rechts bei Scheidungsantrag der Ehefrau. • Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht wegen gewöhnlichem Aufenthalt der Ehegatten in Deutschland (vgl. §§98,105 FamFG; §13 ZPO). • Kollisionsrechtlich ist die Morgengabe als allgemeine Wirkung der Ehe nach Art.14 EGBGB zu qualifizieren; daher ist deutsches Sachrecht anzuwenden (Art.14 Abs.1 Nr.2 EGBGB). • Alternativ wäre bei Qualifikation als vermögensrechtliche Scheidungsfolge deutsches Recht nach Art.17 Abs.1 EGBGB i.V.m. Rom-III anzuwenden (Recht des gewöhnlichen Aufenthalts bei Stellung des Scheidungsantrags). • Form- und Inhaltskontrolle: Das vor einem iranischen Notar unter Zeugen geschlossene und unterschriebene Versprechen genügt den deutschen Formerfordernissen und ist nicht nichtig (§125 BGB; Art.11 Abs.1 EGBGB; §1410 BGB). • Sittenwidrigkeit nach §138 Abs.1 BGB liegt nicht vor. Die Höhe und Funktion der Morgengabe entsprach örtlichen Gepflogenheiten und begründet keine unerträgliche einseitige Lastenverteilung; keine krasse Überforderung des Ehemannes war erkennbar. • Kein Wegfall der Rechtsgrundlage oder nachhaltige Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB). Die Parteien beabsichtigten von Anfang an gemeinsames Leben in Deutschland; die Ehedauer und das Vorliegen eines gemeinsamen Kindes sprechen gegen Herabsetzung. • Kumulation mit deutschen Scheidungsfolgen ist nicht grob unbillig; Anrechnung oder Berücksichtigung erfolgt über bestehende Instrumente (bedürftigkeitsabhängiger Unterhalt, Zugewinnausgleich als Vorausempfang, §1577, §1380 BGB). • Auf das in iranischem Recht behauptete Entfallen der Morgengabe bei Scheidungsantrag der Ehefrau kann nicht zurückgegriffen werden, weil deutsches Sachrecht gilt und eine solche Fremdrechtsminderung vertraglich nicht eindeutig zum Ausdruck kommt. Die Beschwerde des Ehemannes wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Verpflichtung zur Übergabe der vereinbarten 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen oder, bei fruchtlosem Fristablauf, zur Zahlung des entsprechenden Geldbetrags (94.338,18 €) nebst Zinsen. Die Entscheidung beruht darauf, dass deutsches Sachrecht anzuwenden ist, das versprochene ehevertragliche Versprechen form- und inhaltsrechtlich zulässig und nicht sittenwidrig ist und keine gesetzlichen Gründe für eine Kürzung oder Unwirksamkeit vorliegen. Eine unzulässige Bereicherung der Ehefrau oder eine unzumutbare Kumulation mit deutschen Scheidungsfolgen liegt nicht vor; etwaige Ausgleichs- oder Bedürftigkeitsprüfungen bleiben den hierfür vorgesehenen Regelungen vorbehalten.