Beschluss
2 Ws 383/15
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 6. Juli 2015 und die Verfügung der Justizvollzugsanstalt F. vom 9. August 2013 aufgehoben, soweit dem Antragsteller untersagt wurde, für sich einen ehrenamtlichen Betreuer zu suchen. 2. Dem Antragsteller wird gestattet, der Antragsgegnerin für sich einen ehrenamtlichen Betreuer vorzuschlagen. 3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. 4. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der dem Antragsteller aus dem Rechtsbeschwerdebefahren erwachsenen notwendigen Auslagen sind ihm aus der Staatskasse zu erstatten. 5. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100,00 EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG). Gründe I. 1 Der Antragsteller befindet sich seit dem 9.7.2013 im Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt F. Am 26.7.2013 beantragte er - im Hinblick auf die Vollzugsplankonferenz am 29.7.2013 - ihn in die Liste der Sicherungsverwahrten aufzunehmen, denen die Justizvollzugsanstalt eine ehrenamtliche Betreuung zuteile. Die Antragsgegnerin lehnte am 29.7.2013 diesen Antrag ab, da der Antragsteller über vielfältige Außenkontakte verfüge und auch Besuch erhalte. Der Pool an ehrenamtlichen Betreuern sei sehr begrenzt und müsse deshalb den Sicherungsverwahrten vorbehalten bleiben, die über keine oder nur sehr eingeschränkte Außenkontakte verfügen. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 7.8.2013 eröffnet. 2 Am 8.8.2013 beantragte der Untergebrachte daraufhin, sich selbst einen ehrenamtlichen Betreuer suchen zu dürfen. Die Justizvollzugsanstalt lehnte dieses Begehren unter Hinweis auf seine ausreichenden Sozialkontakte am Folgetag ebenfalls ab. 3 Seinen am 12.8.2013 beim Landgericht Freiburg eingegangenen Antrag, die am 8.8. und 9.8.2013 eröffneten Verfügungen der Justizvollzugsanstalt F. aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer neu zu bescheiden, verwarf die Strafvollstreckungskammer mit angefochtenem Beschluss vom 6.7.2015 hinsichtlich seines Begehrens um Aufnahme in die Liste der Sicherungsverwahrten, denen ein ehrenamtlicher Betreuer zugewiesen wird, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig und im Übrigen als unbegründet. Hiergegen richtet sich die am 27.7.2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragsstellers. II. 4 Die den Erfordernissen des § 118 StVollzG entsprechende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Fall gibt Veranlassung, Rechtsfragen, die sich aus der Regelung des § 16 Abs. 2 JVollzGB I ergeben, zu klären. 5 1. Hinsichtlich seines Antrags, ihn in die Liste der Sicherungsverwahrten, denen ein ehrenamtlicher Betreuer zugewiesen wird, aufzunehmen, lässt der Senat offen, ob die insoweit erhobene Verfahrensrüge den Anforderungen des § 118 Abs. 2 StVollzG entspricht und ob die Sache - was vom Antragsteller in der Rechtsbeschwerdebegründung bestritten wird - anderweitig rechtshängig gewesen ist, da sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu diesem Punkt jedenfalls unbegründet ist. 6 Der Antragsteller hat keinen Anspruch, dass ihm ein ehrenamtlicher Betreuer zugewiesen wird. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB I ist die Unterstützung insbesondere der in Sicherungsverwahrung Untergebrachten durch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu fördern. Hieraus folgt das allgemeine - für den einzelnen Gefangenen aber nicht justiziable - Gebot, dass der Justizvollzug sich - etwa durch Werbung und Informationsveranstaltungen - darum zu bemühen hat, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen, diese - etwa durch Fortbildungen - für ihre anspruchsvolle Tätigkeit zu qualifizieren, zu begleiten und angemessen zu würdigen (so das Qualitätskonzept „Bürgerschaftliches Engagement im Justizvollzug“, vgl. Grube, Forum Strafvollzug 2010, S. 344; BeckOK/Futter, Stand 1.8.2014, § 16 JVollzGB I, Rn. 4; Feest, AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 154 StVollzG, Rn. 9). 7 Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass angesichts der begrenzten Anzahl an allgemein zur Verfügung stehenden ehrenamtlichen Betreuern, diese den Sicherungsverwahrten vorbehalten bleiben müssen, die - im Gegensatz zum Antragsteller - über keine oder nur sehr eingeschränkte Außenkontakte verfügen, ist daher nicht zu beanstanden. Angesichts des - auch dem Senat bekannten - schmerzlichen Mangels an ehrenamtlichen Helfern (so Wydra/Pfalzer in Schwind/Böhm, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 154 StVollzG, Rn. 7) stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn die Justizvollzugsanstalt zunächst den Sicherungsverwahrten, die ansonsten kaum über Außenkontakte verfügen, einen ehrenamtlichen Betreuer zuweist. Diese haben ersichtlich einen größeren Bedarf an förderlicher sozialer Hilfestellung als der Antragsteller. Die Verweigerung der Aufnahme auf die „Warteliste“, bei der es sich um eine Warteliste nach Bedarf und nicht nach chronologischen Gesichtspunkten handelt, ist daher nicht zu beanstanden. 8 2. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9.8.2013, in welcher der Antrag des Untergebrachten, sich selbst einen Betreuer suchen zu dürfen, gleichfalls unter Hinweis auf seine ausreichenden Sozialkontakte abgelehnt wurde, ist hingegen rechtswidrig. 9 Es handelt sich bei dieser Verfügung auch nicht lediglich um eine unverbindliche - wenn auch rechtlich unzutreffende - Auskunft der Antragsgegnerin, so dass der Antragsteller darauf verwiesen werden könnte, zunächst einen Antrag auf Zuweisung einer konkreten Person als ehrenamtlicher Betreuer bei der Justizvollzugsanstalt zu stellen. Die Verfügung hat vielmehr bereits eine Regelungswirkung, da dem Antragsteller auch im Zusammenhang mit der Begründung der Verfügung deutlich gemacht wird, die Unterstützung durch eine ehrenamtliche Betreuung käme bei ihm prinzipiell nicht in Betracht, gleich welche Person sich hierfür bereit erklärt bzw. von ihm vorgeschlagen wird. 10 Die generelle Ablehnung der Zulassung für eine ehrenamtliche Betreuung kommt angesichts des in § 16 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB I normierten Gebots, die Unterstützung insbesondere der in Sicherungsverwahrung Untergebrachten durch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu fördern, nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn von dem Gefangenen bzw. Untergebrachten, der betreut werden soll, eine Gefahr für die Person des Betreuers ausgeht (Wydra/Pfalzer in Schwind/Böhm, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 154 StVollzG, Rn. 7; Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00; Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I). Für einen solchen Ausnahmefall sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr war dem Antragsteller über etwa 13 Jahre im Strafvollzug eine ehrenamtliche Betreuerin zugewiesen. Dass es hierbei zu sicherheitsrelevanten Vorkommnissen gekommen wäre, ist nicht festgestellt. 11 Eine ehrenamtliche Betreuung könnte hingegen beim Antragsteller, der sich bisher sämtlichen therapeutischen Maßnahmen verweigert, eine geeignete Möglichkeit darstellen, seine Mitwirkungsbereitschaft zur Erreichung der Vollzugsziele zu wecken bzw. zu fördern, § 3 Abs. 1 JVollzGB V. 12 Die Antragsgegnerin verkennt bei ihrer generellen Ablehnung, dass der Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, wenn er beantragt, ihm eine konkrete Person als ehrenamtlichen Betreuer zuzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00; Beck-OK/Futter, Stand 1.8.2014, § 16 JVollzGB I, Rn. 7). Die Zulassung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Person als ehrenamtlicher Betreuer erfolgt durch die Justizvollzugsanstalt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I. Die Person muss insbesondere geeignet sei, die Eingliederung des Antragstellers zu fördern (so Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00), d.h. sie muss entsprechend Ziffer 1.2.1.2. der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I bereit und in der Lage sein, dem Antragsteller zu helfen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. 13 Gründe, weshalb Personenvorschläge des Antragstellers diese Eignung von vorneherein nicht besitzen, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie könne Personenvorschläge aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht akzeptieren. Die Justizvollzugsanstalt kann die Eignung und Loyalität einer vorgeschlagenen Person durch das in Ziffer 1.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I näher dargelegte Zulassungsverfahren hinreichend überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller der Justizvollzugsanstalt nur für die ehrenamtliche Betreuung ungeeignete Personen vorschlagen wird, liegen nicht vor. Dem Antragsteller steht es daher frei, der Antragsgegnerin eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung bereite und geeignete Person vorzuschlagen. Die Justizvollzugsanstalt kann dann deren Eignung und Motivation sowie die Bereitschaft mit den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, überprüfen. Ihr steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliegt. Ist die generelle Eignung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Person zur ehrenamtlichen Betreuung festgestellt, verbleibt der Justizvollzugsanstalt in engen Grenzen ein Rechtsfolgenermessen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00); so kann es gerechtfertigt sein, die Zuweisung einer vom Antragsteller vorgeschlagenen Person als ehrenamtlicher Betreuer dann abzulehnen, wenn diese bereits andere Sicherungsverwahrte bzw. Gefangene betreut, um so ein „Abwerben“ und eine Umgehung der rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht auf die allgemeine Warteliste für eine ehrenamtliche Betreuung zu setzen, zu verhindern. 14 Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). 15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 4 StPO, die Festsetzung des Geschäftswerts auf den §§ 65, 60, 52 GKG.