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Urteil

5 U 35/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein langjährig fortgeführter Vergleichsbetrag, der als pauschale Fortführung früherer Zahlungen vereinbart wurde, begründet nicht ohne weiteres eine Geschäftsgrundlage, die wegen Veränderungen der Pflegedurchführung oder -struktur nach § 323a ZPO i.V.m. § 313 BGB abänderbar ist. • Die bloße Umstellung der Pflege von einem professionellen Pflegedienst auf Pflege durch ein Familienmitglied führt nicht zwingend zu einer Minderung des Vergleichsbetrags, wenn der Vergleich eine seit längerem als angemessen angesehene Pauschale festschreibt. • Zur Erstattung von Gutachterkosten: Entstandene Kosten für ein Privatgutachten können vom Schuldner erstattungsfähig sein, wenn der Gläubiger durch die Zahlungsverweigerung des Schuldners veranlasst war, zur Rechtsverteidigung ein Gutachten einzuholen. • Behauptungen über das Vorliegen von Demenz oder sonstiger Veränderungen, die eine Abänderung rechtfertigen sollen, müssen substantiiert und beweisbar vorgetragen werden; bloße Indizien genügen nicht. • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Entscheidung überwiegend tatrichterliche Feststellungen und Anwendung allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze betrifft (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Abänderung eines langjährig fortgeschriebenen Pflegevergleichs nur begrenzt möglich • Ein langjährig fortgeführter Vergleichsbetrag, der als pauschale Fortführung früherer Zahlungen vereinbart wurde, begründet nicht ohne weiteres eine Geschäftsgrundlage, die wegen Veränderungen der Pflegedurchführung oder -struktur nach § 323a ZPO i.V.m. § 313 BGB abänderbar ist. • Die bloße Umstellung der Pflege von einem professionellen Pflegedienst auf Pflege durch ein Familienmitglied führt nicht zwingend zu einer Minderung des Vergleichsbetrags, wenn der Vergleich eine seit längerem als angemessen angesehene Pauschale festschreibt. • Zur Erstattung von Gutachterkosten: Entstandene Kosten für ein Privatgutachten können vom Schuldner erstattungsfähig sein, wenn der Gläubiger durch die Zahlungsverweigerung des Schuldners veranlasst war, zur Rechtsverteidigung ein Gutachten einzuholen. • Behauptungen über das Vorliegen von Demenz oder sonstiger Veränderungen, die eine Abänderung rechtfertigen sollen, müssen substantiiert und beweisbar vorgetragen werden; bloße Indizien genügen nicht. • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Entscheidung überwiegend tatrichterliche Feststellungen und Anwendung allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze betrifft (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Patient war seit 1988 infolge eines groben Behandlungsfehlers schwer geschädigt und querschnittsgelähmt. Vor dem OLG Köln schlossen die Parteien 2007 einen Vergleich, wonach die Beklagte vierteljährlich 16.888,08 € zahlte; ab 2011 zahlte die Beklagte nur noch 4.297,50 € und begehrte in Widerklage die Abänderung des Vergleichs. Die Klägerin, Tochter und Alleinerbin des inzwischen verstorbenen Patienten, klagte auf Zahlung der Differenz für 2011–2012 und auf künftige Zahlungen sowie auf Erstattung von Gutachterkosten. Die Beklagte argumentierte, Pflegeaufwand und Pflegedurchführung hätten sich geändert (Pflege durch Tochter, Pflegegeld, ggf. Demenz, Wegfall von Behindertenbeförderung) und berief sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) i.V.m. § 323a ZPO. Das Landgericht passte den Vergleich nur teilweise nach unten an und sprach Kosten für das Privatgutachten zu; die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet; die Tatsachen des Berufungsverfahrens rechtfertigen keine andere Entscheidung (§§ 529, 531, 513 ZPO). • Zur Klage auf Gutachterkosten: Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kosten für das privat eingeholte Pflegegutachten erstattungsfähig sind, weil die Kürzung der Zahlungen ab Januar 2011 für den Patienten Anlass bot, sich verteidigen zu müssen; zeitliche Abfolge spricht gegen die Annahme, das Gutachten diene lediglich der Auseinandersetzung mit Versicherungs-Gutachten. • Zur Widerklage und Vergleichsänderung allgemein: Grundlage des 2007 geschlossenen Prozessvergleichs war nicht eine tagesaktuelle, konkrete Kostenberechnung, sondern eine seit über zehn Jahren fortgeführte Pauschalregelung, die beide Parteien als verlässliche Größenordnung betrachteten; deshalb ist eine Abänderung wegen bloßer Veränderung der Pflegedurchführung nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. • Zur Umstellung der Pflegedurchführung: Der Wechsel von professioneller Pflege zu Pflege durch die Tochter begründet keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil die Parteien bewusst eine langfristig verlässliche Pauschale vereinbart hatten; damit sind alters- oder gewohnheitsbedingte Veränderungen vom Abänderungsschutz erfasst. • Zur Demenz- und Schlaganfallbehauptung: Die Beklagte hat das Vorliegen einer demenzbedingten oder sonstigen ohnehin bestehenden Pflegebedürftigkeit nicht beweisbar gemacht; widersprüchliche und nicht substanziierte Gutachten reichen nicht aus, insbesondere da ein gerichtliches Gutachten nicht mehr möglich ist. • Zur Behindertenbeförderung: Auch für diese Position lag beim Vergleich eine Pauschale vor, die nicht ohne weiteres zu kürzen ist; die bloße Bettlägerigkeit des Patienten rechtfertigt keinen Abzug, zumal die Pauschale bewusst gewählt wurde und nicht den Nachweis konkreter Einsparungen ersetzt. • Zu § 313 BGB und § 323a ZPO: Die Voraussetzungen eines Anpassungsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind nicht erfüllt; es fehlt an einer unzumutbaren Bindung an den Vergleich für die Beklagte angesichts der weiterhin bestehenden, nicht rückläufigen Schäden des Patienten. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsregelungen nach § 708, § 711 ZPO wurden angeordnet. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht die Erstattung der Kosten für das privat eingeholte Pflegegutachten zugesprochen; diese Auslagen sind aufgrund der Zahlungsverweigerung der Beklagten erstattungsfähig. Die begehrte weitergehende Abänderung des Prozessvergleichs vom 10.12.2007 wird nicht gewährt, weil der Vergleich eine langjährig fortgeführte Pauschalregelung darstellt und die Beklagte die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB i.V.m. § 323a ZPO nicht substantiiert nachgewiesen hat. Insbesondere rechtfertigen die Umstellung der Pflege auf die Tochter, das behauptete Vorliegen einer Demenz oder der Wegfall von Behindertenbeförderungen keine weitergehende Kürzung, da die beklagtenseits behaupteten Veränderungen nicht ausreichend belegt sind. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.