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Beschluss

4 UF 257/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterhalt nach § 1578b BGB kann bei Eintritt wesentlicher Einkommensänderungen des Unterhaltspflichtigen befristet und gestaffelt herabgesetzt werden. • Der Wechsel in den Standardtarif der privaten Krankenversicherung ist grundsätzlich zumutbar, wenn dadurch kein schlechteres Einkommen entsteht als bei Hinwegdenken der Ehe. • Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts besteht nur, wenn die insgesamt geleisteten Zahlungen die geschuldeten Beträge übersteigen; Gegenrechnungen mit nicht gezahltem späterem Unterhalt sind zu berücksichtigen. • Die Herausgabe des Unterhaltstitels kann versagt werden, wenn dem Berechtigten aus dem Titel noch Zahlungsansprüche zustehen.
Entscheidungsgründe
Befristete und gestaffelte Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Renteneintritt • Unterhalt nach § 1578b BGB kann bei Eintritt wesentlicher Einkommensänderungen des Unterhaltspflichtigen befristet und gestaffelt herabgesetzt werden. • Der Wechsel in den Standardtarif der privaten Krankenversicherung ist grundsätzlich zumutbar, wenn dadurch kein schlechteres Einkommen entsteht als bei Hinwegdenken der Ehe. • Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts besteht nur, wenn die insgesamt geleisteten Zahlungen die geschuldeten Beträge übersteigen; Gegenrechnungen mit nicht gezahltem späterem Unterhalt sind zu berücksichtigen. • Die Herausgabe des Unterhaltstitels kann versagt werden, wenn dem Berechtigten aus dem Titel noch Zahlungsansprüche zustehen. Die Parteien waren 1974–2001 verheiratet; seit 2000 getrennt. Die Antragsgegnerin war überwiegend nicht erwerbstätig, gelernte Arzthelferin, nahm nach Trennung keine Arbeit auf. Der Antragsteller zahlte langjährig Unterhalt, zuletzt tituliert 650 € monatlich (inkl. Krankenvorsorgeanteil). Der Antragsteller trat zum 01.04.2011 in den Ruhestand und begehrte Abänderung des Unterhaltstitels ab Juni 2011 auf Null sowie Rückzahlung vermeintlich überzahlten Unterhalts und Herausgabe des Titels. Das Amtsgericht reduzierte den Krankenvorsorgeanteil; beide Parteien legten Beschwerde ein. Der BGH verwies wegen der Berücksichtigung eines günstigeren Versicherungstarifs an das OLG zurück. Das OLG prüfte Eingriffe nach § 1578b BGB, die Zumutbarkeit eines Wechsels in den Standardtarif der privaten Krankenversicherung und die Frage von Über- bzw. Restzahlungen. • Rechtsgrundlagen: § 1578b BGB (Herabsetzung/Befristung nachehelichen Unterhalts), § 238 FamFG (Abänderungstatbestand), § 74 Abs.6 FamFG (Bindung an BGH-Entscheidung). • Wesentliche Einkommensminderung des Antragstellers durch Renteneintritt rechtfertigt Abänderungstatbestand; deshalb ist eine erneute Gesamtschau vorzunehmen, einschließlich der Möglichkeit eines günstigeren PKV-Standardtari­fs (BGH-Vorgabe). • Ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten sind nicht gegeben, soweit die tatsächlichen Rentenbezüge nach Versorgungsausgleich das fiktive Einkommen ohne Ehe übersteigen; hier erzielte die Antragsgegnerin höhere Rentenwerte als die durchschnittliche Rentenhöhe langjährig Erwerbstätiger Frauen. • Der Wechsel in den Standardtarif der PKV ist zumutbar, weil dessen Leistungen denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen und die dadurch verbleibende Netto-Rente der Antragsgegnerin nicht schlechter ist als die beim Hinwegdenken der Ehe zu erwartende Rente; Zusatzschutz ist nicht hinreichend substantiiert glaubhaft gemacht. • Bei Billigkeitsabwägung (dauernde Ehe 27 Jahre, langjährige Unterhaltszahlungen des Antragstellers, zumutbare Sparmöglichkeiten der Antragsgegnerin) rechtfertigt die nacheheliche Solidarität eine befristete, zeitlich gestaffelte Herabsetzung des Unterhalts bis 30.05.2015. • Mathematische Gegenüberstellung von bisher gezahltem und künftig geschuldetem Unterhalt führt dazu, dass keine Gesamtüberzahlung zugunsten des Antragstellers besteht; tatsächlich verbleibt ein Restanspruch der Antragsgegnerin. • Die Herausgabe des Titels ist zu versagen, weil der Antragsgegnerin aus dem Titel noch Zahlungsansprüche zustehen. Die Beschwerden werden teilweise stattgegeben. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wird befristet bis Ende Mai 2015 und gestaffelt reduziert: ab Dezember 2011 auf 450 € monatlich, ab Juni 2013 auf 300 € und ab Juni 2014 auf 150 €, danach kein Unterhalt. Ein Anspruch des Antragstellers auf vollständige Rückzahlung gezahlter Leistungen besteht nicht; die Gegenrechnung ergibt keinen Überzahlungsrest zu seinen Gunsten, vielmehr verbleibt ein Restunterhaltsanspruch zugunsten der Antragsgegnerin. Die Herausgabe des Titels wird abgelehnt, da noch Zahlungsansprüche bestehen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller zu 7/10 und der Antragsgegnerin zu 3/10 auferlegt.