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Beschluss

12 WF 128/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde in Verfahren über Verfahrenskostenhilfe ist unzulässig, wenn die Verfügung wirksam an die Verfahrensbevollmächtigte zugestellt wurde und die Monatsfrist damit zu laufen begonnen hat. • Bei mehrfacher Zustellung kommt es auf die erste wirksame Zustellung an; der Grundsatz der Meistbegünstigung ändert hieran nichts. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn ein Verschulden an der Fristversäumung der Partei oder ihrer (vorherigen) Verfahrensbevollmächtigten zugerechnet werden kann.
Entscheidungsgründe
Zustellung an Verfahrensbevollmächtigte setzt Beschwerdefrist in Verfahren über Verfahrenskostenhilfe in Lauf • Die sofortige Beschwerde in Verfahren über Verfahrenskostenhilfe ist unzulässig, wenn die Verfügung wirksam an die Verfahrensbevollmächtigte zugestellt wurde und die Monatsfrist damit zu laufen begonnen hat. • Bei mehrfacher Zustellung kommt es auf die erste wirksame Zustellung an; der Grundsatz der Meistbegünstigung ändert hieran nichts. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn ein Verschulden an der Fristversäumung der Partei oder ihrer (vorherigen) Verfahrensbevollmächtigten zugerechnet werden kann. Die Antragstellerin erhielt am 9.9.2015 persönlich einen Beschluss des Amtsgerichts Brühl, der eine Nachforderung von 4.608,39 € im Verfahrenskostenhilfeverfahren anordnete. Bereits am 8.9.2015 war der gleiche Beschluss wirksam an ihre frühere Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwältin H, zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 9.10.2015 legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie von der früheren Zustellung an ihre frühere Bevollmächtigte keine Kenntnis gehabt habe. Das Amtsgericht hielt die Beschwerde für unzulässig und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor. Die Antragstellerin berief sich auf den Meistbegünstigungsgrundsatz und auf die persönliche Zustellung als fristwahrend. • Anwendbare Normen: § 113 FamFG, §§ 127 Abs.2, 567 Abs.1 Nr.1, §§ 569 ff. ZPO sowie §§ 120 Abs.4, 124, 172 Abs.1 ZPO und §§ 233 ff. ZPO für Wiedereinsetzung. • Zustellung und Fristbeginn: Die Monatsfrist für die sofortige Beschwerde beginnt mit der wirksamen Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte; hier erfolgte diese Zustellung am 8.9.2015 an Rechtsanwältin H und setzte die Frist in Lauf. • Meistbegünstigungsgrundsatz: Dieser Grundsatz betrifft die Statthaftigkeit des Rechtsmittels, nicht aber die Frage der Wirksamkeit mehrerer Zustellungen; bei mehrfacher Zustellung kommt es auf die erste wirksame Zustellung an. • Zurechnung von Verschulden: Ein Versäumnis der Frist ist der Partei grundsätzlich dann zuzurechnen, wenn ein Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten vorliegt oder fortbestehende Bevollmächtigung naheliegt; hier ist angesichts der früheren Tätigkeit von Rechtsanwältin H von einem Fortbestehen der Bevollmächtigung auszugehen. • Fehlender Entlastungsvortrag: Die Antragstellerin hat nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, wann das Mandat an einen neuen Bevollmächtigten übertragen wurde und welche Maßnahmen zur Fristsicherung getroffen wurden, sodass ein Verschulden nicht ausgeschlossen ist. • Rechtsprechungskonflikt und Rechtsbeschwerde: Wegen abweichender Entscheidungen (OLG Brandenburg) wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, damit eine höchstrichterliche Klärung erfolgt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und wird verworfen, weil die Monatsfrist durch die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte am 8.9.2015 in Lauf gesetzt wurde und die nachfolgende Einlegung der Beschwerde am 9.10.2015 verspätet war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt, da der Antragstellerin ein Verschulden an der Fristversäumung zuzurechnen ist; insbesondere ist davon auszugehen, dass die frühere Verfahrensbevollmächtigte weiterhin tätig war und die Antragstellerin nicht darlegt, dass sie ohne eigenes oder dem vorherigen Bevollmächtigten zurechenbares Verschulden an der Fristwahrung gehindert war. Mangels substantiierten Vortrags zur Übernahme des Mandats durch einen neuen Rechtsbeistand und zu getroffenen Fristsicherungsmaßnahmen ist ein Ausschluss des Verschuldens nicht feststellbar. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Rechtsfrage des Meistbegünstigungsgrundsatzes im Verhältnis zu mehrfacher Zustellung zugelassen.