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Beschluss

2 Ws 502/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei über zehnjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung ist zur tragfähigen Gefährlichkeitsprognose zwingend ein nach anerkannten wissenschaftlichen Standards erstelltes Sachverständigengutachten einzuholen. • Richterliche Prognoseentscheidungen über Freiheitsentzug erfordern effektive Sachaufklärung; die richterliche Bewertung darf nicht allein auf einem nach Aktenlage erstellten Gutachten beruhen. • Wenn der Untergebrachte die Exploration durch einen benannten, geeigneten Sachverständigen anbietet, gebietet die Aufklärungspflicht in der Regel, diesem Vorschlag zu folgen oder dessen Exploration zu ermöglichen. • Die Strafvollstreckungskammer darf die Auswahl des Gutachters im Ermessen treffen, muss aber die Eignung des vom Untergebrachten benannten Sachverständigen prüfen und begründen, warum sie ihn gegebenenfalls ablehnt.
Entscheidungsgründe
Ergänzungsgutachten und Explorationsrecht bei langjähriger Sicherungsverwahrung • Bei über zehnjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung ist zur tragfähigen Gefährlichkeitsprognose zwingend ein nach anerkannten wissenschaftlichen Standards erstelltes Sachverständigengutachten einzuholen. • Richterliche Prognoseentscheidungen über Freiheitsentzug erfordern effektive Sachaufklärung; die richterliche Bewertung darf nicht allein auf einem nach Aktenlage erstellten Gutachten beruhen. • Wenn der Untergebrachte die Exploration durch einen benannten, geeigneten Sachverständigen anbietet, gebietet die Aufklärungspflicht in der Regel, diesem Vorschlag zu folgen oder dessen Exploration zu ermöglichen. • Die Strafvollstreckungskammer darf die Auswahl des Gutachters im Ermessen treffen, muss aber die Eignung des vom Untergebrachten benannten Sachverständigen prüfen und begründen, warum sie ihn gegebenenfalls ablehnt. K. J. befindet sich seit 7.8.2000 in Sicherungsverwahrung, die ursprünglich 1992 angeordnet wurde. Nach einer Unterbrechung zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe waren zehn Jahre Sicherungsverwahrung am 6.8.2013 vollzogen. Das Landgericht Freiburg lehnte es ab, die Maßregel als erledigt zu erklären oder zur Bewährung auszusetzen. Der Untergebrachte legte sofortige Beschwerde ein und beantragte, von dem von ihm benannten Sachverständigen (Prof. D. D.) exploriert zu werden. Die Strafvollstreckungskammer stützte ihre Entscheidung jedoch auf ein nur nach Aktenlage erstelltes Gutachten des Dr. D. und wies die Beauftragung des vom Untergebrachten vorgeschlagenen Gutachters mit der Begründung zurück, dieser verfüge nicht über die Ausbildung als Facharzt für Psychiatrie. • Freiheit ist ein besonders geschütztes Rechtsgut (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG); Entscheidungen über Freiheitsentzug bedürfen verlässlicher Sachaufklärung und einer in tatsächlicher Hinsicht genügenden Grundlage. • Für Maßregelvollzug konkretisiert § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO die Anforderungen: Bei über zehn Jahren Vollzug ist zwingend ein Gutachten nach anerkannten wissenschaftlichen Standards einzuholen, das dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für eine eigenständige Gefährlichkeitsprognose vermittelt. • Das Gebot effektiver Sachaufklärung verlangt, dass der Richter die Grundlagen seiner Prognose selbständig bewertet und eine möglichst breite Tatsachenbasis schafft; die Bewertungsbefugnis darf nicht an andere Stellen delegiert werden. • Die Auswahl des Sachverständigen liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 StPO), doch ist bei Ablehnung eines vom Untergebrachten vorgeschlagenen Gutachters dessen Eignung näher zu prüfen, insbesondere wenn der Untergebrachte seine Bereitschaft zur Exploration erklärt. • Bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen ist oft ein forensischer Psychiater angezeigt, gleichwohl ist die erforderliche Qualifikation eine Einzelfallfrage; interdisziplinär arbeitende Kriminologen mit forensischer Einbindung können geeignet sein, insbesondere wenn sie forensische Psychiater als Mitarbeiter einbeziehen. • Hier genügte die bloße Zurückweisung des vom Untergebrachten benannten Gutachters wegen fehlender fachpsychiatrischer Ausbildung nicht; die Kammer hätte die Eignung des Sachverständigen prüfen und erwägen müssen, ihn zur Exploration zu beauftragen oder ein ergänzendes Gutachten zu veranlassen. • Wegen dieses Verfahrensfehlers ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung und zur Durchführung einer mündlichen Anhörung nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens zurückzuverweisen. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten hatte Erfolg; der Beschluss des Landgerichts Freiburg wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Die Kammer musste vor einer erneuten Entscheidung ein ergänzendes, nach anerkannten Standards erstelltes Gutachten einholen bzw. eine Exploration durch den vom Untergebrachten vorgeschlagenen bzw. geeignete Sachverständige ermöglichen und die tatsächlichen Grundlagen der Prognose selbständig bewerten. Erst nach umfassender Sachaufklärung und mündlicher Anhörung kann über die Fortdauer oder Beendigung der Sicherungsverwahrung entschieden werden. Die Entscheidung stellt sicher, dass Freiheitsentzug nur auf einer verlässlichen, richterlich geprüften Grundlage beruht.