Urteil
20 U 99/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. muss deutlich hervorgehoben und inhaltlich eindeutig sein; formale und inhaltliche Mängel führen zur Nichtauslösung der 14‑tägigen Frist.
• Das nach Ablauf von Jahren erklärte Widerspruchsrecht bei Lebens‑ und Rentenversicherungen erlischt nicht durch § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F.; eine richtlinienkonforme Auslegung schließt die Anwendung dieser Fristregel in diesem Bereich aus.
• Bei wirksamem Widerspruch besteht ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs.1 BGB; bei der Rückabwicklung sind gezogene Nutzungen anzurechnen, Abschluss- und Verwaltungskosten werden nicht ohne Weiteres abgezogen.
• Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung setzt darlegungs‑ und beweisbare Schadensursächlichkeit voraus; bloße Behauptung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbelehrung unwirksam — Rückabwicklung der Rentenversicherung mit Anrechnung gezogener Nutzungen • Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. muss deutlich hervorgehoben und inhaltlich eindeutig sein; formale und inhaltliche Mängel führen zur Nichtauslösung der 14‑tägigen Frist. • Das nach Ablauf von Jahren erklärte Widerspruchsrecht bei Lebens‑ und Rentenversicherungen erlischt nicht durch § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F.; eine richtlinienkonforme Auslegung schließt die Anwendung dieser Fristregel in diesem Bereich aus. • Bei wirksamem Widerspruch besteht ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs.1 BGB; bei der Rückabwicklung sind gezogene Nutzungen anzurechnen, Abschluss- und Verwaltungskosten werden nicht ohne Weiteres abgezogen. • Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung setzt darlegungs‑ und beweisbare Schadensursächlichkeit voraus; bloße Behauptung genügt nicht. Der Kläger schloss 1995 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Rentenversicherung ab. Im Versorgungsausgleich wurde der früheren Ehefrau des Klägers ein Anrecht in Höhe von 25.933,38 € durch interne Teilung übertragen. Der Kläger kündigte die Police im Oktober 2013; die Beklagte zahlte einen Rückkaufswert von 29.783,07 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2014 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Die Klage richtet sich auf Rückerstattung der gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgekehrter Beträge sowie auf Nutzungen und Kostenerstattung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. • Der Kläger war zum Widerspruch berechtigt, weil die Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich unzureichend war; sie stand nicht auffällig genug im Versicherungsschein und war inhaltlich missverständlich. • Nach § 5a Abs.2 Satz1 VVG a.F. beginnt die 14‑tägige Frist erst bei ordnungsgemäßer Aushändigung des Versicherungsscheins und deutlicher Belehrung; diese Voraussetzungen lagen nicht vor. • Die Einrede des Erlöschens des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. ist bei Lebens‑ und Rentenversicherungen nicht anzuwenden; der Senat folgt der BGH‑Rechtsprechung, wonach richtlinienkonforme Auslegung den Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausschließt. • Verwirkung des Widerspruchsrechts scheidet aus, weil neben Zeitmomenten ein Umstandsmoment erforderlich ist und der Versicherer die mangelhafte Belehrung selbst verschuldet hat. • Bei wirksamem Widerspruch besteht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 BGB). Bei der Rückabwicklung sind gezogene Nutzungen anzurechnen; Abschluss‑ und Verwaltungskosten hat die Beklagte nicht hinreichend geltend gemacht. • Der Kläger hat keinen schlüssigen Schadensersatzanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten dargelegt, weil die Kausalität zwischen Belehrungsverstoß und konkretem Vermögensschaden fehlt. • Das Versorgungsausgleichsergebnis steht der Zahlungsbefugnis des Klägers nicht entgegen; er bleibt Versicherungsnehmer und hat aktivlegitimierte Ansprüche gegen die Beklagte. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.066,85 € zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2014; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Widerspruch wirksam erklärt werden konnte, weil die Widerspruchsbelehrung formell und inhaltlich mangelhaft war und die auf Lebens‑ und Rentenversicherungen beschränkende Verfallsvorschrift des § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. nicht anwendbar ist. Bei der Rückabwicklung sind die bereits ausgezahlten Beträge sowie zugestandene Nutzungen anzurechnen; ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten wurde nicht festgestellt, weil die erforderliche Schadensursächlichkeit nicht dargelegt war. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig.