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Beschluss

2 Ws 482/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu Recht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen versuchter Nötigung abgesehen, weil es an der erforderlichen Verwerflichkeit der Drohung fehlte. • Die Androhung, ein Disziplinarverfahren zu veranlassen, kann in Verbindung mit beamtenrechtlichen Besonderheiten zulässig sein, wenn sie in sachlicher Konnexität zur dienstrechtlichen Lage steht. • Eine Anordnung, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ganz zu unterlassen, wäre zwar angesichts der Aufklärungspflicht bedenklich gewesen; doch kann das Gericht von einer Verpflichtung zur Anweisung weiterer Ermittlungen absehen. • Vorwürfe, die eine andere Tat (z. B. falsche Verdächtigung) betreffen, sind in einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, wenn sie nicht Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens sind.
Entscheidungsgründe
Keine Einleitung von Ermittlungen wegen versuchter Nötigung bei beamtenrechtlicher Konnexität • Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu Recht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen versuchter Nötigung abgesehen, weil es an der erforderlichen Verwerflichkeit der Drohung fehlte. • Die Androhung, ein Disziplinarverfahren zu veranlassen, kann in Verbindung mit beamtenrechtlichen Besonderheiten zulässig sein, wenn sie in sachlicher Konnexität zur dienstrechtlichen Lage steht. • Eine Anordnung, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ganz zu unterlassen, wäre zwar angesichts der Aufklärungspflicht bedenklich gewesen; doch kann das Gericht von einer Verpflichtung zur Anweisung weiterer Ermittlungen absehen. • Vorwürfe, die eine andere Tat (z. B. falsche Verdächtigung) betreffen, sind in einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, wenn sie nicht Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens sind. Der Antragsteller erstattete Strafanzeige gegen seinen damaligen unmittelbaren Vorgesetzten wegen angeblicher Drohungen in einem dienstlichen Gespräch am 28.10.2014. Der Beschuldigte habe angedroht, gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren einzuleiten und dessen Dienstzeitverlängerung zu gefährden, wenn dieser die Verlängerung nicht zurückziehe; ferner habe er eine Umsetzung angekündigt. Tatsächlich wurde der Antragsteller im November 2014 umgesetzt und gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die zuständige Staatsanwaltschaft nahm vom Ermittlungsverfahren wegen versuchter Nötigung Abstand; die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte dies. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde beim OLG Karlsruhe erhoben. Der Senat prüfte, ob ein Anfangsverdacht für versuchte Nötigung im besonders schweren Fall vorlag und ob die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hätten angeordnet werden müssen. • Zulässigkeit des Antrags: Der Antrag war form- und fristgerecht und erfüllte die Darlegungsanforderungen des § 173 Abs. 3 StPO. • Ermittlungsbedürfnis und Aufklärungspflicht: Der Senat hält es generell für problematisch, dass die Staatsanwaltschaft ohne Einholung von Zeugenaussagen oder Vernehmung des Beschuldigten Ermittlungen unterließ, weil die angezeigten Äußerungen sowohl Bezug auf Versetzung als auch auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens haben konnten. • Materiellrechtliche Bewertung der Nötigung: Selbst unter Zugrundelegung der Vortragssituation fehlte es an der Verwerflichkeit der Drohung im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB, weil die Androhung in einer inneren Beziehung zur dienstrechtlichen Lage stand und dadurch nicht unzulässig mit einem fremden Zweck verbunden war. • Beamtenrechtlicher Kontext: Nach dem Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg sind gegenüber Ruhestandsbeamten nur beschränkte Maßnahmen möglich; die Einleitung eines Disziplinarverfahrens konnte daher in Verbindung mit einem möglichen Ruhestand keine rechtswidrige Zweck-Mittel-Relation begründen (§§ 25, 32, 37 LDG). • Subjektive Seite: Der Beschuldigte durfte aus seiner Perspektive die Rechtslage in einer juristischen Laiensphäre so bewerten, dass das Ankündigen disziplinarrechtlicher Schritte in Abhängigkeit vom Verbleib im aktiven Dienst sachgerecht erschien. • Verhältnis von Zwangsmittel und Recht: Nach ständiger Rechtsprechung fehlt Verwerflichkeit, wenn die Drohung mit einer der Sachlage entsprechenden dienst- oder strafrechtlichen Maßnahme verknüpft ist; hier bestand eine solche Konnexität. • Verzicht auf Ermittlungsanweisung: Trotz Bedenken hinsichtlich unzureichender Ermittlungen verzichtete der Senat darauf, die Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Maßnahmen anzuweisen, sodass der Antrag als unbegründet zu verwerfen war. • Unzulässigkeit anderer Vorwürfe: Soweit der Antrag falsche Verdächtigung betraf, war er unzulässig, weil dafür ein gesonderter prozessualer Gegenstand erforderlich ist und die Darlegungserfordernisse des § 173 Abs. 3 StPO nicht erfüllt waren. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen; die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigt, dass kein hinreichender Tatverdacht einer versuchten Nötigung im besonders schweren Fall gegeben war, weil die angezeigten Äußerungen in sachlicher Verbindung zur disziplinarrechtlichen Situation standen und daher keine verwerfliche Zweck-Mittel-Relation nach § 240 Abs. 2 StGB begründeten. Zwar ergaben sich Bedenken an der Dokumentation und an der Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft, insbesondere hätte eine Vernehmung von Zeugen und des Beschuldigten zur besseren Aufklärung beitragen können; dennoch verzichtete der Senat darauf, Ermittlungen anzuordnen. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller gemäß § 177 iVm § 174 Abs. 1 StPO.