Beschluss
11 Wx 92/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Gebührenbemessung für die Eintragung einer Eigentumsänderung nach Teilungsversteigerung ist grundsätzlich der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen (§ 46 GNotKG).
• Die Geschäftswertermäßigung für den Übergang von Gesamthandeigentum auf einen Mitberechtigten nach § 70 Abs. 2 GNotKG gilt auch, wenn der Eigentumsübergang durch eine Teilungsversteigerung und hoheitlichen Zuschlag erfolgt.
• Die Neuregelung in § 70 Abs. 2 GNotKG ist nicht auf bestimmte Erwerbsarten beschränkt; Maßgeblich ist, dass zuvor Gesamthand bestanden hat und nunmehr ein Mitberechtigter als Eigentümer eingetragen wird.
Entscheidungsgründe
Gebührenprivilegierung nach §70 GNotKG gilt bei Teilungsversteigerung • Bei der Gebührenbemessung für die Eintragung einer Eigentumsänderung nach Teilungsversteigerung ist grundsätzlich der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen (§ 46 GNotKG). • Die Geschäftswertermäßigung für den Übergang von Gesamthandeigentum auf einen Mitberechtigten nach § 70 Abs. 2 GNotKG gilt auch, wenn der Eigentumsübergang durch eine Teilungsversteigerung und hoheitlichen Zuschlag erfolgt. • Die Neuregelung in § 70 Abs. 2 GNotKG ist nicht auf bestimmte Erwerbsarten beschränkt; Maßgeblich ist, dass zuvor Gesamthand bestanden hat und nunmehr ein Mitberechtigter als Eigentümer eingetragen wird. Die Parteien waren bis 8.8.2012 je hälftige Miteigentümer eines Grundstücks. Bei Teilungsversteigerung erhielt der Beteiligte zu 1 durch Zuschlagsbeschluss vom 25.11.2014 Alleineigentum; das Amtsgericht meldete den Verkehrswert mit EUR 504.000. Das Grundbuchamt setzte für die Eintragung Gebühren nach §§ 46,47,69 GNotKG auf Basis dieses Verkehrswerts fest. Der Beteiligte zu 1 beanstandete dies und forderte, wegen seiner früheren Miteigentümerschaft nur die Hälfte des Verkehrswerts zu Grunde zu legen; das Finanzamt hatte den Meistbietwert mit EUR 498.000 angesetzt. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück. Der Beteiligte beschritt die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe und machte geltend, § 70 Abs. 2 GNotKG gewähre die Geschäftswertermäßigung auch bei Zwangsversteigerung. • Anwendbare Normen: § 46 GNotKG (Verkehrswert als Maßstab der Gebühren), § 70 Abs. 2 GNotKG (Privilegierung bei Übergang aus Gesamthand), § 81 GNotKG (Kostenentscheidung). • Zu den maßgeblichen Wertgrundsätzen: Nach § 46 Abs. 1 GNotKG ist für die Gebührenberechnung der Verkehrswert des erworbenen Grundstücks maßgeblich; ein Kauf i.S.v. § 47 GNotKG liegt nicht vor, deshalb kann nicht ohne Weiteres das Meistgebot statt des Verkehrswerts zugrunde gelegt werden. • Zur Anwendung von § 70 Abs. 2 GNotKG: Der Wortlaut der Vorschrift verlangt nur, dass zuvor eine Gesamthand eingetragen war und nunmehr ein Mitberechtigter als Eigentümer eingetragen wird; er knüpft nicht an die Art des Erwerbs an und schließt hoheitliche Zuschläge nicht aus. • Die Gesetzesbegründung unterstützt eine einheitliche Privilegierung aller Fälle des Übergangs aus der Gesamthand, unabhängig von der Erwerbsart; der Zweck ist, die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften zu fördern. • Praktische Konsequenz: Die frühere Rechtsprechung unter der alten Kostenordnung, die die Ermäßigung bei Zuschlag versagte, lässt sich nach dem geänderten § 70 GNotKG nicht fortführen. • Differenzierung: Es wird anerkannt, dass dadurch der bisherige Miteigentümer bei Zuschlag besser gestellt werden kann als ein fremder Ersteigerer, dies ist aber eine vom Gesetzgeber intendierte Folge der Privilegierung. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 war überwiegend erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat den Kostenansatz des Grundbuchamts dahin abgeändert, dass als Bemessungsgrundlage für die Gebühren ein Wert von EUR 252.000 (hälftiger Verkehrswert) zugrunde zu legen ist. Damit wurde dem Beteiligten die Geschäftswertermäßigung nach § 70 Abs. 2 GNotKG gewährt, weil zuvor Gesamthand bestand und nunmehr ein Mitberechtigter als Eigentümer eingetragen wurde, auch wenn der Eigentumswechsel durch Teilungsversteigerung mit hoheitlichem Zuschlag erfolgte. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei getroffen; Auslagen werden nicht erstattet. Die Zulassung der weiteren Beschwerde war nicht gegeben.