Beschluss
28 Wx 20/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vertreter- oder Organisationsverschulden kann zur Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes nach § 335 HGB führen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
• Ein nachträgliches Offenlegen des Jahresabschlusses schließt die Berechtigung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht aus; § 335 Abs. 4 HGB begrenzt Herabsetzungen nach Festsetzung.
• § 335 Abs. 5 S. 9 HGB schließt die Berufung auf unverschuldete Hinderung in der Regel aus, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen wird oder nicht erfolgreich gestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Festsetzung weiteren Ordnungsgeldes bei verspäteter Offenlegung trotz Vertreterfehlers möglich • Ein Vertreter- oder Organisationsverschulden kann zur Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes nach § 335 HGB führen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. • Ein nachträgliches Offenlegen des Jahresabschlusses schließt die Berechtigung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht aus; § 335 Abs. 4 HGB begrenzt Herabsetzungen nach Festsetzung. • § 335 Abs. 5 S. 9 HGB schließt die Berufung auf unverschuldete Hinderung in der Regel aus, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen wird oder nicht erfolgreich gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin erhielt nach fruchtlosem Ablauf von Offenlegungsfristen und nach Androhung ein erstes Ordnungsgeld wegen nicht rechtzeitiger Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2012. Nachdem der Jahresabschluss 2012 bereits bestanden hatte, beauftragte die Beschwerdeführerin später einen Steuerberater mit der Veröffentlichung; aus einem Büroversehen wurde jedoch zunächst der Jahresabschluss 2013 veröffentlicht. Das Bundesamt setzte daraufhin ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR fest. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, verwies auf den Irrtum und darauf, dass der korrekte Abschluss am 02.06.2015 veröffentlicht worden sei, und bat um Erlass oder Reduzierung. Das Landgericht Bonn hob die Ordnungsgeldentscheidung auf und verwies auf fehlendes Verschulden der Beschwerdeführerin gegenüber dem Steuerberater. Der Senat des OLG Köln setzte die Berufung an und entschied über die zugelassene Rechtsbeschwerde. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist wegen Zulassung durch das Landgericht statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt (§ 335a HGB i.V.m. FamFG). • Fehlerhafte Anwendung des Rechts durch das Landgericht: Die Vorinstanz hat § 335 Abs. 5 S. 1, 2 und 9 HGB nicht richtig angewendet, weshalb Aufhebung geboten war. • Voraussetzungen für Ordnungsgeld: Die Beschwerdeführerin hat die Offenlegungspflichten aus §§ 325 ff. HGB nicht spätestens sechs Wochen nach Androhung erfüllt; damit war die Festsetzung des weiteren Ordnungsgeldes zulässig (§ 335 Abs. 4 HGB). • Vertretenmüssen/Zurechnung: Das Vertretenmüssen liegt vor. Nach Rücknahme eines Wiedereinsetzungsantrags greift § 335 Abs. 5 S. 9 HGB; die Berufung auf unverschuldete Hinderung ist damit ausgeschlossen. Bereits vor der Androhung bestanden keine darlegbaren Entschuldigungsgründe. • Zeitraum nach Androhung: Für den Zeitraum nach der Androhung bis zum Fristablauf ist eine Zurechnung ausgeschlossen nicht ersichtlich; eine Mandatierung des Steuerberaters innerhalb der Frist wurde nicht vorgetragen und ist unwahrscheinlich. • Höhe des Ordnungsgeldes: Die Bemessung (2.500 EUR erst, 5.000 EUR bei erneutem Verstoß) entspricht der Verwaltungspraxis und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine Herabsetzung wegen nachträglicher Offenlegung ist ausgeschlossen (§ 335 Abs. 4 S. 3 HGB). • Billigkeitsminderung: Das Gesetz sieht keine generelle Billigkeitsbefugnis zur Herabsetzung nach Festsetzung vor; eine rückwirkende Milderung wegen des Steuerberaterverschuldens ist nicht vorgesehen. • Verfahrenskosten: Wegen fehlerhafter Rechtsanwendung der Vorinstanz wurde von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen (§ 81 FamFG, § 335a HGB). Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.08.2015 wurde aufgehoben; die Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 19.05.2015 wurde zurückgewiesen. Die Festsetzung des weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 EUR war rechtmäßig, weil die Offenlegungspflicht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllt war und das Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin gegeben ist. Ein nachträgliches Veröffentlichen des Jahresabschlusses begründet keinen Anspruch auf Herabsetzung oder Erlass des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 4 HGB, und eine Billigkeitsmaßnahme ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.