Beschluss
13 U 151/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bausparkasse kann nach Erreichen der Zuteilungsreife und Ablauf der zehnjährigen Frist ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB ausüben.
• Das Kündigungsrecht des Kreditgebers nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB ist nicht durch die Bausparbedingungen (§§ 9, 14 ABB) ausgeschlossen oder abdingbar.
• Soweit in der Literatur oder vereinzelt in Oberlandesgerichten abweichende Auffassungen vertreten werden, fehlt es hier an einer grundsätzlichen klärungsbedürftigen Rechtsfrage, die eine Entscheidung durch Urteil rechtfertigen würde.
Entscheidungsgründe
Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB nach Zuteilungsreife • Eine Bausparkasse kann nach Erreichen der Zuteilungsreife und Ablauf der zehnjährigen Frist ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB ausüben. • Das Kündigungsrecht des Kreditgebers nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB ist nicht durch die Bausparbedingungen (§§ 9, 14 ABB) ausgeschlossen oder abdingbar. • Soweit in der Literatur oder vereinzelt in Oberlandesgerichten abweichende Auffassungen vertreten werden, fehlt es hier an einer grundsätzlichen klärungsbedürftigen Rechtsfrage, die eine Entscheidung durch Urteil rechtfertigen würde. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der Kündigung eines am 12.07.1977 geschlossenen Bausparvertrags, der seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif, aber nicht voll bespart war. Die Beklagte kündigte den Vertrag am 30.11.2014; der Kläger begehrte Feststellung des Weiterbestehens des Vertrags über den 01.11.2014 hinaus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein und berief sich auf verbraucherschützende Auslegungen sowie auf Besonderheiten des Bausparvertrags. Die Beklagte hielt die Kündigung für wirksam und verteidigte das erstinstanzliche Urteil. Der Senat beabsichtigte bereits im Hinweisbeschluss die Zurückweisung der Berufung und führte dazu aus, dass das Kündigungsrecht des Kreditgebers nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB anwendbar sei. • Die Berufung war offensichtlich unbegründet; der Senat bestätigt die Ausführungen des Hinweisbeschlusses vom 11.01.2016. • § 489 Abs.1 Nr.2 BGB gewährt dem Darlehensgeber ein Kündigungsrecht nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständiger Empfangnahme der Leistung; der Wortlaut ("in jedem Fall") lässt keine Beschränkung zu. • Die Berufung auf verbraucherschützende Vorschriften (z. B. Analogie zu § 609a BGB a.F.) scheitert, weil der Gesetzgeber das Kündigungsrecht in das allgemeine Darlehensrecht übernahm und keine Differenzierung nach der Rechtsstellung des Schuldners vorgesehen ist. • Spezifische Entscheidungen zu anderen Vertragsformen (Bonussparvertrag, Sparkassenbrief) sind nicht übertragbar auf den Bausparvertrag; die Besonderheiten des Bausparvertrags führen hier nicht zu einer anderen Rechtsfolge. • Die Regelungen der Bausparbedingungen (§ 9 ABB, § 14 ABB) schließen das Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht aus; das Kündigungsrecht ist nach der gesetzlichen Regelung nicht abdingbar. • Die Rechtslage ist in Literatur und Rechtsprechung überwiegend dahingehend geklärt, dass Bausparkassen ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB zusteht; es besteht daher keine grundsätzliche Bedeutung, die eine mündliche Verhandlung oder Entscheidung durch Urteil erfordern würde. Die Berufung des Klägers wurde nach § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, bleibt damit bestehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung der Beklagten wirksam war, weil ihr nach Ablauf der zehnjährigen Frist nach Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB zukommt und dieses Recht weder durch die Bausparbedingungen noch durch besondere Schutzvorschriften des Bausparrechts ausgeschlossen ist. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich; der Beschluss ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.