Urteil
2 U 87/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine von der Schuldnerin übernommene Verpflichtung zur Zahlung externer Beraterhonorare für Gläubiger kann insolvenzanfechtbar sein, wenn sie unentgeltlich ist (§ 134 InsO).
• Eine berechtigende Erfüllungs-/Schuldübernahme begründet regelmäßig einen Anspruch der Gläubiger auf Befreiung von Verbindlichkeiten und macht die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu vorrangigen Anfechtungsgegnern (§§ 129 ff., 143 InsO).
• Der Insolvenz-Sachwalter kann nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens anhängige Insolvenzanfechtungsprozesse fortführen (§ 259 Abs. 3 InsO).
• Ein Rückgewähranspruch gegen den Zahlungen Empfangenden scheidet aus, wenn dieser eine Gegenleistung erbracht hat; gegenüber beratenden Dritten besteht daher kein Anspruch, wenn die Beratungsleistungen tatsächlich erbracht wurden und damit Entgeltlichkeit vorliegt.
Entscheidungsgründe
Insolvenzanfechtung von Zahlungsverpflichtungen für Gläubigerberater; Unentgeltlichkeit und Bereicherungsanspruch • Eine von der Schuldnerin übernommene Verpflichtung zur Zahlung externer Beraterhonorare für Gläubiger kann insolvenzanfechtbar sein, wenn sie unentgeltlich ist (§ 134 InsO). • Eine berechtigende Erfüllungs-/Schuldübernahme begründet regelmäßig einen Anspruch der Gläubiger auf Befreiung von Verbindlichkeiten und macht die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu vorrangigen Anfechtungsgegnern (§§ 129 ff., 143 InsO). • Der Insolvenz-Sachwalter kann nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens anhängige Insolvenzanfechtungsprozesse fortführen (§ 259 Abs. 3 InsO). • Ein Rückgewähranspruch gegen den Zahlungen Empfangenden scheidet aus, wenn dieser eine Gegenleistung erbracht hat; gegenüber beratenden Dritten besteht daher kein Anspruch, wenn die Beratungsleistungen tatsächlich erbracht wurden und damit Entgeltlichkeit vorliegt. Die J Immobilien AG geriet 2013 in erhebliche Finanzprobleme. Vorstand und Gläubiger vereinbarten einen außergerichtlichen Restrukturierungsversuch; wesentliche Inhaber der nachrangigen Hybridanleihe bildeten ein Ad-Hoc-Komitee. Die Gesellschaft verpflichtete sich in einem Agreement vom 4.7.2013, die Honorare des Rechtsberaters (Beklagte zu 8) und eines Finanzberaters zu übernehmen; die Beratung erfolgte zugunsten des Ad-Hoc-Komitees. Zahlungen der Gesellschaft an die Beklagte zu 8) und M & Co. folgten; die Restrukturierung scheiterte und am 1.11.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger wurde Sachwalter. Der Kläger focht die Zahlungen als unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO) und wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung an und verlangte Rückgewähr. Landgericht gab dem Kläger überwiegend statt; die Beklagten und der Kläger zogen vor das OLG. • Aktivlegitimation: Der Sachwalter durfte den bereits anhängigen Insolvenzanfechtungsprozess auch nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens fortführen (§ 259 Abs. 3 InsO). • Anfechtbarkeit gegenüber Mitgliedern des Ad-Hoc-Komitees: Die Übernahmeverpflichtung stellt eine berechtigende Erfüllungs-/Schuldübernahme dar, wodurch die Mitglieder des Komitees einen Befreiungsanspruch erhielten; die Zahlungsverpflichtung minderte die Aktivmasse und führte zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO). • Unentgeltlichkeit (§ 134 Abs. 1 InsO): Eine Gegenleistung der Gläubiger für die Übernahme der Beratungshonorare lag nicht in ausreichender Weise vor; die bloße Bereitschaft zur Mitwirkung oder Hoffnung auf Loyalität genügt nicht, daher erfolgten die Leistungen unentgeltlich und sind anfechtbar, sofern sie innerhalb der Frist liegen. • Anfechtbarkeit weiterer Zahlungen: Die am 13.8.2013 getroffene Vereinbarung über Zahlungen an den Finanzberater war innerhalb des letzten Monats vor Insolvenzantrag und damit nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil inkongruent. • Umfang der Rückgewähr (§ 143 Abs. 1 InsO): Mitglieder des Ad-Hoc-Komitees, die durch die Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten befreit wurden, sind zur Rückgewähr der konkret erhaltenen Geldbeträge an die Insolvenzmasse verpflichtet. • Kein Anspruch gegen die beratende Beklagte zu 8): Gegenüber dem beratenden Dritten scheitert die Insolvenzanfechtung, weil dieser unstreitig eine Gegenleistung (rechtliche Beratung) erbracht hat; damit besteht kein Rückgewähranspruch gem. § 143 InsO. Ebenso fehlt es an einem durchgreifenden Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB, weil Leistungen erbracht wurden und die Nichtigkeits- sowie Sittenwidrigkeitsrügen nicht durchgreifen. • Keine Sittenwidrigkeit/Verstoß gegen § 71a AktG: Die Vereinbarung ist nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB und stellt keine verbotene Finanzierungshilfe nach § 71a Abs.1 AktG dar; die Übernahme diente der legitimen Restrukturierung und nicht der Finanzierung eines Erwerbs eigener Aktien. • Verwirkung/Verzicht: Ein behaupteter Verzicht oder eine Verwirkung durch Kenntnis oder Zustimmung des Sachwalters wurde nicht substantiiert vorgetragen und wäre insolvenzzweckwidrig und damit nichtig. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1), 6) und 7) zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 8) sowie die weitergehenden Berufungen des Klägers teilweise abgeändert. Den Beklagten zu 1), 6) und 7) wurde ein Rückgewähranspruch der Insolvenzmasse gegen Zahlung in Höhe von insgesamt 470.005,70 € nebst Zinsen seit 01.11.2013 zugesprochen; hinsichtlich bereits geleisteter Zahlungen wurde die Teilerledigung festgestellt. Gegen die beratende Beklagte zu 8) besteht kein Rückgewähr- oder Rückforderungsanspruch, weil sie gegenüber dem Ad-Hoc-Komitee Leistungen erbracht hat und damit Entgeltlichkeit vorliegt. Sittenwidrigkeit des Agreements und ein Verstoß gegen § 71a AktG wurden verneint. Der Kläger hat insoweit teilweise Erfolg; der Anspruch richtet sich gegen die Mitglieder des Ad-Hoc-Komitees, nicht gegen den beratenden Dritten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Kostenentscheidung wurde getroffen.