Beschluss
3 Ws 409/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Reisekosten aus der Staatskasse sind bei Rechtsanwälten grundsätzlich für die Strecke zwischen Kanzleisitz und Gerichtsort als Geschäftsreise erstattungsfähig.
• Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei gelten als allgemeine Geschäftskosten und sind nicht als Reisekosten erstattungsfähig.
• Bei der Berechnung der Reisekosten ist in der Regel der Kanzleisitz maßgeblich; nur tatsächlich gefahrene kürzere Strecken können angesetzt werden.
• Ein unterlassenes Übertragen des Verfahrens auf die Kammer gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG begründet kein eigenständiges Rechtsmittel.
• Der Grundsatz der Kostensparsamkeit unterstützt die Beschränkung der erstattungsfähigen Reisestrecke auf die Kanzlei–Gericht-Verbindung.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Reisekosten: Maßgeblichkeit des Kanzleisitzes • Reisekosten aus der Staatskasse sind bei Rechtsanwälten grundsätzlich für die Strecke zwischen Kanzleisitz und Gerichtsort als Geschäftsreise erstattungsfähig. • Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei gelten als allgemeine Geschäftskosten und sind nicht als Reisekosten erstattungsfähig. • Bei der Berechnung der Reisekosten ist in der Regel der Kanzleisitz maßgeblich; nur tatsächlich gefahrene kürzere Strecken können angesetzt werden. • Ein unterlassenes Übertragen des Verfahrens auf die Kammer gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG begründet kein eigenständiges Rechtsmittel. • Der Grundsatz der Kostensparsamkeit unterstützt die Beschränkung der erstattungsfähigen Reisestrecke auf die Kanzlei–Gericht-Verbindung. Ein als Pflichtverteidiger beigeordneter Rechtsanwalt beantragte Vorschüsse auf Vergütung einschließlich Hin‑ und Rückfahrtkosten für Fahrten zwischen seinem Wohnsitz in Stuttgart und dem Gerichtsort Mannheim. Die Rechtspflegerin und später das Landgericht bewilligten nur die Reisekosten für die Strecke zwischen dem Kanzleisitz des Beschwerdeführers in Pforzheim und Mannheim. Der Anwalt wandte dagegen Erinnerung und Beschwerde ein und berief sich auf Erstattungsansprüche auch für die längere Strecke von und zu seinem Wohnsitz. Das Landgericht wies die Erinnerung zurück; das Beschwerdeverfahren wurde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung an den Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe übertragen. Streitpunkt ist, welche Fahrtstrecke als erstattungsfähige Geschäftsreise im Sinne der Vergütungsregelungen gilt. • Zuständigkeit: Ein Verstoß gegen die unterlassene Übertragung des Verfahrens auf die Kammer nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG kann nicht mit einem Rechtsmittel verfolgt werden; ein eigener Aufhebungsgrund besteht nicht. • Begriff der Geschäftsreise: Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei dienen allgemein der Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit und sind keinem besonderen Geschäft zuzuordnen; sie fallen nicht unter den Begriff der Geschäftsreise. • Systematik der Vergütungsregelungen: Kosten für Fahrten Wohnsitz–Kanzlei sind allgemeine Geschäftskosten und durch die Gebühren abgegolten (RVG VV‑Vorbem. 7 Abs. 1), weshalb sie nicht als Auslagen gemäß §§ 1 Abs. 1, 46 Abs. 1 RVG erstattungsfähig sind. • Maßgeblicher Ausgangspunkt: Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reisekosten ist regelmäßig die Strecke zwischen Kanzleisitz und Gerichtsort heranzuziehen, weil die Kanzlei Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. • Tatsächliche Auslagen: Fährt der Rechtsanwalt von einem näher gelegenen Wohnsitz direkt zum Gericht, können nur die tatsächlich gefahrenen (kürzeren) Strecken geltend gemacht werden. • Kostensparsamkeit: Die Regelung entspricht dem allgemeinen Kostensparlichkeitsprinzip im Kostenrecht und verhindert eine unangemessene Erstattung über die notwendige Strecke hinaus. Die Beschwerde des Rechtsanwalts ist unbegründet. Er erhält nur die Reisekosten für die Strecke zwischen seinem Kanzleisitz in Pforzheim und dem Gerichtsort Mannheim erstattet; die zusätzlichen Fahrten von und zu seinem Wohnsitz in Stuttgart stellen nicht erstattungsfähige allgemeine Geschäftskosten und sind bereits durch die Gebühren abgegolten. Somit wurden die vorangegangenen Festsetzungsbeschlüsse bestätigt. Der Senat betont, dass der Rechtsanwalt weiterhin frei bleibt, Wohn- und Kanzleisitz zu wählen und bei tatsächlicher kürzerer Anreise nur die tatsächlich gefahrene Strecke geltend zu machen. Dadurch ist der erstattungsfähige Aufwand auf die notwendigen, nach der Systematik des RVG vertretbaren Auslagen begrenzt.