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Beschluss

11 W 5/16 (Wx)

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erteilung von Prokura durch einen Apotheker an einen Nichtapotheker ist nicht generell berufsrechtlich unzulässig. • Das Registergericht darf von Amts wegen prüfen und gegebenenfalls wegen berufsrechtlicher Bedenken eine Löschung der Prokura-Eintragung ankündigen, jedoch fehlen hier konkrete berufsrechtliche Hindernisse. • Die bloße Möglichkeit missbräuchlicher Nutzung einer Prokura rechtfertigt nicht deren generellen Ausschluss für Apotheker. • Die Eintragung einer Prokura kann die berufsrechtliche Aufsicht erleichtern, weil sie öffentlich bekannt gemacht wird und Kontrollmaßnahmen ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Prokuraerteilung durch Apotheker an Nichtapotheker nicht generell unzulässig • Die Erteilung von Prokura durch einen Apotheker an einen Nichtapotheker ist nicht generell berufsrechtlich unzulässig. • Das Registergericht darf von Amts wegen prüfen und gegebenenfalls wegen berufsrechtlicher Bedenken eine Löschung der Prokura-Eintragung ankündigen, jedoch fehlen hier konkrete berufsrechtliche Hindernisse. • Die bloße Möglichkeit missbräuchlicher Nutzung einer Prokura rechtfertigt nicht deren generellen Ausschluss für Apotheker. • Die Eintragung einer Prokura kann die berufsrechtliche Aufsicht erleichtern, weil sie öffentlich bekannt gemacht wird und Kontrollmaßnahmen ermöglicht. Ein einzelkaufmännisch tätiger Apotheker (Beteiligter zu 1) hatte am 13. Januar 2015 im Handelsregister die Erteilung von Prokura an einen Nichtapotheker (Beteiligter zu 2) eintragen lassen. Das Registergericht kündigte mit Schreiben vom 6. Februar 2015 an, die Eintragung zu löschen, weil nach § 7 ApoG die persönliche Leitung durch den Apotheker geboten sei und die Prokuraerteilung dem widerspreche. Die Beteiligten widersprachen und betonten, der Prokurist übe nur kaufmännische Unterstützungsaufgaben aus, nicht die pharmazeutische Leitung, und innerbetriebliche Beschränkungen seien möglich. Die Landesapothekerkammer befürwortete die Löschung. Das Amtsgericht wies den Widerspruch zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten, mit dem Vorbringen, die Rechtsprechung dazu sei uneinheitlich und eine generelle Unzulässigkeit der Prokura nicht begründet. • Zulässigkeit der Beschwerde: Beschwerdebefugt sind sowohl der eingetragene Kaufmann als auch der Prokurist, da beide durch Löschung betroffen wären (§§ 58 Abs.1, 395 Abs.3, 393 Abs.3 FamFG). • Prüfungsbefugnis des Registergerichts: Das Registergericht darf berufsrechtliche Zulässigkeit von Eintragungen prüfen; es ist nicht auf offenkundige Verstöße beschränkt, da ansonsten viele Fragen nicht außerhalb eines Prozesses geklärt würden. • Keine pauschale Wirkung von § 7 HGB: § 7 HGB schließt nicht generell die Prüfung berufsrechtlicher Unzulässigkeit aus, wenn die Unzulässigkeit berufsspezifisch und generell wäre; hier ging das Registergericht von einer generellen Unzulässigkeit der Prokuraerteilung für Apotheker aus, was geprüft werden durfte. • Rechtliche Wertung der Prokura im Apothekenrecht: § 7 ApoG verpflichtet zur persönlichen Leitung auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten, doch folgt daraus nicht, dass Prokura grundsätzlich verboten ist; Prokura unterscheidet sich von Einzel- oder Handlungsvollmacht dadurch, dass sie nach außen nicht wirksam beschränkt werden kann (§ 49 Abs.1 HGB). • Kontroll- und Auswahlpflichten des Apothekers: Der Apotheker darf Prokura erteilen, muss aber den Prokuristen sorgfältig auswählen, wirksame Innenbeschränkungen und engmaschige Kontrolle vorsehen; nur bei unzulässiger innerbetrieblicher Ausgestaltung verletzt er berufsrechtliche Pflichten. • Öffentlichkeits- und Aufsichtsaspekt: Die Eintragung der Prokura (§ 10 Satz 1 HGB) erleichtert die Aufsicht, da Prokurist und Apotheker kontrolliert und berufsrechtliche Grenzen effektiver überwacht werden können. • Berufspolitische und systematische Erwägungen: Die teils gewerbliche Prägung des Apothekerberufs und gesetzliche Regelungen (z. B. Mehrbesitzregelungen) sprechen dafür, die nicht-pharmazeutischen Aufgaben zu professionalisieren; ein generelles Verbot der Prokura ist daher nicht erforderlich. • Rechtsfolgenprüfung: Mangels konkreter Anhaltspunkte für einen berufsrechtlich gebotenen Löschungsgrund waren die angekündigte Löschung und die Ablehnung der Eintragungserhaltung nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die Prokura-Eintragung nicht aus den bisherigen Gründen zu löschen. Rechtlich ist die Erteilung von Prokura durch einen Apotheker an einen Nichtapotheker nicht generell verboten; entscheidend sind die konkreten Umstände und die Frage, ob der Apotheker im Innenverhältnis seine Pflicht zur persönlichen Leitung verletzt, etwa durch zu weite Befugnisse des Prokuristen oder mangelhafte Kontrolle. Eine Eintragung der Prokura ermöglicht zudem eine effektive Aufsicht und ist daher nicht per se auszuschließen. Das Verfahren wurde mit einem Geschäftswert von EUR 5.000 bewertet und die Rechtsbeschwerde zugelassen.