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Beschluss

2 VAs 72/15

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf den Antrag des Verurteilten V. S. auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Dezember 2015 werden der Bescheid der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 19. November 2015 - 802 VRs 650 Js 18633/14 - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 4. Dezember 2015 - 8 Zs 2180/15 - aufgehoben. 2. Die Vollstreckungsbehörde wird verpflichtet, die weitere Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 20. August 2015 - 6 Ls 650 Js 18633/14 - ab dem 21. März 2016 für längstens zwei Jahre zurückzustellen. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Staatskasse zu erstatten. 4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 1. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bruchsal vom 20.08.2015 - 6 Ls 650 Js 18633/14 -, rechtskräftig seit 23.10.2015, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegen gewerbsmäßige Verkäufe von Heroingemischen im Dezember 2014 und Januar 2015 zugrunde. Sie erfolgten nach den Feststellungen zur Finanzierung des Eigenkonsums (betreffend Heroin). Das Gericht stimmte im Urteil einer Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG bereits zu. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 17.11.2015 wurde diese Zustimmung wiederholt und über die Anrechnung der Therapiezeit „gem. § 36 BtMG“ entschieden. 2 Die Strafe wird seit dem 23.10.2015 in der Justizvollzugsanstalt X vollstreckt (zuvor 179 Tage Untersuchungshaft); Zwei-Drittel-Termin wird am 14.07.2016 sein, Strafende ist für den 24.02.2017 notiert. 3 2. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 03.11.2015, die Vollstreckungen gem. § 35 BtMG zurückzustellen. Zugleich legte er ein Schreiben der staatlich anerkannten Therapieeinrichtung „Fachklinik P.“ vom 25.09.2015 vor, wonach ab dem 25.11.2015 ein Therapieplatz zur Verfügung stehe. Ferner fügte er eine ihm erteilte „Kostenzusage unter Vorbehalt“ der AOK S. vom 15.10.2015 bezüglich einer stationären Entwöhnungsbehandlung bei (zusätzlich gegenüber der Fachklinik: bis 31.12.2015 gültig); diese enthält unter anderem folgende Ausführungen: „Wir übernehmen für Sie die Kosten einer stationären Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik P. Unsere Kostenzusage gilt nur bei bestehendem Versicherungsverhältnis am Aufnahmetag und während der Rehabilitation“ . 4 Mit Bescheid vom 19.11.2015 lehnte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe den Antrag des Verurteilten ab. Als Versagungsgrund wurde auf die Kostenzusage abgestellt, wonach es sich nur um eine bedingte Kostenzusage handele, falls am Aufnahmetag ein Versicherungsverhältnis bestehe. Die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde des Verurteilten wurde mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 04.12.2015 unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdebescheid ging dem Antragsteller am 10.12.2015 zu. 5 Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat unter dem 20.01.2016 auf Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Sie hielt nach einem durch den Senat am 24.02.2016 über die vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage erteilten Hinweis mit Schriftsatz vom 01.03.2016 an ihrem Antrag fest. 6 Der Senat hat mit Telefonat vom 12.02.2016 bei der Sachbearbeiterin der AOK S. ergänzend abgeklärt, dass der Antragsteller vor seiner Inhaftierung bei der AOK S. gesetzlich versichert war. 7 Der Antragsteller legte dem Senat zwischenzeitlich eine neue Mitteilung der Fachklinik P. vor, wonach am 21.03.2016 eine Aufnahmemöglichkeit bestehe. Ferner erteilte die AOK S. unter dem 25.02.2016 wiederum eine Kostenzusage; diese enthält im Betreff die Formulierung „ Kostenzusage unter Vorbehalt “ zwar nicht mehr, stellt jedoch weiterhin auf ein „bestehendes Versicherungsverhältnis“ ab. II. 8 Der gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässige Antrag hat Erfolg. 9 1. Der Antrag ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig. Er genügt insbesondere den inhaltlichen Anforderungen. Die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG wurde ebenfalls gewahrt. 10 2. Dem Antrag war stattzugeben, da der „Vorbehalt“ der AOK S. einer Zurückstellung der Strafvollstreckung letztlich nicht entgegensteht. Der Beginn der Behandlung ist gewährleistet (§ 35 Abs. 1 Satz 1 a.E. BtMG), da sozialversicherungsrechtlich eine verbindliche Kostenzusage erteilt wurde (vgl. zu deren Erforderlichkeit allgemein: MüKoStGB/Kornprobst, 2. Aufl. 2013, § 35 BtMG Rn. 104; Weber, BtMG, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 127; Körner/ Patzak /Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 35 Rn. 232). 11 Ausgehend von dem zuvor bestehenden gesetzlichen Versicherungsverhältnis zwischen der AOK S. und dem Antragsteller ruht der Anspruch auf Leistungen nach dessen Inhaftierung seit dem 27.04.2015 (zunächst Untersuchungshaft; ab dem 23.10.2015 Strafhaft) gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V. Seither hat er nämlich Anspruch auf Gesundheitsfürsorge (§§ 26 ff. JVollzGB II [Untersuchungshaft] bzw. §§ 32 ff. JVollzGB III [Strafhaft]; AK-Lesting/Stöver, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 56 Rn. 1; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal/ Keppler/Nestler , 6. Aufl. 2013, § 56 Rn. 14). 12 Das Ruhen bedeutet (lediglich), dass ein dem Grunde nach bestehender Leistungsanspruch nicht verwirklicht werden kann (Schlegel/Voelzke/ Blöcher , jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 16 Rn. 13 und 62). Da ein „Ruhen“ bereits begrifflich das Bestehen des Versicherungsverhältnisses voraussetzt, wird hierdurch nicht der Bestand des Leistungsanspruchs betroffen, sondern lediglich die rechtliche Ebene dessen Realisierung; diese hindert er (Schlegel/Voelzke/ Blöcher, aaO, Rn. 63; vgl. ebenso beim Rentenanspruch: BSGE 82, 17). Gehemmt wird die Erfüllungspflicht der Krankenkasse bzw. die Ausübungsbefugnis der leistungsberechtigten Versicherten (Hauck/ Noftz , SGB, Stand 12/2015, § 16 SGB V Rn 70 und 72) . Das Ruhen ist schon deswegen von allen Begriffen zu unterscheiden, die den Bestand des Anspruchs betreffen, insbesondere von Aufhebung (§ 31 SGB I), Erlöschen (§ 19 Abs. 1 SGB V), Wegfall (§ 50 SGB V), Entfallen (§ 51 SGB V), Versagen (§ 52 SGB V), Ausschluss und Verwirkung (Hauck/ Noftz , aaO, Rn 71). Es tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein und endet mit dem Zeitpunkt (Tag) des Wegfalls; eine Bestätigung der Krankenkasse hat lediglich - feststellend - deklaratorische Wirkung (Hauck/ Noftz , aaO, Rn. 74; ebenso BSGE 82, 17 zu § 1283 RVO). Ein Strafgefangener kann daher gegen den zuständigen Sozialversicherungsträger einen Anspruch auf eine aufschiebend bedingte Zusage zur Übernahme einer Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen des Konzepts der Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) haben (LSG Sachsen-Anhalt vom 30.03.2015 - L 6 KR 71/14 B ER -, juris [betreffend einen Rentenversicherungsträger]). 13 Angesichts dieser gesetzlichen Regelung blieb das Versicherungsverhältnis zwischen dem Antragstellers und der AOK auch nach dessen Inhaftierung weiterhin bestehen (so auch die strafvollzugsrechtliche Literatur: Laubenthal /Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. H Rn. 25; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal/ Keppler/Nestler , aaO). 14 Die von der AOK S. - wohl - vertretene Rechtsauffassung, nach der Haftentlassung sei für die Fortführung des Versicherungsverhältnisses ein - wie auch immer gearteter - konstitutiver Akt des Antragstellers erforderlich, mag zwar der dortigen Übung entsprechen; sie steht jedoch gleichwohl im Widerspruch zur Rechtslage. Folgte man jener Ansicht in Verbindung mit derjenigen der Vollstreckungsbehörde hätte dies im Übrigen zur Folge, dass einem Verurteilten bei vorliegender Konstellation eine Zurückstellung der Strafvollstreckung von vornherein verwehrt wäre. Letztlich hinge sie vom Zufall ab, ob der entsprechende Sozialversicherungsträger - was nach den Erkenntnissen des Senats keineswegs allgemein üblich ist - in die Kostenzusage einen „Vorbehalt“ aufnähme oder dies unterließe. 15 Die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage der Begründung eines Versicherungsverhältnisses nach der Haftentlassung aus anderen Gründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a oder Nr. 13b SGB V) bedurfte keiner Entscheidung. 16 3. Der Senat konnte die Vollstreckungsbehörde ausnahmsweise verpflichten, die Vollstreckung der Strafe zurückzustellen, da die Sache spruchreif ist (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Zwar steht die Entscheidung grundsätzlich im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Die Ermessensausübung muss sich jedoch am alleinigen Zweck des § 35 BtMG, drogenabhängige Straftäter aus dem Bereich kleinerer und mittlerer Kriminalität im Interesse ihrer Rehabilitation zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren (Senat NStZ 2008, 576 und NStZ-RR 2011, 259), orientieren und ist daher weitgehend eingeschränkt. Liegen wie vorliegend keine tragfähigen Ablehnungsgründe vor, kann sich das Ermessen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 35 BtMG und des Gleichbehandlungsgebots auf Null reduzieren (Senat, Beschluss vom 25.09.2015 - 2 VAs 42/15; Weber, a.a.O., § 35 Rn. 144; MüKo, a.a.O., § 35 Rn. 134). 17 Die weitere Voraussetzung eines stationären Therapieplatzes (ab 21.03.2016) in einer staatlich anerkannten Einrichtung liegen ebenfalls vor. Ferner sind nicht mehr als zwei Jahren an Reststrafe zu vollstrecken. III. 18 Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beruht auf § 30 Satz 1 EGGVG. 19 Die Entscheidung über den Geschäftswert ergibt sich aus §§ 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000.- EUR anzusetzen (OLG Celle NStZ-RR 2014, 64). 20 Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht zuzulassen.