Beschluss
17 W 287/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erklären die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt, ohne sich über die Kostenverteilung zu einigen, entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG.
• Eine bloße übereinstimmende Erledigungserklärung ohne Einigung über Kosten begründet nicht die Einigungsgebühr.
• Die vom Rechtspfleger vertretene Auffassung, die Entstehung der Einigungsgebühr setze die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs voraus, ist mit der inzwischen geänderten Rechtsprechung des BGH nicht mehr vereinbar.
• Die Kostenentscheidung der ersten Instanz ist nach § 91 Abs. 1 ZPO zu treffen; im Beschwerdeverfahren sind die Beschwerdekosten dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Entstehung der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigung ohne Kostenvereinbarung • Erklären die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt, ohne sich über die Kostenverteilung zu einigen, entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. • Eine bloße übereinstimmende Erledigungserklärung ohne Einigung über Kosten begründet nicht die Einigungsgebühr. • Die vom Rechtspfleger vertretene Auffassung, die Entstehung der Einigungsgebühr setze die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs voraus, ist mit der inzwischen geänderten Rechtsprechung des BGH nicht mehr vereinbar. • Die Kostenentscheidung der ersten Instanz ist nach § 91 Abs. 1 ZPO zu treffen; im Beschwerdeverfahren sind die Beschwerdekosten dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. Die Parteien führten einen Zivilprozess; einen Tag vor dem Verhandlungstermin teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch mit, die Klageforderung werde voll erfüllt. Der Termin wurde aufgehoben und beide Parteien erklärten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin beantragte die Festsetzung von Kosten einschließlich einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 405,00 €. Der Rechtspfleger setzte die Einigungsgebühr nicht fest und schloss sich der Auffassung des Beklagten an, dass bloße Erfüllungshandlungen oder eine übereinstimmende Erledigungserklärung ohne protokollierten Vergleich die Gebühr nicht auslösten. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung ein. Das Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob die Einigungsgebühr angefallen ist und wie die Kosten zu verteilen sind. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft und begründet. Das OLG stellt fest, dass bei übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache ohne Einigung über die Kosten die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG grundsätzlich entsteht, weil die Parteien die Streitsache als Einigungsgegenstand erledigen und über die Kosten dem Gericht die Entscheidung überlassen wird. • Bloße Erfüllungshandlungen oder reine Erledigungserklärungen ohne Einigung über die Kosten lösen regelmäßig keine Einigungsgebühr aus; im vorliegenden Fall lagen jedoch keine reinen Erfüllungshandlungen vor, sondern eine übereinstimmende Erledigung mit verbleibender Kostenentscheidung des Gerichts, sodass die Gebühr anfällt. • Die vom Rechtspfleger herangezogene ältere Rechtsprechung des BGH, die eine Protokollierung eines vollstreckungstauglichen Vergleichs voraussetzte, wurde vom BGH selbst aufgegeben; die neuere Rechtsprechung und Kommentierung zum RVG sehen die Entstehung der Einigungsgebühr ohne Protokollierung voraus. • Rechtsgrundlagen und Normen: Nr. 1000 VV RVG (Einigungsgebühr), §§ 91, 104 ZPO, § 11 RPflG, § 247 BGB (Zinsen) sind maßgeblich für Kostenentscheidung und Zinsfestsetzung. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; im Beschwerdeverfahren ist der Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilt und ein Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers wird teilweise abgeändert: Die Einigungsgebühr in Höhe von 405,00 € war anzusetzen, sodass dem Kläger 1.726,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 23.06.2015 zu erstatten sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Die Entscheidung stützt sich auf die Auffassung, dass bei übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache mit offener Kostenfolge die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG anfällt und die entgegenstehende ältere BGH-Linie, die eine Protokollierung forderte, nicht mehr gilt.