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Beschluss

2 U 107/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist. • Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr nach §§ 143, 134 InsO ist gegeben, wenn durch die Zahlung das Aktivvermögen vermindert wurde und die Leistung unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO war. • Unentgeltlichkeit ist objektiv zu beurteilen: Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn dem Verfügenden kein entsprechender Vermögenswert zufloss; die wirtschaftliche Nutzlosigkeit behaupteter Gegenleistungen kann schlüssig dargelegt werden. • Die Voraussetzungen deliktischer Ansprüche können offen bleiben, wenn der Zahlungsanspruch bereits nach den Insolvenzanfechtungsnormen begründet ist.
Entscheidungsgründe
Anfechtung von Zahlungen nach §§ 143, 134 InsO bei objektiver Unentgeltlichkeit • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist. • Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr nach §§ 143, 134 InsO ist gegeben, wenn durch die Zahlung das Aktivvermögen vermindert wurde und die Leistung unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO war. • Unentgeltlichkeit ist objektiv zu beurteilen: Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn dem Verfügenden kein entsprechender Vermögenswert zufloss; die wirtschaftliche Nutzlosigkeit behaupteter Gegenleistungen kann schlüssig dargelegt werden. • Die Voraussetzungen deliktischer Ansprüche können offen bleiben, wenn der Zahlungsanspruch bereits nach den Insolvenzanfechtungsnormen begründet ist. Der Insolvenzverwalter des Schuldners verlangt von der Beklagten Rückgewähr einer Zahlung mit der Begründung, diese sei anfechtbar nach §§ 143, 134 InsO. Die Beklagte hatte Leistungen gegenüber dem Schuldner erbracht und macht eine Gegenleistung bzw. Werthaltigkeit der erbrachten Leistungen geltend. Nach Vortrag der Beklagten hatte eine Firma S Teile des Geschäftsfelds übernommen und es seien Vertriebsstrukturen, Kundendaten und Schulungen übergeben worden. Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin war bereits zum 1.4.2013 eingestellt. Das Landgericht gab dem Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters statt. Die Beklagte legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht als offensichtlich unbegründet ansieht. Der Senat gab der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme vor geplanter Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. • Die Berufung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet; die beanstandete Zahlung stellt eine anfechtbare Rechtshandlung dar. • Nach § 129 Abs. 1 InsO liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil durch die Zahlung das Aktivvermögen vermindert wurde und dadurch die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger verschlechtert wurden. • Die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO (Schenkungsanfechtung) sind erfüllt: die Leistung war unentgeltlich, da objektiv kein entsprechender Vermögenswert für die Insolvenzschuldnerin zufloss. • Unentgeltlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung objektiv zu beurteilen; maßgeblich ist das Verhältnis der ausgetauschten Werte und ob behauptete Gegenleistungen für die bereits eingestellte Geschäftstätigkeit noch Werthaltigkeit hatten. • Der Kläger hat seine Darlegungslast erfüllt, indem er plausibel gemacht hat, dass die von der Beklagten behaupteten Gegenleistungen angesichts der Einstellung der Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin objektiv wertlos gewesen sind. • Die umfangreichen Darstellungen der Beklagten zu Vertriebsstrukturen, Kundendaten und Schulungen konnten nicht nachvollziehbar darlegen, dass diese Leistungen für eine bereits eingestellte Geschäftstätigkeit einen werthaltigen Ausgleich bildeten. • Mangels Erforderlichkeit kann offenbleiben, ob daneben deliktische Haftungsgrundlagen einschlägig wären; der Zahlungsanspruch ist bereits nach den Insolvenzanfechtungsvorschriften begründet. Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen; der Kläger hat einen Anspruch auf Rückgewähr der Zahlung nach §§ 143, 134 InsO, weil durch die Zahlung das Aktivvermögen gemindert wurde und die Leistung objektiv unentgeltlich war. Die Einwendungen der Beklagten zur Werthaltigkeit angeblicher Gegenleistungen greifen nicht durch, da die Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin bereits eingestellt war und die behaupteten Gegenleistungen daher keinen wirtschaftlich relevanten Ausgleich bildeten. Das Berufungsgericht sieht die Sache als offensichtlich unbegründet an und beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen; der Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.