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Beschluss

10 UF 173/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB ist gerechtfertigt, wenn aufgrund erheblicher psychischer Erkrankungen der Eltern eine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung vorliegt und die Eltern nicht in der Lage sind, diese abzuwenden. • Das Ruhen der elterlichen Sorge nach §§ 1673, 1674 BGB ist nicht ohne Weiteres ein gleichwertiger, minder eingreifender Ersatz für Maßnahmen nach § 1666 BGB, wenn eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. • Die Bestellung eines Betreuers hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 1673 BGB und begründet nicht automatisch ein Ruhen der elterlichen Sorge. • Gegenentscheidungen der Kammer sind nur bei greifbarer Gesetzwidrigkeit, Willkür oder schweren Grundrechtseingriffen im Wege der Gegenvorstellung überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Elterliche Sorgeentziehung wegen erheblicher psychischer Erkrankung der Mutter (§ 1666 BGB) • Ein Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB ist gerechtfertigt, wenn aufgrund erheblicher psychischer Erkrankungen der Eltern eine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung vorliegt und die Eltern nicht in der Lage sind, diese abzuwenden. • Das Ruhen der elterlichen Sorge nach §§ 1673, 1674 BGB ist nicht ohne Weiteres ein gleichwertiger, minder eingreifender Ersatz für Maßnahmen nach § 1666 BGB, wenn eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. • Die Bestellung eines Betreuers hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 1673 BGB und begründet nicht automatisch ein Ruhen der elterlichen Sorge. • Gegenentscheidungen der Kammer sind nur bei greifbarer Gesetzwidrigkeit, Willkür oder schweren Grundrechtseingriffen im Wege der Gegenvorstellung überprüfbar. Die Mutter des im August 2014 geborenen Kindes M unternahm bereits während der Schwangerschaft und kurz nach der Geburt Suizidversuche und leidet an einer Borderline- und einer schweren dissozialen Störung. Aufgrund dessen entzog das Amtsgericht ihr kurzfristig mit einstweiliger Anordnung die Sorge und setzte das Jugendamt als Vormund ein. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie und hat eine Corpus-Callosum-Agenesie mit unklarem zukünftigen Entwicklungsbild. In der Folge stellte das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge endgültig entzogen und Vormundschaft angeordnet; ein psychologisches Gutachten hatte die mangelnde Eignung der Mutter bestätigt. Die Mutter legte Beschwerde ein und rügte insbesondere unzureichende Begründung und die Infragestellung ihrer Einwilligung in die Fremdunterbringung, nicht aber in einen Sorgerechtsentzug. • Rechtliche Grundlage ist § 1666 BGB; Eingriffe in die Personensorge sind nur bei erwiesener Kindeswohlgefährdung sowie Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Eltern zur Abwendung der Gefahr zulässig. • Nach den gutachterlichen Feststellungen besteht eine gegenwärtige Gefährdung, die bei Weiterentwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erheblichen Schädigungen führen kann; die Mutter hat dies nicht substantiiert in Frage gestellt. • Ruhen der elterlichen Sorge nach §§ 1673, 1674 BGB greift hier nicht ein: § 1673 setzt Geschäftsunfähigkeit voraus, die nicht vorliegt; § 1674 erfordert ein objektives, längeres tatsächliches Ausübungshindernis mit Aussicht auf Wiederaufnahme der Sorge, was bei der vorliegenden, aufgrund psychischer Erkrankung bestehenden nachhaltigen Gefährdung nicht tauglicher Ersatz für Maßnahmen nach § 1666 ist. • Die Bestellung eines Betreuers für die Mutter beeinflusst nicht die elterliche Sorge und führt nicht zur Vertretung des Kindes; damit sind die Voraussetzungen für Ruhenstatbestände nicht erfüllt. • Das Interesse am verlässlichen Schutz des Kindeswohls gebietet hier den Eingriff nach § 1666 BGB, weil Maßnahmen nach § 1674 BGB die Schutzwirkung nicht sicherstellen würden. • Die Beschwerde und die Gegenvorstellung sind unbegründet; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht angezeigt, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Die Beschwerde der Mutter gegen den Sorgerechtsentzug wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Amtsgerichts blieb bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass wegen der erheblichen psychischen Erkrankungen der Mutter und der damit verbundenen aktuellen Kindeswohlgefährdung die Übertragung der Kindesfürsorge auf einen Vormund erforderlich ist. Ein milderes Instrument wie das Ruhen der Sorge nach §§ 1673, 1674 BGB kommt unter den gegebenen Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin; auch die Gegenvorstellung wurde zurückgewiesen.