Beschluss
2 Ws 74/16
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer der Unterbringung nach §63 StGB ist möglich, wenn trotz remittierter psychischer Störung aufgrund erheblicher Suchtprobleme weiterhin die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten besteht.
• Eine Erledigterklärung der Unterbringung nach §67d Abs.6 StGB oder eine Aussetzung zur Bewährung nach §67d Abs.2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn angesichts anhaltender Suchtproblematik keine zureichend positive Kriminalprognose besteht.
• Das Gericht hat bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung zu prüfen, ob eine Überweisung in den Vollzug der Maßregel nach §64 StGB (§67a Abs.1 StGB) in Betracht kommt; hierzu sind gegebenenfalls ergänzende sachverständige Äußerungen und erneute Anhörung erforderlich.
• Fehlt eine solche Prüfung, ist der Beschluss aufzuheben und zur erneuten Behandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Unterbringung trotz Remission der Psychose wegen persistierender Suchtproblematik (2 Ws 74/16) • Die Fortdauer der Unterbringung nach §63 StGB ist möglich, wenn trotz remittierter psychischer Störung aufgrund erheblicher Suchtprobleme weiterhin die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten besteht. • Eine Erledigterklärung der Unterbringung nach §67d Abs.6 StGB oder eine Aussetzung zur Bewährung nach §67d Abs.2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn angesichts anhaltender Suchtproblematik keine zureichend positive Kriminalprognose besteht. • Das Gericht hat bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung zu prüfen, ob eine Überweisung in den Vollzug der Maßregel nach §64 StGB (§67a Abs.1 StGB) in Betracht kommt; hierzu sind gegebenenfalls ergänzende sachverständige Äußerungen und erneute Anhörung erforderlich. • Fehlt eine solche Prüfung, ist der Beschluss aufzuheben und zur erneuten Behandlung zurückzuverweisen. Der Verurteilte ist seit 2006 aufgrund eines Landgerichtsurteils in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht; die Tatbestände umfassten räuberische Erpressung und versuchte schwere Brandstiftung. Diagnostiziert wurde eine schwere affektive bzw. schizoaffektive Störung; zudem besteht eine langjährige Abhängigkeit von Alkohol, Drogen und Medikamenten. Unter Medikation war die psychische Erkrankung weitgehend remittiert, während es wiederholt zu gravierenden Rückfällen in den Suchtmittelkonsum kam, die bereits zu tätlichen Angriffen führten. Das Landgericht ordnete mehrfach die Fortdauer der Unterbringung an, ohne eine Überweisung in eine Entziehungsanstalt (§64 StGB) abschließend zu prüfen. Ein eingeholtes Gutachten sah die psychische Störung weiterhin gegeben und prognostizierte anhaltendes Rückfall- und Gewaltpotenzial infolge der Suchtproblematik. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Fortdauerentscheidung ein; das OLG Karlsruhe hob den Beschluss auf und verwies zurück, da die Möglichkeit einer Überweisung in eine Entziehungsanstalt nicht hinreichend geprüft worden war. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und begründet. • Fortbestand der Voraussetzungen der Maßregel (§63 StGB): Die zugrundeliegende seelische Störung besteht weiterhin; auch bei Remission bleibt die Gefährlichkeit infolge der Suchtproblematik bestehen. Wesentliche Rechtsnormen: §63 StGB. • Keine Erledigung nach §67d Abs.6 StGB: Aufgrund des Gutachtens und der Vorgeschichte ist nicht anzunehmen, dass die Gefahr rechtswidriger Taten entfallen ist; auch Führungsaufsicht (§68b StGB) könnte das Risiko nicht ausreichend minimieren. • Keine Aussetzung zur Bewährung (§67d Abs.2 StGB): Wegen fehlender Aussicht auf dauerhafte Abstinenz ist eine positive Kriminalprognose nicht gegeben, sodass Bewährung nicht in Betracht kommt; relevante Normen: §67d Abs.2, §68f, §67g StGB. • Pflicht zur Erwägung einer Überweisung nach §67a Abs.1 StGB in den Vollzug der Maßregel nach §64 StGB: Angesichts der dominanten Suchtproblematik liegen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Entziehungsanstalt die Resozialisierung besser fördern könnte; daher war das Landgericht gehalten, diese Alternative zu prüfen. • Ergänzende Aufklärung erforderlich: Vor einer abschließenden Entscheidung ist eine ärztliche Stellungnahme zur Frage der Voraussetzungen des §67a Abs.1 StGB sowie eine erneute Anhörung des Verurteilten und Stellungnahme der Klinik einzuholen. • Verfahrensfolgen: Mangels dieser Prüfung war der Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an das Landgericht zurückzuverweisen. Das OLG Karlsruhe hat die sofortige Beschwerde vorläufig für begründet erachtet und den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 16.02.2016 aufgehoben. Die Unterbringung bleibt materiell nach wie vor möglich, da die seelische Störung fortbesteht und wegen der anhaltenden Suchtproblematik weiterhin die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten besteht; eine Erledigterklärung oder Bewährung kommen derzeit nicht in Betracht. Gleichwohl hat das Landgericht bei der Fortdauerentscheidung zu prüfen, ob eine Überweisung in den Vollzug der Maßregel nach §64 StGB (§67a Abs.1 StGB) die Resozialisierung besser fördert; dazu sind ergänzende sachverständige Äußerungen, die Stellungnahme der Klinik und eine erneute Anhörung des Verurteilten einzuholen. Mangels dieser Prüfung wurde die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, einschließlich der Kostenfolge, zurückverwiesen.