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Beschluss

1 W 6/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kläger hat zur Darlegung eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Besitzentziehung durch Austausch des Türschlosses hinreichend schlüssig vorgetragen; eine weitere Substantiierung ist vorerst nicht erforderlich. • Der Vermieter erwirbt durch einseitigen Schlosswechsel nicht ohne weiteres ein Recht zum Besitz an den im Mietobjekt befindlichen Sachen; insoweit besteht gegebenenfalls Schadensersatzpflicht nach § 990 Abs. 1, § 989 BGB. • Bei widersprüchlichem Parteivortrag ist eine Beweisaufnahme geboten; daraus folgt, dass Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten zu versagen ist. • Zur Höhe des Schadens gilt bei hinreichender Darlegung die Beweiserleichterung des § 287 ZPO; das Gericht darf bei Lücken Mindestschäden schätzen, soweit konkrete Anknüpfungstatsachen vorliegen. • Die Prozessführung ist nicht mutwillig, auch wenn eine unstreitige Gegenforderung besteht; ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über die Klageforderung kann bestehen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von PKH bei behaupteter Besitzentziehung durch Schlosswechsel; Schadensschätzung nach § 287 ZPO • Der Kläger hat zur Darlegung eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Besitzentziehung durch Austausch des Türschlosses hinreichend schlüssig vorgetragen; eine weitere Substantiierung ist vorerst nicht erforderlich. • Der Vermieter erwirbt durch einseitigen Schlosswechsel nicht ohne weiteres ein Recht zum Besitz an den im Mietobjekt befindlichen Sachen; insoweit besteht gegebenenfalls Schadensersatzpflicht nach § 990 Abs. 1, § 989 BGB. • Bei widersprüchlichem Parteivortrag ist eine Beweisaufnahme geboten; daraus folgt, dass Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten zu versagen ist. • Zur Höhe des Schadens gilt bei hinreichender Darlegung die Beweiserleichterung des § 287 ZPO; das Gericht darf bei Lücken Mindestschäden schätzen, soweit konkrete Anknüpfungstatsachen vorliegen. • Die Prozessführung ist nicht mutwillig, auch wenn eine unstreitige Gegenforderung besteht; ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über die Klageforderung kann bestehen. Der Antragsteller mietete eine Halle zur Ausübung eines Kfz-Gewerbes; mit dem Vermieter traf er am 9. April 2014 eine Vereinbarung zur Räumung und zu Ratenzahlungen. Der Antragsteller behauptet, der Vermieter habe im Dezember 2013 das Schloss ausgetauscht, sodass er keinen Zutritt mehr zu in der Halle befindlichen Gegenständen hatte. Der Vermieter gibt an, der Antragsteller habe wiederholt Zugriff gehabt und Gegenstände selbst entfernt; zudem bestehe eine unstreitige Gegenforderung von 10.838,57 €. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage über insgesamt 42.756 €, den ihm entstandenen Schaden beziffert er durch Inventarlisten und Lichtbilder. Das Landgericht hatte PKH zurückgewiesen; das OLG Köln hob dies überwiegend auf und bewilligte PKH für einen Zahlungsantrag in Höhe von 27.891 € zuzüglich Zinsen. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und Erfolgsaussichten: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 114 ZPO). • Darlegungslast und Schlüssigkeit: Der Antragsteller hat das Vorbringen zur Besitzentziehung so substantiiert, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 1, § 989 BGB möglich erscheint; eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit Rechtsnormen das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen lassen. • Rechtslage zum Schlosswechsel: Das einseitige Auswechseln des Schlosses kann einen verbotenen Eingriff in den Besitz des Mieters darstellen; ein Recht zum Besitz ist dem Vermieter aus dem Vortrag nicht zu entnehmen. Fehlt beim Erwerb des Besitzes der gute Glaube, begründet dies Anspruch auf Schadensersatz nach § 990 Abs. 1, § 989 Abs. 1 BGB. • Vermieterpfandrecht und Verwahrungspflicht: Selbst wenn ein Vermieterpfandrecht besteht, begründet dies eine Verwahrungspflicht des Pfandgläubigers (§ 1215 BGB); eine schuldhafte Verletzung führt zu Schadensersatz nach § 280 BGB und ist vom Pfandgläubiger zu entkräften. • Beweisaufnahme erforderlich: Wegen widersprüchlichem Parteivortrag ist eine Beweisaufnahme geboten; das Vorbringen des Antragsgegners, der Kläger habe Gegenstände selbst entfernt, reicht nicht aus, um PKH zu versagen. • Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO: Dort, wo der Kläger konkrete Anknüpfungstatsachen und Lichtbilder vorgelegt hat, ist eine Schätzung des Mindestschadens möglich; für unzureichend beschriebene Positionen ist Schätzung nicht möglich. • Mutwilligkeit: Die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht mutwillig, auch wenn eine Gegenforderung besteht; es besteht ein berechtigtes Interesse an gerichtlicher Klärung des Entstehens der Klageforderung. • Zinsen: Der Vortrag zu Verzugszinsen ist schlüssig aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB; Zinslauf beginnt mit Übersendung des Anspruchs an den Gegner. • Prozesskostenhilfe und Verfahrensführung: PKH wurde in Höhe des geschätzten Mindestschadens bewilligt; außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet, Gerichtskostenanteile wurden geregelt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde überwiegend stattgegeben; das OLG Köln hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und bewilligte PKH für einen Zahlungsantrag in Höhe von 27.891 € nebst Zinsen. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger schlüssig vorgetragen hat, der Vermieter durch Schlosswechsel den Besitz an der Halle erlangt und dadurch Gegenstände verloren gegangen sein könnten, sodass ein Anspruch aus § 990 Abs. 1, § 989 BGB in Betracht kommt. Wegen widersprüchlichem Vorbringen der Parteien ist eine Beweisaufnahme erforderlich; die behaupteten Schäden wurden dort, wo ausreichende Anknüpfungstatsachen und Unterlagen vorliegen, nach § 287 ZPO geschätzt. Die Rechtsverfolgung wurde als nicht mutwillig bewertet, alleinstehende unzureichende Beschreibungen einzelner Positionen führten nur zu deren Nichtberücksichtigung bei der Schätzung. Prozessexterne Kosten wurden nicht erstattet; Gerichtskosten trägt der Antragsteller anteilig.